TE Vwgh Erkenntnis 2005/12/22 2002/15/0077

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Veröffentlicht am 22.12.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §107;
EStG 1988 §34;
  1. EStG 1988 § 107 heute
  2. EStG 1988 § 107 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. EStG 1988 § 107 gültig von 01.01.2021 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  4. EStG 1988 § 107 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. EStG 1988 § 107 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  6. EStG 1988 § 107 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  7. EStG 1988 § 107 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. EStG 1988 § 107 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2002
  9. EStG 1988 § 107 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  10. EStG 1988 § 107 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  11. EStG 1988 § 107 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  12. EStG 1988 § 107 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 34 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 34 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 34 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
  20. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  21. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  22. EStG 1988 § 34 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  23. EStG 1988 § 34 gültig von 01.06.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 34 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  25. EStG 1988 § 34 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  27. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1992
  28. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  29. EStG 1988 § 34 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  30. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerde des O in N, vertreten durch Dr. Ulrike Grünling-Schopf, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 14, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 12. März 2002, GZ. RV/282-17/02/2001, betreffend Mietzinsbeihilfe gemäß § 107 EStG 1988, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerde des O in N, vertreten durch Dr. Ulrike Grünling-Schopf, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 14, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 12. März 2002, GZ. RV/282-17/02/2001, betreffend Mietzinsbeihilfe gemäß Paragraph 107, EStG 1988, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Der Beschwerdeführer beantragte am 7. März 2001 unter Verwendung des amtlichen Formulars (Mzb 1) die Gewährung der Mietzinsbeihilfe ab 1. Jänner 2001. Er sei Hauptmieter einer Wohnung im Ausmaß von 35 Quadratmeter. Die Frage nach dem Grund der Erhöhung des Hauptmietzinses ließ er unbeantwortet. Entsprechend der angeschlossenen Mietzinsbestätigung bewohnt er als Hauptmieter zwei Wohnräume in einem näher bezeichneten Haus; der monatliche Mietzins inklusive Betriebskosten betrage S 3.500,-- . Nach dem in Fotokopie angeschlossenen Überweisungsschein erhielt er im Februar 2001 eine Nettopension von S 7.457,50.

2. Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 26. März 2001 diesen Antrag ab. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, nach den vorgelegten Unterlagen werde für die Wohnung des Beschwerdeführers nur ein Hauptmietzins eingehoben. Die Gewährung der Mietzinsbeihilfe setze jedoch voraus, dass ein erhöhter Mietzins oder ein Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag eingehoben werde.

In der Berufung vom 26. April 2001 gegen diesen Bescheid führte der Beschwerdeführer aus, aus seiner vorgelegten Pensionsbestätigung (S 7.457,50) und dem Zahlungsbeleg über den Mietzins (S 3.500,--) ergebe sich eine außergewöhnliche Belastung, deren Abgeltung er begehre. Mit dem Vorhalt von bürokratischen Hürden sei ihm nicht geholfen, er verlange die Zuerkennung der Mietzinsbeihilfe aus Billigkeitsgründen.

Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom 30. Mai 2001 die Berufung als unbegründet ab, weil für die Wohnung des Beschwerdeführers nur der monatliche Mietzins inklusive Betriebskosten eingehoben werde.

Der Beschwerdeführer beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Er führte aus, ungeachtet der von ihm vorgelegten Beweise, dass er einen Rechtsanspruch auf Gewährung der Mietzinsbeihilfe habe, werde ihm die schon vor Jahren gewährte Mietzinsbeihilfe verweigert.

Das Finanzamt übermittelte ihm daraufhin ein Formblatt mit dem Ersuchen, dies nach Ausführung durch den Hauseigentümer zu retournieren.

Der Beschwerdeführer antwortete mit Schreiben vom 10. August 2001. Darin führte er aus, in Ergänzung seines Schreibens vom 28. Juni 2001 (Vorlageantrag) lege er diesem Schreiben die Ablichtung einiger Mietzinsbestätigungen Juni - September 1993, die Ablichtung einer Einkommens- und Mietzinsbestätigung für August 2001 sowie eine Ablichtung des Bescheides des Finanzamtes vom 8. November 1993 bei.

