TE OGH 1991/6/19 9Ob1740/91

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Veröffentlicht am 19.06.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith, Dr. Maier, Dr. Petrag und Dr. Bauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei BANK ***** AG, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wider die beklagte Partei REPUBLIK ÖSTERREICH, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen S 877.227,-- sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 28. März 1991, GZ 14 R 216/90-17, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Da durch die Zession die Rechtsposition des Schulderns nicht verschlechtert werden darf (§ 1394 ABGB), kann er unter anderem mit allen Forderungen aufrechnen, die bis zur Verständigung von der Abtretung gegenüber dem Zedenten entstanden sind (vgl Rummel in Rummel, ABGB § 1396 Rz 1; SZ 59/15 uva). Die Revisionswerberin geht nur zum Teil vom maßgeblichen Sachverhalt aus, soweit sie einwendet, der entscheidende Zeitpunkt der Verständigung sei schon durch die Abtretungsanzeige vom 17.Dezember 1984 festgelegt worden. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen verständigte die Klägerin die Bundesbaudirektion Wien zwar mit Schreiben vom 17. Dezember 1984 davon, daß die ***** Installationen GmbH ihre Forderung laut Rechnungsnummer 140 vom 15.Oktober 1984 in Höhe von S 4,082.312,11 und aus zwei weiteren Rechnungen an sie abgetreten habe, doch wurde diese sogenannte "dritte Teilschlußrechnung Nr. 140/84" wegen Überschreitung der Auftragshöhe zurückgewiesen, einvernehmlich storniert und durch die einen Zessionsvermerk beinhaltende "Schlußrechnung Nr. 110/85" vom 29.März 1985 ersetzt. Es trifft sohin nicht zu, daß die Bundesbaudirektion Wien etwa von einer Globalzession der Forderungen aus dem Werkvertrag oder von einer Zession des Werklohns des Installationsunternehmens schlechthin verständigt worden wäre, sondern nur von einer Zession einer ziffernmäßig bestimmten Forderung aus einer konkret bezeichneten Rechnung. Die sich auf die "dritte Teilschlußrechnung Nr. 140/84" beziehende Abtretungsverständigung ist sohin - auch im Hinblick auf die einer extensiven Auslegung des Bestimmtheits- und Nachweisungsgebotes entgegenstehende Vorschrift der §§ 1 und 2 der V RGBl 1897/251 - ins "Leere gegangen", sodaß eine wirksame Verständigung des Zessus erst durch die "Schlußrechnung Nr. 110/85" vom 29.März 1985 angenommen werden kann. Demgemäß konnte die beklagte Partei die bis dahin aufgelaufenen Abgabenschulden des Zedenten wirksam aufrechnen. Der in der Revision als erheblich bezeichneten Frage, inwieweit gegenüber einer schon existenten, aber noch nicht fälligen Forderung aufgerechnet werden darf, kommt sohin keine Bedeutung zu.

Anmerkung

E26338

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0090OB01740.91.0619.000

Dokumentnummer

JJT_19910619_OGH0002_0090OB01740_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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