TE OGH 1991/6/21 16Os25/91 (16Os26/91)

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Veröffentlicht am 21.06.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Juni 1991 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden sowie durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter und Hon.Prof. Dr. Steininger und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Sebastian G***** wegen des Verbrechens des teils versuchten räuberischen und teils vollendeten, als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1 und Z 2, 131 und 15 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 2 b Vr 220/91 des Jugendgerichtshofes Wien, (1.) über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung sowie (2.) über die Beschwerde des Angeklagten gegen (zu 1.) das Urteil und (zu 2.) den Beschluß dieses Gerichtes als Schöffengericht in Jugendstrafsachen jeweils vom 2.April 1991, ON 18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sebastian G***** (zu A. und B.) des Verbrechens des (zu A.) teils versuchten räuberischen und (zu B.) teils vollendeten (zu ergänzen: als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB durch Einbruch begangenen) Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1 und Z 2, 131 und 15 StGB sowie (zu C.) des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien

(A. und B.) fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich (richtig: teils sich und teils seinen Komplizen, sohin einen Dritten) durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, anderen teils wegzunehmen versucht sowie teils weggenommen, und zwar

(zu A.) am 21.Februar 1991 Verfügungsberechtigten der Firma B***** eine Packung Faschiertes sowie je zwei Packungen Spaghetti und Gewürz im Gesamtwert von 135,90 S, wobei er, beim Diebstahl auf frischer Tat betreten, gegen Roman SCH***** Gewalt anwendete und ihn mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben bedrohte, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten, indem er den Genannten, von dem er beobachtet worden war, als er die Kasse passierte, ohne zu bezahlen, beiseite stieß und ihm sodann, während er flüchtete, zur Abschreckung von weiterer Verfolgung durch wiederholte Zurufe androhte, er werde ihn umbringen, und wobei der Diebstahl (ersichtlich gemeint: weil er die Beute auf der Flucht schließlich wegwarf, sodaß sie in den alleinigen Gewahrsam der Verfügungsberechtigten zurückgelangte - US 7/8) beim Versuch blieb; sowie

(zu B.) am 7.März 1991 im bewußten und gewollten Zusammenwirken (lt US 5/6: durch Transport- und Aufpasserdienste) mit dem abgesondert verfolgten Hufar D***** dem Alois SCH***** durch Einbruch in ein Gebäude und Aufbrechen von Behältnissen drei Nattern im Gesamtwert von 2.600 S; sowie ferner

(zu C.) im Anschluß an den (unter A. beschriebenen) Diebstahlsversuch, also gleichfalls am 21.Februar (im Tenor irrig: am 21.1.) 1991, Roman SCH***** durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung zu nötigen versucht, indem er ein Fixiermesser zog und dem Genannten, nachdem er die Beute weggeworfen hatte, aber trotzdem von ihm eingeholt, zu Boden geworfen und festgehalten worden war, einen in unmittelbarer Folge damit zu unternehmenden Angriff gegen ihn in Aussicht stellte, um freigelassen zu werden.

Der gegen dieses Urteil erhobenen, auf § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der in erster Instanz lediglich das Beiseitestoßen des Roman SCH***** beim Faktum A. und seine Aufpasser-Funktion während der unmittelbaren Ausführung des Diebstahls durch seinen (von ihm zum und vom Tatort transportierten) Komplizen im Faktum B. nicht erwähnt sowie die Benützung seines Messers zum Nötigungsversuch lt Pkt C. bestritten, im übrigen aber zu sämtlichen Fakten das ihm angelastete tatbestandsmäßige Verhalten zugestanden hatte, kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Für die Beurteilung einer Sachwegnahme als Diebstahl (§ 127 StGB) ohne Belang ist die Frage, ob sich der mit der Tat verbundene Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz des Täters auf sein eigenes Vermögen oder auf das eines Dritten bezieht: der dem Erstgericht bei der (im Tenor getroffenen) Feststellung, der Beschwerdeführer habe auch beim Faktum B. "sich" bereichern wollen (US 3), insofern unterlaufene Begründungsmangel, als es dabei übersah, daß die weggenommenen Nattern nach der Aktenlage (S 43 f., 50 f., 134) für seinen Komplizen bestimmt waren, betrifft daher keine iS des insoweit aktuellen Nichtigkeitsgrundes (Z 5) entscheidende Tatsache.