Das Finanzamt legte die Berufung der belangten Behörde vor und führte im Vorlagebericht vom 17. August 2001 u.a. aus, dem Beschwerdeführer sei in den Jahren 1993 und 1994 auf Grund einer Bestätigung seiner Hauseigentümerin über die Einbehaltung eines Erhaltungskostenbeitrages im Zeitraum 1. Juni 1993 bis 31. Mai 2000 Mietzinsbeihilfe gewährt worden.

3.1. Die belangte Behörde übermittelte der Hauseigentümerin mit Schreiben vom 17. Dezember 2001 ein Formular mit dem Ersuchen, dies innerhalb einer bestimmten Frist ausgefüllt zu retournieren. Nach Urgenzschreiben der belangten Behörde übermittelte die Hauseigentümerin mit Schreiben vom 6. März 2002 das ihr übermittelte Formblatt "Einhebung eines Erhaltungsbeitrages".

3.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung stellte sie zunächst das Verwaltungsgeschehen dar. Im Erwägungsteil führte sie nach Gesetzeszitaten aus, den dem Antrag beigelegten Unterlagen sei zu entnehmen gewesen, dass von der Vermieterin nur ein Hauptmietzins in Höhe von S 3.500,-- eingehoben werde. Dieser Sachverhalt sei durch das von der Vermieterin an die belangte Behörde übermittelte Formblatt "Einhebung eines Erhaltungsbeitrages" insofern bestätigt worden, als die Vermieterin auf dem Formblatt mitgeteilt habe, dass der Hauptmietzins inklusive Betriebskosten S 3.500,-- betrage. Aus dem ausgefüllten Formblatt habe nicht entnommen werden können, dass von der Vermieterin zusätzlich zum Hauptmietzins ein Erhaltungsbeitrag eingehoben werde.

Eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichtes oder einer Gemeinde nach § 7 MG bzw. nach § 2 Zinsstoppgesetz, wonach eine Erhöhung von mehr als dem Vierfachen des Hauptmietzinses festgesetzt worden sei, sei ebenfalls nicht vorgelegt worden. Die Gewährung einer Mietzinsbeihilfe habe zur Voraussetzung, dass ein erhöhter Hauptmietzins oder ein Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag nach § 45 MRG oder § 14d Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz eingehoben werde. Eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichtes oder einer Gemeinde nach Paragraph 7, MG bzw. nach Paragraph 2, Zinsstoppgesetz, wonach eine Erhöhung von mehr als dem Vierfachen des Hauptmietzinses festgesetzt worden sei, sei ebenfalls nicht vorgelegt worden. Die Gewährung einer Mietzinsbeihilfe habe zur Voraussetzung, dass ein erhöhter Hauptmietzins oder ein Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag nach Paragraph 45, MRG oder Paragraph 14 d, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz eingehoben werde.

Billigkeitsgründe für die Zuerkennung der Mietzinsbeihilfe seien im § 107 EStG 1988 nicht vorgesehen. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer vom 1. Juni 1993 bis 31. Dezember 1994 Mietzinsbeihilfe gewährt worden sei, führe nicht dazu, dass allein auf Grund seines niedrigen Einkommens automatisch eine Mietzinsbeihilfe gewährt werde, wenn der Vermieter zusätzlich zum Hauptmietzins keinen Erhaltungsbeitrag einhebe.Billigkeitsgründe für die Zuerkennung der Mietzinsbeihilfe seien im Paragraph 107, EStG 1988 nicht vorgesehen. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer vom 1. Juni 1993 bis 31. Dezember 1994 Mietzinsbeihilfe gewährt worden sei, führe nicht dazu, dass allein auf Grund seines niedrigen Einkommens automatisch eine Mietzinsbeihilfe gewährt werde, wenn der Vermieter zusätzlich zum Hauptmietzins keinen Erhaltungsbeitrag einhebe.

4. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Gewährung der Mietzinsbeihilfe verletzt. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht er geltend, es sei ihm vom 1. Juni 1993 bis 31. Dezember 1994 auf der Grundlage einer Bestätigung der Vermieterin über die Einhebung eines Erhaltungsbeitrages die Mietzinsbeihilfe gewährt worden. Dieser Erhaltungsbeitrag sei in dem von ihm monatlich zu bezahlenden Betrag von S 3.500,-- enthalten. Die Vermieterin habe auf dem Formblatt des Finanzamtes anlässlich seiner erstmaligen Antragstellung den von ihm zu bezahlenden Betrag aufgeschlüsselt. Eine Änderung dieser Beträge habe sich seither nicht ergeben. Das von der Vermieterin nunmehr vorgelegte Formblatt sei offensichtlich unrichtig ausgefüllt worden. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die beiden Formblätter miteinander zu vergleichen und bei ihm - dem Beschwerdeführer - eine Berichtigung des offensichtlichen Versehens der Vermieterin zu erwirken.

5. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 107 Abs. 1 EStG 1988 (in der für das Streitjahr 2001 geltenden Fassung nach BGBl. Nr. 818/1993) werden auf Antrag des unbeschränkt steuerpflichtigen Hauptmieters Erhöhungen des Hauptmietzinses als außergewöhnliche Belastung (§ 34) berücksichtigt, wenn sie seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Die Mietzinsbeihilfe wird nur rechtstechnisch als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 fingiert. Ob die Voraussetzungen für eine entsprechende Abgeltung vorliegen, ist ausschließlich in § 107 EStG 1988 und nicht nach den Grundsätzen des § 34 leg. cit. zu beurteilen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1995, VwSlg. 6974 F, und Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, § 107, Tz 2). Gemäß Paragraph 107, Absatz eins, EStG 1988 (in der für das Streitjahr 2001 geltenden Fassung nach Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,) werden auf Antrag des unbeschränkt steuerpflichtigen Hauptmieters Erhöhungen des Hauptmietzinses als außergewöhnliche Belastung (Paragraph 34,) berücksichtigt, wenn sie seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Die Mietzinsbeihilfe wird nur rechtstechnisch als außergewöhnliche Belastung im Sinne des Paragraph 34, EStG 1988 fingiert. Ob die Voraussetzungen für eine entsprechende Abgeltung vorliegen, ist ausschließlich in Paragraph 107, EStG 1988 und nicht nach den Grundsätzen des Paragraph 34, leg. cit. zu beurteilen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1995, VwSlg. 6974 F, und Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Paragraph 107,, Tz 2).

Im Beschwerdefall ist strittig, ob eine Erhöhung des Hauptmietzinses vorliegt.

Nach § 107 Abs. 3 lit. b EStG 1988 in der angeführten Fassung waren Erhöhungen des Hauptmietzinses Erhöhungen auf mehr als Nach Paragraph 107, Absatz 3, Litera b, EStG 1988 in der angeführten Fassung waren Erhöhungen des Hauptmietzinses Erhöhungen auf mehr als

