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19/05 Menschenrechte;Norm
FrG 1997 §10 Abs2 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des L, geboren 1983, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 7. November 2005, Zl. SD 1815/05, betreffend Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 Fremdengesetz 1997, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des L, geboren 1983, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 7. November 2005, Zl. SD 1815/05, betreffend Ausweisung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Fremdengesetz 1997, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I. römisch eins.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 7. November 2005 wurde der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, gemäß "§ 34 Abs 1 Z 2 i.V.m. § 10 Abs 2 Z 1 und § 12 Abs 2a" Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 7. November 2005 wurde der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, gemäß "§ 34 Absatz eins, Ziffer 2, i.V.m. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 12, Absatz 2 a, Fremdengesetz 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 75, ausgewiesen.
Dem Beschwerdeführer sei erstmals am 7. März 2002 eine bis 31. Oktober 2002 gültige Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Schulbesuches am Franz-Schubert-Konservatorium, Hauptfach Klavier, erteilt worden. Dieser Aufenthaltstitel sei mehrfach verlängert worden. Der letzte Verlängerungsantrag stamme vom 28. April 2005.
Der Bescheid der Behörde erster Instanz sei damit begründet worden, dass der Beschwerdeführer trotz mehrjährigen Schulbesuches keinen hinreichenden Ausbildungsfortschritt habe nachweisen können.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17. Oktober 2005 sei der Beschwerdeführer u.a. aufgefordert worden, eine aktuelle Inskriptionsbestätigung für das Schuljahr 2005/2006 vorzulegen und zu belegen, in welcher Ausbildungsstufe er sich befinde bzw. im vorangegangenen Schuljahr befunden habe. Weiters sei dem Beschwerdeführer aufgetragen worden, eine Bestätigung über die seit dem Beginn seiner Ausbildung absolvierten Prüfungen vorzulegen. Da der Beschwerdeführer laut Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung seit 1. Juli 2005 über keinen Sozialversicherungsschutz verfüge, sei ihm auch dieser Umstand vorgehalten worden. In der dazu ergangenen Stellungnahme habe der Beschwerdeführer drei Bestätigungen über den Studienerfolg bis zum Studienjahr 2004/2005 vorgelegt. Er habe jedoch weder nachgewiesen, dass er über einen aufrechten Sozialversicherungsschutz verfüge, noch dargelegt, dass er am genannten Konservatorium derzeit überhaupt eingeschrieben sei. Aus diesen Gründen sei nicht nur der in § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG, sondern auch der in § 14 Abs. 2a leg. cit. normierte Versagungsgrund verwirklicht. Es brauche daher nicht mehr darauf eingegangen zu werden, ob der Beschwerdeführer über einen ausreichenden Schulerfolg verfüge. Die Voraussetzungen für die Erlassung der Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 FrG seien gegeben. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17. Oktober 2005 sei der Beschwerdeführer u.a. aufgefordert worden, eine aktuelle Inskriptionsbestätigung für das Schuljahr 2005/2006 vorzulegen und zu belegen, in welcher Ausbildungsstufe er sich befinde bzw. im vorangegangenen Schuljahr befunden habe. Weiters sei dem Beschwerdeführer aufgetragen worden, eine Bestätigung über die seit dem Beginn seiner Ausbildung absolvierten Prüfungen vorzulegen. Da der Beschwerdeführer laut Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung seit 1. Juli 2005 über keinen Sozialversicherungsschutz verfüge, sei ihm auch dieser Umstand vorgehalten worden. In der dazu ergangenen Stellungnahme habe der Beschwerdeführer drei Bestätigungen über den Studienerfolg bis zum Studienjahr 2004/2005 vorgelegt. Er habe jedoch weder nachgewiesen, dass er über einen aufrechten Sozialversicherungsschutz verfüge, noch dargelegt, dass er am genannten Konservatorium derzeit überhaupt eingeschrieben sei. Aus diesen Gründen sei nicht nur der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, FrG, sondern auch der in Paragraph 14, Absatz 2 a, leg. cit. normierte Versagungsgrund verwirklicht. Es brauche daher nicht mehr darauf eingegangen zu werden, ob der Beschwerdeführer über einen ausreichenden Schulerfolg verfüge. Die Voraussetzungen für die Erlassung der Ausweisung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, FrG seien gegeben.
