TE OGH 1992/1/30 8Ob1669/91

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Veröffentlicht am 30.01.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Christian Cerha, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei Hans F*****, vertreten durch Dr. Thomas Rhomberg, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen S 307.059,02 s.A., infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 9. Oktober 1991, GZ 3 R 224,225/91-23, den Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil die vom Berufungsgericht vertretene und nun in der a.o. Revision in Frage gestellte Rechtsansicht, daß der Beklagte trotz seiner zunächst mit unberechtigter Begründung (nicht berechtigtes Begehren auf Akontozahlung) ausgesprochenen Rücktrittsdrohung dann wegen der nicht fristgerechten und auch zumutbaren Beistellung der zur Fortsetzung der Bauarbeiten nötigen Pläne durch die Klägerin nach der dafür gesetzten angemessenen Nachfrist mit Recht vom Vertrag zurückgetreten ist, mit der Rechtsprechung des Höchstgerichtes nicht in Widerspruch steht (vgl. etwa JBl 1988, 445 ua).

Anmerkung

E28100

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB01669.91.0130.000

Dokumentnummer

JJT_19920130_OGH0002_0080OB01669_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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