S 4,50 je Quadratmeter der Nutzfläche

  • -Strichaufzählung
    auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes (einer Gemeinde) nach §§ 18, 18a, 18b, 19 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981,auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes (einer Gemeinde) nach Paragraphen 18, 18 a, 18 b, 19, Mietrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,,
  • -Strichaufzählung
    auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes nach § 14 Abs. 2 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979,auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes nach Paragraph 14, Absatz 2, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,,
  • -Strichaufzählung
    auf Grund eines vom Vermieter eingehobenen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages nach § 45 Mietrechtsgesetz oder § 14d Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz.auf Grund eines vom Vermieter eingehobenen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages nach Paragraph 45, Mietrechtsgesetz oder Paragraph 14 d, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz.
Nach § 107 Abs. 9 Z. 1 leg. cit. ist bei Einhebung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages die schriftlich ergangene Aufforderung des Vermieters vorzulegen.Nach Paragraph 107, Absatz 9, Ziffer eins, leg. cit. ist bei Einhebung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages die schriftlich ergangene Aufforderung des Vermieters vorzulegen.
Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer eine solche schriftliche Aufforderung des Vermieters nicht vorgelegt hat. Die belangte Behörde hat von Amts wegen die Vermieterin zur Ausfüllung eines von ihr vorgegebenen Formulares veranlasst. Dieses Formular sieht - soweit für den Beschwerdefall von Bedeutung - Folgendes vor:
"...
Zur Finanzierung der notwendig gewordenen Erhaltungsarbeiten im oben genannten Haus, ist von Ihnen als Mieter der Wohnung ... ein Erhaltungsbeitrag gemäß § 45 Mietrechtsgesetz zu entrichten, der sich wie folgt errechnet:Zur Finanzierung der notwendig gewordenen Erhaltungsarbeiten im oben genannten Haus, ist von Ihnen als Mieter der Wohnung ... ein Erhaltungsbeitrag gemäß Paragraph 45, Mietrechtsgesetz zu entrichten, der sich wie folgt errechnet:
Nutzfläche des Mietobjektes ... m2.
Ausstattungskategorie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ...
Der § 16 Abs. 2 Mietrechtsgesetz errechnete HauptmietzinsDer Paragraph 16, Absatz 2, Mietrechtsgesetz errechnete Hauptmietzins
betrüge daher
2/3 davon vereinbart
Der bisher von Ihnen bezahlte Hauptmietzins beträgt
Dies ergibt eine Differenz von
welche nunmehr ab ... für die Zeit von ... bis ... monatlich neben dem Hauptmietzins als Erhaltungsbeitrag eingehoben wird."
Die Vermieterin des Beschwerdeführers hat in diesem Formular die Bezeichnung der Wohnung, das Ausmaß der Nutzfläche (bis 75 m2) und die Ausstattungskategorie (mit "C") vorgenommen. Dem vorgegebenen Text "der § 16 Abs. 2 Mietrechtsgesetz errechnete Hauptmietzins" hat sie handschriftlich Folgendes angefügt:Die Vermieterin des Beschwerdeführers hat in diesem Formular die Bezeichnung der Wohnung, das Ausmaß der Nutzfläche (bis 75 m2) und die Ausstattungskategorie (mit "C") vorgenommen. Dem vorgegebenen Text "der Paragraph 16, Absatz 2, Mietrechtsgesetz errechnete Hauptmietzins" hat sie handschriftlich Folgendes angefügt:
"beträgt EUR 254,35 (ATS 3.500,--) incl. BK u. Sonst.".
Die belangte Behörde hat daraus geschlossen, dass von der Vermieterin zusätzlich zum Hauptmietzins ein Erhaltungsbeitrag nicht eingehoben wird. Diese Schlussfolgerung ist nicht nachvollziehbar:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Angabe der Vermieterin über die Nutzfläche des Mietobjektes von der des Beschwerdeführers in seinem Antrag erheblich abweicht. Die Vermieterin hat darüber hinaus das ihr übermittelte Formblatt "Einhebung eines Erhaltungsbeitrages" nicht entsprechend dem Vordruck ausgefüllt, sodass die Frage, ob ein Erhaltungsbeitrag gemäß § 45 MRG eingehoben wird, nicht beantwortet wurde. Dem Vermerk der Vermieterin ("beträgt EUR 254,35 (ATS 3.500,--) incl. BK u. Sonst.") kann nicht entnommen werden, dass kein Erhaltungsbeitrag eingehoben wird. Der Vermerk enthält die Höhe des vom Beschwerdeführer zu leistenden Gesamtbetrages, eine Aufschlüsselung ist jedoch nur insofern ersichtlich, als die Betriebskosten darin enthalten sind. Was unter "Sonst." zu verstehen ist, ist unaufgeklärt geblieben. In dem der belangten Behörde vorliegenden Akt aus dem Jahre 1993 wurde davon ausgegangen, dass der vom Beschwerdeführer zu entrichtende Gesamtbetrag monatlich S 3.500,-- betrage und darin ein Erhaltungsbeitrag enthalten ist. