TE OGH 1991/12/12 15Os114/91

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Veröffentlicht am 12.12.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Dezember 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Westermayer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Bernhard B***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2, 2. Fall, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Bernhard B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24.Mai 1991, GZ 5 c Vr 7107/90-24, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Wasserbauer, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Wennig zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Bernhard B***** des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt und nach dem zweiten Strafsatz des § 133 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, die gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Inhaltlich des Schuldspruchs hat Bernhard B***** im Oktober 1989 in Wien ein ihm anvertrautes Gut im Wert von mehr als 500.000 S, nämlich die im Vorbehaltseigentum der Raiffeisenkasse S***** stehende Segeljacht Jeanneau "Sun Magic 44" mit Einbaudiesel, Motornummer 37727, auf welcher ein Kredit im Restbetrag von 1,960.130 S aushaftete, durch Verkauf an Ing. Wilhelm S***** und Einbehaltung des Verkaufserlöses von 2,350.000 S sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Z 4 und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; den Strafausspruch bekämpft der Angeklagte mit Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Zu Unrecht erblickt der Beschwerdeführer zunächst in der Abweisung seiner Beweisanträge eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte iS der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO. Wie noch im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge zu erörtern sein wird, sind nämlich die beiden, den Beweisanträgen zugrunde liegenden Beweisthemen nicht relevant. Weder der Zeitpunkt der Übernahme des Bootes am 17. oder 18. Juni 1989, noch das Fehlen einer Besitzanweisung als "Voraussetzung für den Eigentumserwerb" durch die Raiffeisenkasse S***** sind für die Lösung der anstehenden Rechtsfrage von Bedeutung, so daß die Beweisanträge ohne Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Angeklagten abgewiesen werden durften.

Aber auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist unbegründet. Mit der Behauptung, die verfahrensgegenständliche Segeljacht sei aus rechtlichen Erwägungen dem Angeklagten nie anvertraut gewesen, der Angeklagte habe daher schon deswegen das Tatbild des § 133 StGB nicht erfüllt, verläßt die Beschwerde die Feststellungsbasis des angefochtenen Urteiles, wonach aus Anlaß des am 16.März 1989 seitens der Raiffeisenkasse S***** dem Angeklagten eingeräumten Kredits von 1,960.130 S am 30.Mai 1989 vereinbart wurde, daß der Kreditgeber, nämlich die Raiffeisenkasse S***** berechtigt sei, sich zur Sicherstellung des Kredits den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers am Verkaufsgegenstand abtreten zu lassen, und ein diesbezüglicher Vertrag mit gleichem Datum auch vom Angeklagten unterfertigt wurde. Dabei ging das Erstgericht davon aus, daß allen Vertragspartnern klar war, daß die Zuzählung des Kredits (nur) unter der Bedingung der Zug um Zug mit Zahlung des Kaufpreises erfolgenden Zession des Eigentumsvorbehaltes gewährt werde. Die Behauptung der Beschwerde, daß der Vertrag über die Übertragung des vorbehaltenen Eigentums keine Rechtswirksamkeit entfalten konnte, weil der Kaufpreis schon am 8.Juni 1989 entrichtet, das Boot allerdings erst am 17. bzw am 18.Juni 1989 übergeben worden sei, übersieht, daß nach den Urteilsannahmen eben schon am 30. Mai 1989 Einvernehmen zwischen allen Vertragspartnern über die Zession des Vorbehaltseigentums bestand, weil der vom Beschwerdeführer in Aussicht genommene Ankauf des Segelbootes von der Raiffeisenkasse S***** nur unter dieser Voraussetzung finanziert wurde. Die Verkaufsfirma M***** M***** Segelyachten GesmbH erhielt nach Abschluß des Kaufvertrages von diesem Finanzierungsinstitut den vom Käufer zu entrichtenden Preis, zedierte dafür der Bank die Kaufpreisforderung und übertrug zu deren Sicherung auch das vorbehaltene Eigentum (AS 149 bis 151 iVm AS 9 bis 16). Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerde bedarf es nach herrschender Judikatur zur Übertragung des Eigentumsvorbehaltes auf den Zessionar der Kaufpreisforderung keines dinglichen Rechtsaktes, also weder einer Besitzanweisung noch einer sonstigen Traditionshandlung (sh zu diesem Fragenkomplex Koziol-Welser9 II 154; Aicher in Rummel2 Rz 104 und Diettrich-Tades ABGB33 N 81, jeweils zu § 1063). Die Voraussetzung für das Wirksamwerden der Abtretung des Eigentumsvorbehaltes, nämlich die Übergabe des Kaufgegenstandes an den Angeklagten steht (unbestritten) fest. Der Zeitpunkt der Übergabe ist indes für die Beurteilung des Bestehens eines sowohl mit dem Verkäufer als auch mit dem Kreditgeber jedenfalls schon vorher vereinbarten Eigentumsvorbehaltes rechtlich ohne Bedeutung. Im übrigen steht dem weiteren rechtlichen Einwand, aus den Feststellungen des angefochtenen Urteiles lasse sich der Eigentumserwerb der Raiffeisenkasse S***** nicht nachvollziehen, der dem Urteilssachverhalt ausdrücklich zugrunde gelegte Inhalt des - auch vom Beschwerdeführer unterfertigten - Vertrages vom 30. Mai 1989 entgegen, wonach im Einvernehmen mit dem Käufer das vorbehaltene Eigentum am Kaufgegenstand dem die Kaufpreisforderung einlösenden Kreditgeber durch Erklärung übertragen wird.