Die weitere Beschwerde indessen läßt überhaupt eine gesetzmäßige Ausführung vermissen; denn:

1. Zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung einer Tatsachenrüge (Z 5 a) wäre es notwendig gewesen, das mit ihr geltend zu machende Bestehen erheblicher Bedenken gegen die Richtigkeit entscheidender Tatsachen, die dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegt wurden, "aus den Akten" abzuleiten, also auf bestimmte Verfahrensergebnisse zu stützen; schon davon kann beim gesamten Beschwerdevorbringen, welches sich mit Beziehung auf die damit relevierten Tatumstände - unbeschadet der Frage nach deren Bedeutsamkeit - durchwegs in bloßen Behauptungen nach Art einer Schuldberufung erschöpft, keine Rede sein.

2. Gleiches gilt für den ersichtlich als Mängelrüge (Z 5) gedachten Einwand, das Gericht habe beim Faktum C. mit Stillschweigen den (allenfalls für die subjektive Tatseite beweiserheblichen) "Umstand" übergangen, daß der Angeklagte nach seiner Ergreifung durch SCH***** widerstandslos und freiwillig zum Tatort des Diebstahlsversuchs (lt Pkt A.) zurückgegangen sei; bedarf es doch auch zur Dartuung einer in der Nichterwähnung von Teilen des Tatgeschehens bei der Feststellung entscheidender Tatsachen gelegenen Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe iS des nunmehr in Rede stehenden Nichtigkeitsgrundes der Bezeichnung jener - im vorliegenden Fall, wie am Rande vermerkt sei, nicht auffindbaren - Verfahrensergebnisse, aus denen sich diese Tatsachen ergeben sollen.

3. Undeutlich (Z 5) ist eine Urteilsbegründung nur dann, wenn ihr nicht zu entnehmen ist, welche Tatsachen als erwiesen angenommen wurden oder aus welchen Gründen das geschah; mit dem ausdrücklich unter jenem Aspekt erhobenen Vorwurf des Unterbleibens von Konstatierungen über die Beweggründe des Angeklagten zu dem beim Faktum A. begangenen Versuch des Diebstahls von Lebensmitteln wird demgemäß der Sache nach ein derartiger Mangel gleichfalls gar nicht ins Treffen geführt.

Die zuletzt erörterte Rüge wäre im übrigen auch als Geltendmachung von Feststellungsmängeln in Richtung § 141 StGB (Z 10) deswegen nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil

sie - abgesehen davon, daß im vorliegenden Fall die Annahme dieses privilegierenden Tatbestands schon infolge der Beurteilung des Sachverhalts nach § 131 StGB nicht in Betracht

kommt - gleichermaßen der Anführung von Verfahrensergebnissen entbehrt, nach denen Feststellungen darüber indiziert gewesen sein sollten, ob die Tat etwa (entgegen der eigenen Verantwortung des Beschwerdeführers) aus Not, aus Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes begangen wurde.

4. Formelle Begründungsmängel des Urteils (Z 5) werden ferner weder ausdrücklich noch inhaltlich insoweit reklamiert, als sich der Angeklagte (wie schon erwähnt ohne jegliche Bezugnahme auf Verfahrensergebnisse) über die Unterlassung weiterer Konstatierungen beschwert, und zwar

-

zum Faktum B. dahin, daß ihn sein Komplize "zur Mittäterschaft überreden mußte"; über die Beweggründe für seine Zustimmung; und darüber, daß er nur (wovon das Schöffengericht ohnehin ausging) als Fahrer fungierte, jedoch (entgegen den Entscheidungsgründen, wonach er auch Aufpasserdienste leistete) "aktiv am Vorhaben des D***** sonst keinerlei Mitwirkung hatte"; sowie

-

zum Faktum C. dahin, daß ihn die Verletzung des SCH***** bei (ihm in Wahrheit im Urteil gar nicht unterstellter) "angeblich gewollter Verletzungsabsicht" bloß "ungewollt passierte"; und darüber, wo sich nach seiner Ergreifung durch den Genannten das tatgegenständliche Messer befand.