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer in seinen Schriftsätzen nicht nur auf das dem Bescheid vom 8. November 1993 zu Grunde liegende Verfahren hingewiesen hat, sondern auch ausgeführt hat, dass sein Einkommen und die Mietzinszahlungen unverändert geblieben seien (vgl. insb. das Schreiben vom 20. Februar 2002 an die belangte Behörde).Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Angabe der Vermieterin über die Nutzfläche des Mietobjektes von der des Beschwerdeführers in seinem Antrag erheblich abweicht. Die Vermieterin hat darüber hinaus das ihr übermittelte Formblatt "Einhebung eines Erhaltungsbeitrages" nicht entsprechend dem Vordruck ausgefüllt, sodass die Frage, ob ein Erhaltungsbeitrag gemäß Paragraph 45, MRG eingehoben wird, nicht beantwortet wurde. Dem Vermerk der Vermieterin ("beträgt EUR 254,35 (ATS 3.500,--) incl. BK u. Sonst.") kann nicht entnommen werden, dass kein Erhaltungsbeitrag eingehoben wird. Der Vermerk enthält die Höhe des vom Beschwerdeführer zu leistenden Gesamtbetrages, eine Aufschlüsselung ist jedoch nur insofern ersichtlich, als die Betriebskosten darin enthalten sind. Was unter "Sonst." zu verstehen ist, ist unaufgeklärt geblieben. In dem der belangten Behörde vorliegenden Akt aus dem Jahre 1993 wurde davon ausgegangen, dass der vom Beschwerdeführer zu entrichtende Gesamtbetrag monatlich S 3.500,-- betrage und darin ein Erhaltungsbeitrag enthalten ist. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer in seinen Schriftsätzen nicht nur auf das dem Bescheid vom 8. November 1993 zu Grunde liegende Verfahren hingewiesen hat, sondern auch ausgeführt hat, dass sein Einkommen und die Mietzinszahlungen unverändert geblieben seien vergleiche , insb. das Schreiben vom 20. Februar 2002 an die belangte Behörde).
Die belangte Behörde hat die Angaben der Vermieterin dem Beschwerdeführer nicht zur Stellungnahme vorgelegt. Die Gewährung des Parteiengehörs war indessen unerlässlich, weil die Angaben der Vermieterin zu denen des Beschwerdeführers im eklatanten Widerspruch stehen (Nutzfläche) und andererseits eine Beantwortung der an sie gestellten Fragen nicht erfolgte und die tatsächliche Antwort an sich unklar und vor allem im Zusammenhang mit den übrigen Beweisergebnissen (Schriftsätze des Beschwerdeführers und Akt aus dem Jahre 1993) in Widerspruch steht. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die belangte Behörde bei Gewährung des Parteiengehörs zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Sie hat dadurch ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war.Die belangte Behörde hat die Angaben der Vermieterin dem Beschwerdeführer nicht zur Stellungnahme vorgelegt. Die Gewährung des Parteiengehörs war indessen unerlässlich, weil die Angaben der Vermieterin zu denen des Beschwerdeführers im eklatanten Widerspruch stehen (Nutzfläche) und andererseits eine Beantwortung der an sie gestellten Fragen nicht erfolgte und die tatsächliche Antwort an sich unklar und vor allem im Zusammenhang mit den übrigen Beweisergebnissen (Schriftsätze des Beschwerdeführers und Akt aus dem Jahre 1993) in Widerspruch steht. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die belangte Behörde bei Gewährung des Parteiengehörs zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Sie hat dadurch ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG i. römisch fünf.m. der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 22. Dezember 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002150077.X00

Im RIS seit

19.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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