TE OGH 1991/10/9 1Ob1602/91

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Veröffentlicht am 09.10.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Franz Sch*****,

2.) Helga Sch*****, beide vertreten durch Dr. Bernd Berger, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Engelbert St*****, vertreten durch Dr. Rudolf Zitta, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 1,376.700 samt Anhang infolge ao. Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 6.August 1991, GZ 6 R 145/91-72, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

In der am 21.5.1982 eingebrachten Klage, in der die Kläger noch von der Gültigkeit des mit dem Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrages vom 28.5.1979 über die EZ 118 KG N***** (Jugendheim S*****) ausgingen, machten die Kläger für die Jahre 1979 bis 1981 vorerst den Betrag von 717.600 S an Einkommensausfällen geltend, weil das vom Beklagten verkaufte Jugendheim infolge behördlicher Schließung (wegen Mängel an der Trinkwasserversorgung) und dringend durchzuführender Baumaßnahmen nicht habe betrieben werden können.

Am 17.6.1983 brachten die Kläger eine weitere Klage gegen den Beklagten ein, in der sie die Aufhebung des mit ihm geschlossenen Kaufvertrages wegen List begehrten. Aus diesem Anlaß trat am 7.7.1983 in diesem Verfahren Ruhen ein.

Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 18.12.1986, 8 Cg 93/86-48, in diesem Punkt bestätigt mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 31.8.1987, 1 R 47/87-55, wurde ausgesprochen, daß der Kaufvertrag vom 28.5.1979 aufgehoben wird.

Nach Fortsetzung dieses Verfahrens am 18.2.1988 dehnten die Kläger (AS 240) das auf Ersatz des Verdienstentganges (Einkommensausfalles) gerichtete Begehren für die Jahre 1979 bis 1981 auf S 1,376.700 samt Anhang aus. Sie stützten diese Ausdehnung auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Hannes D***** vom 15.5.1990, ON 48. Dieses Gutachten erstattete der Sachverständige zum Beweisthema, welchen Verdienstentgang die Kläger dadurch hatten, daß das Jugendheim ***** in F***** entgegen den Zusagen des Beklagten als Verkäufer nicht in tatsächlich und rechtlich einwandfreiem Zustand übergeben wurde, so daß behördliche Schließungen und solche wegen durchzuführender Baumaßnahmen erfolgten, jeweils verglichen mit einem ungestörten Ablauf. Der Sachverständige berechnete den Verdienstentgang konkret auf Grund der sich aus dem Meldebuch ergebenden "Leerzeiten". Der Beklagte wies nach Fortsetzung des Verfahrens mehrmals darauf hin (AS 47, 271), daß nach Aufhebung des Vertrages nicht das Erfüllungsinteresse, sondern nur mehr der Vertrauensschaden geltend gemacht werden könne. Eine Replik der Kläger zu diesem Vorbringen erfolgte nicht.

Beide Vorinstanzen wiesen das Begehren auf Ersatz des Verdienstentganges von S 1,376.700 samt Anhang im wesentlichen mit der Begründung ab, daß die Kläger ursprünglich Vertragszuhaltung angestrebt und nach Aufhebung des Vertrages nicht dargelegt hätten, wie ihre Einkommensverhältnisse gewesen wären, wären sie mit dem Beklagten nie in Kontakt gekommen, wie sich ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse unabhängig von ihrer Existenzbasis Jugendherberge weiterhin entwickelt hätten.

Die ao. Revision der Kläger ist nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die Kläger gehen nunmehr selbst davon aus, daß ihnen nur der Ersatz des negativen Vertragsinteresses (des Vertrauensschadens) zustünde und eben dieses Vertrauensinteresse von ihnen begehrt wird. Zu ersetzen ist jener Schaden, der nicht eingetreten wäre, wenn die listige Irreführung durch den Beklagten unterblieben wäre. Die Kläger sind demnach so zu stellen wie sie stünden, wäre die Pflichtverletzung durch den Vertragspartner nicht begangen worden (SZ 50/35; SZ 48/102; SZ 48/8 je mwN uva; Rummel in Rummel2, Rz 3 zu § 874 ABGB). Nach erfolgreicher Vertragsaufhebung ist es aber damit den Klägern verwehrt, gerade jenen Nachteil ersetzt zu verlangen, den sie als Betrogene dadurch erlitten haben, daß die Wirklichkeit ihren irrigen Vorstellungen nicht entsprach; sie können somit nicht Ersatz des konkreten Mehrertrages verlangen, den das vom Beklagten gekaufte Unternehmen im Fall der Richtigkeit der Angaben des Verkäufers abgeworfen hätte (SZ 50/35 mwN). Es ist keineswegs so, daß der konkrete Nichterfüllungsschaden mit dem abstrakt berechneten Vertrauensschaden gleichzusetzen wäre. Dies wurde vom Obersten Gerichtshof nur in einem besonderen Fall angenommen, in dem ein Kreditinstitut ein auf § 866 ABGB gestütztes Schadenersatzbegehren erhoben hatte, weil davon ausgegangen werden müsse, daß die Gewährung eines Personalkredites von S 25.000 nicht nur unter den üblichen Bedingungen erfolgt, sondern auch eine anderweitige Kreditvergabe seitens der klagenden Bankkeinen Schwierigkeiten begegnet wäre (SZ 48/8). Ein vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor. Es hätte daher der Behauptung bedurft, daß der entgangene Gewinn auch aus einem Ersatzgeschäft zu erzielen gewesen wäre.

Anmerkung

E27335

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0010OB01602.91.1009.000

Dokumentnummer

JJT_19911009_OGH0002_0010OB01602_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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