TE OGH 1991/8/28 3Ob76/91

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Veröffentlicht am 28.08.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Graf als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Helmut P*****, vertreten durch Dr. Heinz Wechsler, Rechtsanwalt in Wien, und anderer Gläubiger, wider die verpflichtete Partei Renate S*****, wegen S 5.932,40 sA und anderer Forderungen, infolge Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 27. Feber 1991, GZ 46 R 217/91-25, womit ihr Rekurs gegen den Beschluß des Exekutionsgerichtes Wien vom 9. Oktober 1990, GZ 5 E 15.438/89-20, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Rechtsmittelwerber betreibt zur Hereinbringung seiner vollstreckbaren Forderung von S 5.932,40 sA zu 5 E 4343/90 = 5 E 6194/89 des Exekutionsgerichtes Wien die Fahrnisexekution.

Das Erstgericht verteilte am 9.Oktober 1990 den Nettoerlös für die am 16. Juli 1990 versteigerten Pfandgegenstände PZ 1 bis 3 von S 4.092 an mehrere betreibende Gläubiger.

Das Rekursgericht wies den Rekurs des Rechtsmittelwerbers gegen diesen Verteilungsbeschluß zurück, weil nach § 78 EO und § 517 ZPO ein Rekurs wegen des S 15.000 nicht übersteigenden Streit(=Exekutions-)gegenstandes unzulässig sei. Der Verteilungsbeschluß im Fahrnisexekutionsverfahren gehöre nicht zu den im § 65 Abs 2 EO aufgezählten Fällen, in denen der § 517 ZPO nicht gelte.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Rechtsmittelwerber erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist nach § 78 EO und § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig und zurückzuweisen, weil der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichtes an Geld S 50.000 nicht übersteigt, denn die Obergrenzen bilden entweder die betriebene Forderung oder der geringere Verteilungsbetrag. Über § 78 EO ist dieser Rechtsmittelausschluß auch im Exekutionsverfahren zu beachten (vgl. SZ 57/42 zu § 528 Abs 1 Z 5 ZPO idF vor WGN 1989 uva).

Anmerkung

E26184

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0030OB00076.91.0828.000

Dokumentnummer

JJT_19910828_OGH0002_0030OB00076_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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