TE OGH 1991/8/29 15Os80/91

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Veröffentlicht am 29.08.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.August 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofbauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Joachim Ernst S***** wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 15.November 1990, GZ 8 E Vr 2777/90-5, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, des Verurteilten Joachim Ernst S***** und des Verteidigers Dr. Dibald zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 15. November 1990, GZ 8 E Vr 2777/90-5, verletzt in seinem Ausspruch über die Vorhaftanrechnung das Gesetz in der Bestimmung des § 38 StGB.

Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird im bezeichneten Ausspruch aufgehoben und es wird insoweit in der Sache selbst erkannt:

Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB wird die von Joachim Ernst S***** am 13. Oktober 1990 in der Zeit von 2,45 Uhr bis 11,00 Uhr erlittene Vorhaft auf die verhängte Geldstrafe angerechnet.

Text

Gründe:

Mit dem - durch einen Protokollsvermerk und in gekürzter Ausfertigung (§ 458 Abs. 2 und 3 StPO iVm 488 Z 7 StPO) beurkundeten - Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 15.November 1990, GZ 8 E Vr 2777/90-5, wurde Joachim S***** der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe sowie für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Die von Joachim S***** in diesem Verfahren am 13.Oktober 1990 von 2,45 Uhr bis 11,00 Uhr in sicherheitsbehördlicher Verwahrungshaft zugebrachte Zeit wurde ihm gemäß § 38 StGB "auf die allenfalls zu verhängende Ersatzfreiheitsstrafe" angerechnet (siehe S 36 dA).

Rechtliche Beurteilung

Dieser auf § 38 (Abs. 1 Z 1) StGB gestützte Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft steht mit dem Gesetz nicht in Einklang:

Nach der zitierten Gesetzesstelle ist (unter anderem) eine verwaltungsbehördliche Verwahrungshaft auf Freiheitsstrafen und Geldstrafen dann anzurechnen, wenn der Täter die Haft in einem Verfahren wegen der Tat, für die er bestraft wird, erlitten hat. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ist demnach die Vorhaft auch auf die Geldstrafe selbst und nicht etwa nur auf die Ersatzfreiheitsstrafe anzurechnen (vgl. Foregger-Serini StGB4 Erl. I zu § 38 StGB und die dort zitierte Judikatur).

Damit erweist sich aber die vom Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Graz im eingangs angeführten Urteil ausgesprochene Anrechnung der Vorhaft nur auf die Ersatzfreiheitsstrafe als rechtsirrig. Dieser Ausspruch gereicht dem Verurteilten deswegen zum Nachteil, weil sich die angerechnete Vorhaft nicht (durch entsprechende Verkürzung der Ersatzfreiheitsstrafe) auswirken könnte, wenn es zufolge Einbringlichkeit der Geldstrafe gar nicht zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe käme.

Es war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes die vom Generalprokurator aufgezeigte Gesetzesverletzung festzustellen und in sinngemäßer Anwendung des § 292 letzter Satz StPO wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Anmerkung

E26788

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0150OS00080.91.0829.000

Dokumentnummer

JJT_19910829_OGH0002_0150OS00080_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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