Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Dezember 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Westermayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hans W***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 21. August 1991, GZ 14 Vr 390/91-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlußDer Oberste Gerichtshof hat am 19.Dezember 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Westermayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hans W***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 21. August 1991, GZ 14 römisch fünf r 390/91-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz übermittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der ***** 1944 geborene Hans W***** wurde des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB (I A) sowie der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (I B), des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB (I C) und des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB (II) schuldig erkannt.Der ***** 1944 geborene Hans W***** wurde des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB (römisch eins A) sowie der Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (römisch eins B), des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB (römisch eins C) und des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
Die von ihm der Sache nach nur gegen die Schuldsprüche I A bis C allein aus § 281 Abs. 1 Z 4 wegen des Unterbleibens einer Vernehmung des Zeugen T***** erhobene Nichtigkeitsbeschwerde scheitert schon mangels der erforderlichen formalen Voraussetzungen: denn der auf diese Beweisaufnahme abzielende, in der Hauptverhandlung am 3.Juli 1991 gestellte (S 191, 192) Antrag des Angeklagten wurde in der am 21.August 1991 neu durchgeführten Hauptverhandlung inhaltlich des darüber aufgenommenen Protokolls nicht wiederholt und der Beschluß des Schöffengerichts, von der Einvernahme des genannten Zeugen Abstand zu nehmen, darnach ohne Einwand zur Kenntnis genommen. Da aber die geltend gemachte Verfahrensrüge hier voraussetzte, daß über einen in der neu durchgeführten Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinne des Antragstellers entschieden wurde (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 Z 4 ENr 1, 31, 32), war die Nichtigkeitsbeschwerde als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).Die von ihm der Sache nach nur gegen die Schuldsprüche römisch eins A bis C allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, wegen des Unterbleibens einer Vernehmung des Zeugen T***** erhobene Nichtigkeitsbeschwerde scheitert schon mangels der erforderlichen formalen Voraussetzungen: denn der auf diese Beweisaufnahme abzielende, in der Hauptverhandlung am 3.Juli 1991 gestellte (S 191, 192) Antrag des Angeklagten wurde in der am 21.August 1991 neu durchgeführten Hauptverhandlung inhaltlich des darüber aufgenommenen Protokolls nicht wiederholt und der Beschluß des Schöffengerichts, von der Einvernahme des genannten Zeugen Abstand zu nehmen, darnach ohne Einwand zur Kenntnis genommen. Da aber die geltend gemachte Verfahrensrüge hier voraussetzte, daß über einen in der neu durchgeführten Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinne des Antragstellers entschieden wurde (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 4, ENr 1, 31, 32), war die Nichtigkeitsbeschwerde als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Über die beiderseitigen Berufungen wird demgemäß der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 i StPO).Über die beiderseitigen Berufungen wird demgemäß der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (Paragraph 285, i StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0120OS00151.91.1219.000Dokumentnummer
JJT_19911219_OGH0002_0120OS00151_9100000_000