TE Vwgh Erkenntnis 2005/12/22 2002/15/0079

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Veröffentlicht am 22.12.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

B-VG Art7 Abs1;
EStG 1988 §18 Abs6;
KStG 1988 §8 Abs4 Z2;
VwGG §48 Abs1 Z2;
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 18 heute
  2. EStG 1988 § 18 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. EStG 1988 § 18 gültig von 28.03.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2024
  4. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2024 bis 27.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  5. EStG 1988 § 18 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  6. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2021 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  7. EStG 1988 § 18 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 18 gültig von 25.05.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 18 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  10. EStG 1988 § 18 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  11. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  12. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  13. EStG 1988 § 18 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  14. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  15. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  16. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  17. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  18. EStG 1988 § 18 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 18 gültig von 29.12.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  20. EStG 1988 § 18 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  21. EStG 1988 § 18 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2012 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2010
  23. EStG 1988 § 18 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  24. EStG 1988 § 18 gültig von 02.08.2011 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  25. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2011 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  26. EStG 1988 § 18 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  27. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. EStG 1988 § 18 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  29. EStG 1988 § 18 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  30. EStG 1988 § 18 gültig von 29.12.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  31. EStG 1988 § 18 gültig von 27.06.2006 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2006
  32. EStG 1988 § 18 gültig von 10.06.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  33. EStG 1988 § 18 gültig von 16.02.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  34. EStG 1988 § 18 gültig von 05.06.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  35. EStG 1988 § 18 gültig von 20.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  36. EStG 1988 § 18 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  37. EStG 1988 § 18 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  38. EStG 1988 § 18 gültig von 19.12.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  39. EStG 1988 § 18 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  40. EStG 1988 § 18 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  41. EStG 1988 § 18 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  42. EStG 1988 § 18 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  43. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  44. EStG 1988 § 18 gültig von 21.04.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1993
  45. EStG 1988 § 18 gültig von 27.06.1992 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  46. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.1991 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  47. EStG 1988 § 18 gültig von 30.12.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  48. EStG 1988 § 18 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. KStG 1988 § 8 heute
  2. KStG 1988 § 8 gültig ab 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  3. KStG 1988 § 8 gültig von 01.01.2017 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  4. KStG 1988 § 8 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. KStG 1988 § 8 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. KStG 1988 § 8 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  7. KStG 1988 § 8 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  8. KStG 1988 § 8 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  9. KStG 1988 § 8 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  10. KStG 1988 § 8 gültig von 31.12.2009 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009
  11. KStG 1988 § 8 gültig von 24.05.2007 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  12. KStG 1988 § 8 gültig von 05.06.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  13. KStG 1988 § 8 gültig von 25.11.1994 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 922/1994
  14. KStG 1988 § 8 gültig von 01.12.1993 bis 24.11.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. KStG 1988 § 8 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  16. KStG 1988 § 8 gültig von 30.07.1988 bis 30.12.1991
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerde der S GmbH in A, vertreten durch Dr. Manfred Ammann, Rechtsanwalt in 6830 Rankweil, Bahnhofstraße 25, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg (Berufungssenat), vom 7. März 2002, GZ. RV 1536/1-V6/01, betreffend Körperschaftsteuer 1999, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerde der S GmbH in A, vertreten durch Dr. Manfred Ammann, Rechtsanwalt in 6830 Rankweil, Bahnhofstraße 25, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg (Berufungssenat), vom 7. März 2002, GZ. Regierungsvorlage 1536/1-V6/01, betreffend Körperschaftsteuer 1999, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 1.171,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Geschäftsgegenstand der beschwerdeführenden GmbH ist der Kaminbau. In ihrer Körperschaftsteuererklärung 1999 beantragte sie die Berücksichtigung eines Verlustabzuges als Sonderausgabe in Höhe von 218.825 S.

Mit Bescheid vom 5. Juni 2001 setzte das Finanzamt die Körperschaftsteuer für 1999 fest, berücksichtigte den geltend gemachten Verlustabzug jedoch nicht und begründete dies damit, dass im Dezember 1998 ein "GmbH-Mantel" gekauft worden sei. Der Verlust des Jahres 1998 sei deshalb nicht auf die Folgejahre vortragbar.