Der Beschwerdeführer sei nach der Aktenlage ledig und habe keine Sorgepflichten. Familiäre Bindungen im Bundesgebiet bestünden nicht. Angesichts aller festgestellten Umstände sei das Aufenthaltsverbot jedoch mit einem Eingriff in das Privatleben verbunden. Dieser Eingriff sei zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig. Durch die Verwirklichung der dargestellten Versagungsgründe habe der Beschwerdeführer in gravierender Weise gegen das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens verstoßen. Der Beschwerdeführer sei nach der Aktenlage ledig und habe keine Sorgepflichten. Familiäre Bindungen im Bundesgebiet bestünden nicht. Angesichts aller festgestellten Umstände sei das Aufenthaltsverbot jedoch mit einem Eingriff in das Privatleben verbunden. Dieser Eingriff sei zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und daher im Grund des Paragraph 37, Absatz eins, FrG zulässig. Durch die Verwirklichung der dargestellten Versagungsgründe habe der Beschwerdeführer in gravierender Weise gegen das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens verstoßen.
Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG sei auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthalts ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Diese erweise sich aber nicht als ausgeprägt. Auch angesichts des Mangels jeglicher familiärer Bindungen in Österreich sei das dem Beschwerdeführer insgesamt zuzugestehende Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet gering. Dem stehe das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen keinesfalls schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen. Bei der Interessenabwägung gemäß Paragraph 37, Absatz 2, FrG sei auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthalts ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Diese erweise sich aber nicht als ausgeprägt. Auch angesichts des Mangels jeglicher familiärer Bindungen in Österreich sei das dem Beschwerdeführer insgesamt zuzugestehende Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet gering. Dem stehe das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen keinesfalls schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II. römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Da sich der Beschwerdeführer während des Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhält, kann er gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 FrG mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht. Bei dem vom Beschwerdeführer angestrebten weiteren Aufenthaltstitel handelt es sich um eine Aufenthaltserlaubnis für einen ausschließlich dem Zweck des Studiums dienenden Aufenthalt gemäß § 7 Abs. 4 Z. 1 FrG. 1. Da sich der Beschwerdeführer während des Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhält, kann er gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, FrG mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht. Bei dem vom Beschwerdeführer angestrebten weiteren Aufenthaltstitel handelt es sich um eine Aufenthaltserlaubnis für einen ausschließlich dem Zweck des Studiums dienenden Aufenthalt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, FrG.
Gemäß § 10 Abs. 2 FrG kann die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z. 2 leg. cit.) insbesondere versagt werden, wenn (Z. 1) der Fremde nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder im Gesundheitszeugnis gemäß § 8 Abs. 6 und 7 leg. cit. eine schwer wiegende Erkrankung aufweist oder nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder - bei der Erteilung eines Einreise- oder befristeten Aufenthaltstitels - für die Wiederausreise verfügt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, FrG kann die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit.) insbesondere versagt werden, wenn (Ziffer eins,) der Fremde nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder im Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 8, Absatz 6 und 7 leg. cit. eine schwer wiegende Erkrankung aufweist oder nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder - bei der Erteilung eines Einreise- oder befristeten Aufenthaltstitels - für die Wiederausreise verfügt.
Gemäß § 14 Abs. 2 erster und zweiter Satz FrG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag kann im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen ist und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigte oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt hat. Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, erster und zweiter Satz FrG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag kann im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen ist und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigte oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt hat.
Verfügte der Antragsteller über einen Aufenthaltstitel gemäß § 7 Abs. 4 Z. 1 FrG, ist der Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Inland gemäß § 14 Abs. 2a FrG jedoch nur dann zulässig, wenn ein Schul- oder Studiennachweis erbracht wird oder der Antragsteller nach erfolgreichem Abschluss seiner Schul- oder Studienausbildung oder auf Grund seiner besonderen Fähigkeiten die Anforderungen an eine Schlüsselkraft (§ 2 Abs. 5 AuslBG und § 24 AuslBG) erfüllt. Verfügte der Antragsteller über einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, FrG, ist der Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Inland gemäß Paragraph 14, Absatz 2 a, FrG jedoch nur dann zulässig, wenn ein Schul- oder Studiennachweis erbracht wird oder der Antragsteller nach erfolgreichem Abschluss seiner Schul- oder Studienausbildung oder auf Grund seiner besonderen Fähigkeiten die Anforderungen an eine Schlüsselkraft (Paragraph 2, Absatz 5, AuslBG und Paragraph 24, AuslBG) erfüllt.