Selbst wenn man entgegen der herrschenden Meinung der Judikatur von dem - auch von der Lehre eingenommenen - Beschwerdestandpunkt ausginge, wonach es einer Besitzanweisung zur Übertragung des Eigentumsvorbehaltes bedarf, wäre für den Angeklagten deswegen nichts gewonnen, weil in diesem Fall das Eigentum bei der Verkaufsfirma verblieben, ihm daher die Segeljacht gleichfalls anvertraut gewesen wäre. Die Folge wäre also bloß eine Änderung in der Person des Geschädigten.

Die Beurteilung der vorliegenden Tat als Veruntreuung iS des § 133 Abs. 1 und Abs. 2, zweiter Fall, StGB erweist sich demnach als rechtsrichtig.

Auch die Berufung des Angeklagten ist nicht berechtigt.

Das Erstgericht hat bei der Strafzumessung als erschwerend keinen Umstand, als mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten gewertet.

Die Berufung, die ohne nähere Begründung einen Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung des § 32 StGB behauptet, bleibt jede Begründung dafür schuldig. Die Verantwortung des Angeklagten kann nämlich keineswegs als mildernd iS des § 34 Z 17 StGB beurteilt werden, auch die erst im Rechtsmittelverfahren bekundete Schuldeinsicht wirkt ncht mildernd; daß seine strafbare Handlung auf eine gegenüber den rechtlich geschützten Werten ablehnende oder doch gleichgültige Einstellung zurückzuführen sei, wurde ihm vom Erstgericht nicht angelastet.

Insgesamt erweist sich die vom Erstgericht ausgemessene Freiheitsstrafe angesichts der Schadenssumme auch unter Berücksichtigung der Bemühungen des Angeklagten um Schadensgutmachung, auf welche im Gerichtstag hingewiesen wurde, als tatschuld- und tätergerecht, so daß zu ihrer Herabsetzung ebensowenig Anlaß bestand wie zu einer Verkürzung der mit drei Jahren bestimmten Probezeit.

Aus all diesen Erwägungen war daher wie aus dem Spruch zu entscheiden.

Anmerkung

E27046

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0150OS00114.91.1212.000

Dokumentnummer

JJT_19911212_OGH0002_0150OS00114_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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