Dagegen berief die Beschwerdeführerin. Es handle sich nicht um einen typischen Mantelkauf. "Die Firma N. GmbH, die im Jahre 1998 in die Firma S. GmbH umbenannt" worden sei, habe bis 1997 immer Gewinne erzielt. Nur im Jahr des Mantelkaufes (1998) sei ein Verlust entstanden. Es seien 1998 keine Verlustabzüge vorhanden gewesen. Im Verlust 1998 seien Aufwände vorhanden, welche die neue Geschäftsführung nach der Strukturänderung beträfen, wie zB für Notariatskosten, Firmenänderung, Pensionsversicherungsbeiträge des neuen Geschäftsführers usw. Sowohl verfahrensrechtlich als auch handelsrechtlich und buchhalterisch sei eine Trennung in einen Gewinn/Verlust vor und einen Gewinn/Verlust nach dem Mantelkauf nicht möglich. Das Jahr 1998 sei steuerrechtlich als Einheit zu sehen und einheitlich der neuen Geschäftsführung und Gesellschafterstruktur zuzuordnen.Dagegen berief die Beschwerdeführerin. Es handle sich nicht um einen typischen Mantelkauf. "Die Firma N. GmbH, die im Jahre 1998 in die Firma Sitzung , GmbH umbenannt" worden sei, habe bis 1997 immer Gewinne erzielt. Nur im Jahr des Mantelkaufes (1998) sei ein Verlust entstanden. Es seien 1998 keine Verlustabzüge vorhanden gewesen. Im Verlust 1998 seien Aufwände vorhanden, welche die neue Geschäftsführung nach der Strukturänderung beträfen, wie zB für Notariatskosten, Firmenänderung, Pensionsversicherungsbeiträge des neuen Geschäftsführers usw. Sowohl verfahrensrechtlich als auch handelsrechtlich und buchhalterisch sei eine Trennung in einen Gewinn/Verlust vor und einen Gewinn/Verlust nach dem Mantelkauf nicht möglich. Das Jahr 1998 sei steuerrechtlich als Einheit zu sehen und einheitlich der neuen Geschäftsführung und Gesellschafterstruktur zuzuordnen.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab. Es seien Verluste der Vorjahre und ein Verlust des Mantelkaufjahres selbst in den Folgejahren nicht mehr vortragbar.

Die Beschwerdeführerin stellte einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Eine Auslegung der Mantelkaufbestimmung wonach Verluste, die im Jahre der Strukturänderung nach dem Mantelkauf anfallen, nie steuerwirksam würden, sei exzessiv und widerspreche der Mantelkaufbestimmung, die nur Verluste "der alten Struktur treffen" solle.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Die Erfüllung des Mantelkauftatbestandes des § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 bewirke den Untergang des Verlustvortragsrechtes bei einer gesamthaften wesentlichen Änderung der Strukturen der Körperschaft. Der Tatbestand des Mantelkaufes sei mit dem Vertrag vom 21. Dezember 1998, womit die früheren Gesellschafter ihre Gesellschaftsanteile dem A.L. abgetreten hatten, mit der Bestellung des A.L. als Geschäftsführer, mit dem Ausscheiden sämtlicher Wirtschaftsgüter der (früheren) N. GmbH und mit dem Einstellen des Geschäftszweiges "Betriebsorganisation und Betriebsberatung" und der Neuaufnahme der Kaminbautechnik unzweifelhaft erfüllt. Das negative Ergebnis des Jahres des Mantelkaufes (1998) könne nicht als im Jahr 1999 abziehbar behandelt werden. Die Bestimmung des § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 sehe vor, dass der Verlustabzug ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zustehe, ab dem die Identität des Steuerpflichtigen nicht mehr gegeben sei. Nach dem Willen des Gesetzgebers dürfe es zwischen dem Zeitpunkt des Entstehens eines Verlustes und dem Verlustabzug zu keinem Verlust der wirtschaftlichen Identität der Körperschaft durch einen Mantelkauf gekommen sein. Ziel der Bestimmung sei es, Verlustabzüge nicht zum Gegenstand rechtsgeschäftlicher Verfügungen zu machen. Gerade dies treffe aber im Beschwerdefall zu. Der Verlust des Jahres 1998 sei - von geringfügiger Höhe abgesehen - als ein Verlust vor der Strukturänderung zu werten. Die Versagung des Verlustabzugs sei wirtschaftlich begründet und entspreche dem Willen des Gesetzgebers. Im näher zitierten Schrifttum werde im Falle eines Mantelkaufes innerhalb eines Wirtschaftsjahres sowohl der Verlust der Vorjahre als auch der Verlust des Mantelkaufjahres selbst als in den Folgejahren nicht mehr vortragbar angesehen. Im Wirtschaftsjahr der Strukturänderung sei der Teil des Jahresergebnisses bis zur Strukturänderung mit dem restlichen Jahresergebnis ab dem Zeitpunkt der Strukturänderung aufzurechnen. Ein verbleibender Verlust unterliege so wie im Beschwerdefall der Verlustabzugsbeschränkung.