2.1.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm von der belangten Behörde das sich aus dem Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung ergebende Fehlen eines Sozialversicherungsschutzes seit 1. Juli 2005 vorgehalten worden ist.
Mit seiner Rüge, er sei nie aufgefordert worden, seinen Krankenversicherungsschutz nachzuweisen, vermag er schon deshalb keinen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen, weil er nicht vorbringt, dass er bei entsprechender Aufforderung einen derartigen Nachweis hätte erbringen können. Im Übrigen behauptet er auch in der Beschwerde nicht, tatsächlich über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz zu verfügen.
Auf Grundlage der somit unbedenklichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt sei, keinen Bedenken. Auf Grundlage der somit unbedenklichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, FrG erfüllt sei, keinen Bedenken.
2.1.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen, in denen - wie vorliegend (siehe unten 3.) - eine Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung gemäß § 37 FrG durchzuführen ist, eine zusätzliche Bedachtnahme auf Art. 8 EMRK im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. nicht erforderlich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. März 2004, Zl. 2003/18/0211). 2.1.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen, in denen - wie vorliegend (siehe unten 3.) - eine Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung gemäß Paragraph 37, FrG durchzuführen ist, eine zusätzliche Bedachtnahme auf Artikel 8, EMRK im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. nicht erforderlich vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 3. März 2004, Zl. 2003/18/0211).
2.2. Der Beschwerdeführer hat unstrittig trotz Aufforderung durch die belangte Behörde keine aktuelle Inskriptionsbestätigung vorgelegt und somit keinen Schul- oder Studiennachweis erbracht. Gemäß § 14 Abs. 2a FrG war er daher nicht zur Antragstellung im Inland berechtigt. Da sich der Beschwerdeführer nach dem Vorbringen in der Beschwerde bereits seit "über drei Jahren" - somit im Zeitpunkt der Antragstellung und auch im Zeitraum danach - in Österreich befindet, ist die Ansicht der belangten Behörde, dass der begehrte Aufenthaltstitel auch nach § 14 Abs. 2a FrG zu versagen ist, unbedenklich. 2.2. Der Beschwerdeführer hat unstrittig trotz Aufforderung durch die belangte Behörde keine aktuelle Inskriptionsbestätigung vorgelegt und somit keinen Schul- oder Studiennachweis erbracht. Gemäß Paragraph 14, Absatz 2 a, FrG war er daher nicht zur Antragstellung im Inland berechtigt. Da sich der Beschwerdeführer nach dem Vorbringen in der Beschwerde bereits seit "über drei Jahren" - somit im Zeitpunkt der Antragstellung und auch im Zeitraum danach - in Österreich befindet, ist die Ansicht der belangten Behörde, dass der begehrte Aufenthaltstitel auch nach Paragraph 14, Absatz 2 a, FrG zu versagen ist, unbedenklich.
Hinzugefügt sei, dass es sich bei der Zitierung von § 12 Abs. 2a FrG im Spruch des angefochtenen Bescheides um eine offenbare Unrichtigkeit handelt, wird doch aus der Begründung deutlich, dass sich die belangte Behörde auf § 14 Abs. 2a FrG gestützt hat. Hinzugefügt sei, dass es sich bei der Zitierung von Paragraph 12, Absatz 2 a, FrG im Spruch des angefochtenen Bescheides um eine offenbare Unrichtigkeit handelt, wird doch aus der Begründung deutlich, dass sich die belangte Behörde auf Paragraph 14, Absatz 2 a, FrG gestützt hat.
2.3. Aus diesen Gründen kann die Auffassung der belangten Behörde, der Tatbestand des § 34 Abs. 1 Z. 2 FrG sei erfüllt, nicht als rechtswidrig erkannt werden. 2.3. Aus diesen Gründen kann die Auffassung der belangten Behörde, der Tatbestand des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, FrG sei erfüllt, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
3. Gegen das - nicht bekämpfte - Ergebnis der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG bestehen aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides keine Bedenken. 3. Gegen das - nicht bekämpfte - Ergebnis der Interessenabwägung gemäß Paragraph 37, Absatz eins und Absatz 2, FrG bestehen aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides keine Bedenken.
4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. 4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 17. Jänner 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005180702.X00Im RIS seit
15.02.2006