Dazu sei demnach bloß in bezug auf das Faktum B. klarstellend vermerkt, daß die dem Erstgericht deshalb, weil er selbst keine Ausführungshandlung zum Einbruchsdiebstahl gesetzt hat, unterlaufene Fehlbeurteilung der Art seiner Beteiligung daran als unmittelbare (Mit-)Täterschaft (§ 12 erster Fall StGB) anstatt als sonstiger Tatbeitrag (§ 12 dritter Fall StGB) mit Rücksicht auf die rechtliche Gleichwertigkeit aller Täterschaftsarten keine materiellrechtliche Urteilsnichtigkeit (Z 10) nach sich zieht (vgl JBl 1986, 59 uva).

5. Sofern der zum Faktum C. erhobene Einwand, die "angeblichen Drohungen anläßlich der Flucht" seien bloß "als milieubedingte Unmutsäußerungen anzusehen", der Sache nach (auch) als Rechtsrüge (Z 9 lit a) gedacht sein sollte, setzt sich der Beschwerdeführer mit den dabei angenommenen Tatsachen-Prämissen, die betreffenden Drohungen seien "nicht ernst gemeint" gewesen und er habe "tatsächlich keinerlei Handlungen in einer für den SCH***** gefährlichen Drohung" vorgenommen, prozeßordnungswidrig über den Urteilssachverhalt hinweg, wonach er zum einen sein Messer zog und den Genannten damit bedrohte sowie zum anderen sein solcherart drohendes Verhalten sehr wohl insofern ernst meinte, als er jenen damit einschüchtern wollte, um losgelassen zu werden und flüchten zu können (US 7).

6. Mit der im Rahmen der Strafzumessungsrüge (Z 11) vertretenen Ansicht, das Jugendschöffengericht habe ihn "unüblich ... exorbitant streng" bestraft, remonstriert er, ohne eine Überschreitung der Strafbefugnis, eine offenbar unrichtige (rechtliche) Beurteilung von für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsachen oder einen unvertretbaren (rechtlichen) Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung zu behaupten, ausschließlich gegen die nur mit Berufung anfechtbare Gewichtung seiner Strafzumessungsschuld (§ 32 StGB) im Ermessensbereich.

7. Das - mit Rücksicht darauf, daß er schon am 18.Juni und am 8. November 1990 sowie am 28.Jänner, am 13.Februar und am 21. Februar 1991, also insgesamt fünfmal, jeweils kurzfristig in Haft genommen worden war (vgl S 69, 92 dA und 2 b E Vr 1522/90-20 des Jugendgerichtshofes Wien), grob

unrichtige - Beschwerdeargument schließlich, er habe bei seiner Verhaftung am 7.März 1991 erstmals das (derzeit noch andauernde) Haftübel verspürt, zielt gar nicht gegen das angefochtene Urteil, sondern vielmehr gegen den bei der gemeinsamen Ausfertigung (§ 494 a Abs. 4 StPO) formell fehlerhaft nicht als solchen deklarierten) Beschluß auf Widerruf der ihm mit zwei früheren Urteilen gewährten bedingten Strafnachsicht (S 136) und stellt sich daher seinem Inhalt nach lediglich als Ergänzung der dagegen erhobenen Beschwerde (ON 19) dar.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demgemäß nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 und Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).

Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß ist darnach der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig (§§ 285 i, 494 a Abs. 5 StPO).

Anmerkung

E27298

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0160OS00025.91.0621.000

Dokumentnummer

JJT_19910621_OGH0002_0160OS00025_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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