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Die Erfüllung des Mantelkauftatbestandes des Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2, KStG 1988 bewirke den Untergang des Verlustvortragsrechtes bei einer gesamthaften wesentlichen Änderung der Strukturen der Körperschaft. Der Tatbestand des Mantelkaufes sei mit dem Vertrag vom 21. Dezember 1998, womit die früheren Gesellschafter ihre Gesellschaftsanteile dem A.L. abgetreten hatten, mit der Bestellung des A.L. als Geschäftsführer, mit dem Ausscheiden sämtlicher Wirtschaftsgüter der (früheren) N. GmbH und mit dem Einstellen des Geschäftszweiges "Betriebsorganisation und Betriebsberatung" und der Neuaufnahme der Kaminbautechnik unzweifelhaft erfüllt. Das negative Ergebnis des Jahres des Mantelkaufes (1998) könne nicht als im Jahr 1999 abziehbar behandelt werden. Die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2, KStG 1988 sehe vor, dass der Verlustabzug ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zustehe, ab dem die Identität des Steuerpflichtigen nicht mehr gegeben sei. Nach dem Willen des Gesetzgebers dürfe es zwischen dem Zeitpunkt des Entstehens eines Verlustes und dem Verlustabzug zu keinem Verlust der wirtschaftlichen Identität der Körperschaft durch einen Mantelkauf gekommen sein. Ziel der Bestimmung sei es, Verlustabzüge nicht zum Gegenstand rechtsgeschäftlicher Verfügungen zu machen. Gerade dies treffe aber im Beschwerdefall zu. Der Verlust des Jahres 1998 sei - von geringfügiger Höhe abgesehen - als ein Verlust vor der Strukturänderung zu werten. Die Versagung des Verlustabzugs sei wirtschaftlich begründet und entspreche dem Willen des Gesetzgebers. Im näher zitierten Schrifttum werde im Falle eines Mantelkaufes innerhalb eines Wirtschaftsjahres sowohl der Verlust der Vorjahre als auch der Verlust des Mantelkaufjahres selbst als in den Folgejahren nicht mehr vortragbar angesehen. Im Wirtschaftsjahr der Strukturänderung sei der Teil des Jahresergebnisses bis zur Strukturänderung mit dem restlichen Jahresergebnis ab dem Zeitpunkt der Strukturänderung aufzurechnen. Ein verbleibender Verlust unterliege so wie im Beschwerdefall der Verlustabzugsbeschränkung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 8 Abs. 4 KStG 1988 lautet: Paragraph 8, Absatz 4, KStG 1988 lautet:

  1. "(4)Absatz 4,Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen:
    1. 1.Ziffer eins
      .....
    2. 2.Ziffer 2
      Der Verlustabzug im Sinne des § 18 Abs. 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988. Der Verlustabzug steht ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zu, ab dem die Identität des Steuerpflichtigen infolge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr gegeben ist (Mantelkauf). Dies gilt nicht, wenn diese Änderungen zum Zwecke der Sanierung des Steuerpflichtigen mit dem Ziel der Erhaltung eines wesentlichen Teiles betrieblicher Arbeitsplätze erfolgen. Verluste sind jedenfalls insoweit abzugsfähig, als infolge der Änderung der wirtschaftlichen Struktur bis zum Ende des Wirtschaftsjahres der Änderung stille Reserven steuerwirksam aufgedeckt werden."Der Verlustabzug im Sinne des Paragraph 18, Absatz 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988. Der Verlustabzug steht ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zu, ab dem die Identität des Steuerpflichtigen infolge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr gegeben ist (Mantelkauf). Dies gilt nicht, wenn diese Änderungen zum Zwecke der Sanierung des Steuerpflichtigen mit dem Ziel der Erhaltung eines wesentlichen Teiles betrieblicher Arbeitsplätze erfolgen. Verluste sind jedenfalls insoweit abzugsfähig, als infolge der Änderung der wirtschaftlichen Struktur bis zum Ende des Wirtschaftsjahres der Änderung stille Reserven steuerwirksam aufgedeckt werden."
    § 18 Abs. 6 EStG 1988 lautet:Paragraph 18, Absatz 6, EStG 1988 lautet:
  2. "(6)Absatz 6,Als Sonderausgaben sind auch Verluste abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur,
    • -Strichaufzählung
      wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind und
    • -Strichaufzählung
      soweit die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden.
