TE OGH 1991/9/18 2Ob529/91

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber, Dr.Kropfitsch, Dr.Zehetner und Dr.Schinko als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Mario E*****, und

2.) Christian R*****, beide vertreten durch Dr.Walter Brandl, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien

1.) Mag.Arch.Erwin S*****, vertreten durch Dr.Herbert Troyer, Rechtsanwalt in Salzburg, und 2.) Firma S***** & Co *****, vertreten durch Dr.Gerhard Zukriegel, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Feststellung (Streitwert S 30.000) infolge Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 9.Jänner 1991, GZ 21 R 425/90-19, womit infolge Berufung der erstbeklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 12.September 1990, GZ 13 C 2399/89-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird dem Landesgericht Salzburg mit dem Auftrag zurückgestellt, hinsichtlich jedes der beiden Kläger gesondert auszusprechen, ob der Entscheidungsgegenstand S 50.000 übersteigt sowie ob die ordentliche Revision zulässig ist oder nicht.

Text

Begründung:

Dem nur noch gegenüber dem Erstbeklagten offenen Klagebegehren der beiden Kläger auf Feststellung seiner Haftung für Baumängel liegen nach der Darlegung des Berufungsgerichtes zwei Architektenverträge zur Errichtung der Dachgeschoßwohnungen Nr 15 (Erstkläger) und Nr 16 (Zweitkläger) des Hauses L*****straße 50, *****, zugrunde. Das Berufungsgericht hat in den Gründen seiner Entscheidung zwar ausgeführt, daß die daraus möglicherweise resultierenden Forderungen jedenfalls je S 50.000 übersteigen, hat aber im Spruch seines Urteils nur global ausgesprochen, daß der Entscheidungsgegenstand an Geldeswert S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Die Zulässigerklärung der Revision begründete es "insbesondere damit, daß der Frage, ob der Verkäufer einer Liegenschaft, der sich sämtliche Gewährleistungs- und Rückgriffsansprüche gegenüber Architekten und bauausführenden Firmen ausdrücklich vorbehält, zur Klageführung aktiv legitimiert ist", rechtserhebliche Bedeutung zukomme. Diese Frage betrifft aber nur den Erstkläger.

Rechtliche Beurteilung

Die dargelegten Umstände ermöglichen es dem Revisionsgericht daher nicht, mit Sicherheit die vorgenommenen Aussprüche zu deuten; da keine Zusammenrechnung der Streitwerte bei Vorliegen getrennter Architektenverträge stattfindet (vgl 7 Ob 1501/84) und der Revisionswerber bisher auch keine Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision gemacht hat (vgl 8 Ob 647/89), ist dem Berufungsgericht aufzutragen, die entsprechenden Aussprüche hinsichtlich jedes der beiden Kläger getrennt vorzunehmen.

Für den Fall, daß die ordentliche Revision hinsichtlich eines der Kläger nicht zugelassen werden sollte, wäre diesem die Möglichkeit zu geben, auszuführen, warum er dennoch die Revision für zulässig hält (vgl 4 Ob 548/89 ua).

Anmerkung

E27367

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0020OB00529.91.0918.000

Dokumentnummer

JJT_19910918_OGH0002_0020OB00529_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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