    Die Höhe des Verlustes ist nach den §§ 4 bis 14 zu ermitteln."Die Höhe des Verlustes ist nach den Paragraphen 4 bis 14 zu ermitteln."
    Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass der Tatbestand des so genannten Mantelkaufes iSd § 8 Abs. 4 KStG 1988 im Jahr 1998 verwirklicht wurde.Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass der Tatbestand des so genannten Mantelkaufes iSd Paragraph 8, Absatz 4, KStG 1988 im Jahr 1998 verwirklicht wurde.
    Die belangte Behörde geht davon aus, dass vom Verlustabzugsverbot des § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 auch jener Verlust (zur Gänze) erfasst sei, der im Jahr der Verwirklichung des Mantelkaufes entstanden ist. Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Auffassung, dass vom Verlustabzugsverbot nur Verluste der dem Jahr des Mantelkaufes vorangegangenen Jahre betroffen seien.Die belangte Behörde geht davon aus, dass vom Verlustabzugsverbot des Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2, KStG 1988 auch jener Verlust (zur Gänze) erfasst sei, der im Jahr der Verwirklichung des Mantelkaufes entstanden ist. Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Auffassung, dass vom Verlustabzugsverbot nur Verluste der dem Jahr des Mantelkaufes vorangegangenen Jahre betroffen seien.
    Das EStG 1988 versteht unter dem Verlustabzug den Abzug der "Verluste, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind". Ab dem Zeitpunkt des Wechsels der Identität des Steuerpflichtigen steht nach § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 der Verlustabzug nicht mehr zu. Zu diesem Zeitpunkt bereits entstandene Verluste führen nicht mehr zum Verlustabzug. Die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes des Mantelkaufes bringt somit die Rechtsfolge des Unterganges des Verlustvortragsrechtes mit sich. Voraussetzung für die Versagung des Verlustabzuges ist, dass es zwischen dem Zeitpunkt des Entstehens eines Verlustes und dem Zeitpunkt des Verlustabzuges zu einem Wechsel der wirtschaftlichen Identität der Körperschaft gekommen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2005, 2001/14/0135, sowie Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, KStG 1988 I, Tz 68.4 zu § 8, und Quantschnigg, Der Verlustabzug im KStG 1988, ÖStZ 1989, 40). Verluste aus den Jahren vor dem Jahr des Mantelkaufes unterliegen demnach - von der hier nicht interessierenden Ausnahme des § 8 Abs. 4 Z 2 letzter Satz KStG 1988 abgesehen - jedenfalls dem Verlustabzugsverbot. Verluste aus den Jahren nach dem Jahr des Mantelkaufes sind von diesem Verbot nicht (mehr) erfasst.Das EStG 1988 versteht unter dem Verlustabzug den Abzug der "Verluste, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind". Ab dem Zeitpunkt des Wechsels der Identität des Steuerpflichtigen steht nach Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2, KStG 1988 der Verlustabzug nicht mehr zu. Zu diesem Zeitpunkt bereits entstandene Verluste führen nicht mehr zum Verlustabzug. Die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes des Mantelkaufes bringt somit die Rechtsfolge des Unterganges des Verlustvortragsrechtes mit sich. Voraussetzung für die Versagung des Verlustabzuges ist, dass es zwischen dem Zeitpunkt des Entstehens eines Verlustes und dem Zeitpunkt des Verlustabzuges zu einem Wechsel der wirtschaftlichen Identität der Körperschaft gekommen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2005, 2001/14/0135, sowie Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, KStG 1988 römisch eins, Tz 68.4 zu Paragraph 8,, und Quantschnigg, Der Verlustabzug im KStG 1988, ÖStZ 1989, 40). Verluste aus den Jahren vor dem Jahr des Mantelkaufes unterliegen demnach - von der hier nicht interessierenden Ausnahme des Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2, letzter Satz KStG 1988 abgesehen - jedenfalls dem Verlustabzugsverbot. Verluste aus den Jahren nach dem Jahr des Mantelkaufes sind von diesem Verbot nicht (mehr) erfasst.
    Das von der belangten Behörde herangezogene Schrifttum (Quantschnigg, aaO, 40, sowie Bauer/Quantschnigg, aaO, Tz 68.4.1 zu § 8) steht auf dem Standpunkt, dass im Wirtschaftsjahr der Strukturänderung der Teil eines (negativen) Jahresergebnisses bis zur Strukturänderung mit dem restlichen Jahresergebnis ab dem Zeitpunkt der Strukturänderung aufzurechnen ist und dass erst dann eine Aufrechnung erfolgt, wenn bei einer Veranlagung mehrere Wirtschaftsjahre zusammenzufassen sind.Das von der belangten Behörde herangezogene Schrifttum (Quantschnigg, aaO, 40, sowie Bauer/Quantschnigg, aaO, Tz 68.4.1 zu Paragraph 8,) steht auf dem Standpunkt, dass im Wirtschaftsjahr der Strukturänderung der Teil eines (negativen) Jahresergebnisses bis zur Strukturänderung mit dem restlichen Jahresergebnis ab dem Zeitpunkt der Strukturänderung aufzurechnen ist und dass erst dann eine Aufrechnung erfolgt, wenn bei einer Veranlagung mehrere Wirtschaftsjahre zusammenzufassen sind.
    Wiesner/Schneider/Spanbauer/Kohler, KStG 1988, Anm. 49 zu § 8, vertreten die Ansicht, dass sich die Wirkung der Bestimmung über den Mantelkauf auf den Wegfall des Verlustabzuges beschränke und die Verluste der Vorjahre ab dem Mantelkaufjahr sowie ein Verlust des Mantelkaufjahres selbst in den Folgejahren nicht mehr vortragbar sei, begründen dies jedoch nicht näher.Wiesner/Schneider/Spanbauer/Kohler, KStG 1988, Anmerkung 49, zu Paragraph 8,, vertreten die Ansicht, dass sich die Wirkung der Bestimmung über den Mantelkauf auf den Wegfall des Verlustabzuges beschränke und die Verluste der Vorjahre ab dem Mantelkaufjahr sowie ein Verlust des Mantelkaufjahres selbst in den Folgejahren nicht mehr vortragbar sei, begründen dies jedoch nicht näher.
    Die oben angeführten Literaturstellen zeigen zutreffend auf, dass im Falle eines während des Jahres verwirklichten Manteltatbestandes bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Jahreskörperschaftsteuer die bis zur Strukturänderung angefallenen (Teil)Verluste verrechnet werden mit allfälligen im restlichen Zeitraum dieses Jahres erwirtschafteten (Teil)Gewinnen. Aus dieser Entscheidung des Gesetzgebers, die im laufenden Jahr bis zum Zeitpunkt der Strukturänderung angefallenen Verluste zur Verwertung zuzulassen, ist abzuleiten, dass die in Rede stehende Regelung nur jene Verluste betrifft, die vor dem Jahr der Strukturänderung angefallen sind. Lässt der Gesetzgeber Verluste, die im Mantelkaufjahr bis zum Zeitpunkt der Strukturänderung entstanden sind, zum Ausgleich zu, wäre es unsachlich, eben diese Verluste im Folgejahr vom Verlustabzug auszuschließen.
    Vor diesem Hintergrund ist der Regelung des § 8 Abs. 4 Z. 2 KStG 1988 die Bedeutung beizumessen, dass sie lediglich hinsichtlich jener Verluste eine Einschränkung normiert, die im Zeitpunkt, in dem der Manteltatbestand letztlich verwirklicht ist, bereits Verluste aus einem "vorangegangenen Jahr" iSd § 18 Abs. 6 EStG, also potenzielle Verlustvorträge darstellen.Vor diesem Hintergrund ist der Regelung des Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2, KStG 1988 die Bedeutung beizumessen, dass sie lediglich hinsichtlich jener Verluste eine Einschränkung normiert, die im Zeitpunkt, in dem der Manteltatbestand letztlich verwirklicht ist, bereits Verluste aus einem "vorangegangenen Jahr" iSd Paragraph 18, Absatz 6, EStG, also potenzielle Verlustvorträge darstellen.
    Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
    Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Mehrbegehren betrifft den geltend gemachten Schriftsatzaufwand für die von der beschwerdeführenden GmbH erstattete Gegenäußerung zur Gegenschrift der belangten Behörde. Schriftsatzaufwand ist dem Beschwerdeführer gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 VwGG lediglich für den Aufwand zuzusprechen, der mit der Einbringung der Beschwerde selbst verbunden ist (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 686, zitierte Rechtsprechung).Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,. Das Mehrbegehren betrifft den geltend gemachten Schriftsatzaufwand für die von der beschwerdeführenden GmbH erstattete Gegenäußerung zur Gegenschrift der belangten Behörde. Schriftsatzaufwand ist dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG lediglich für den Aufwand zuzusprechen, der mit der Einbringung der Beschwerde selbst verbunden ist vergleiche die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 686, zitierte Rechtsprechung).
    Wien, am 22. Dezember 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002150079.X00

Im RIS seit

13.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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