TE OGH 1992/2/6 8Ob1507/92

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Veröffentlicht am 06.02.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach dem***** verstorbenen Edburg M*****, vertreten durch Dr. Albert Heiss, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Sieglinde H*****, vertreten durch Dr. Josef und Dr. Markus Heis, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Abschluß eines Kaufvertrages, infolge ao. Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 20. November 1991, GZ 3 R 266/91-46, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil

Rechtliche Beurteilung

a) in der Entscheidung SZ 59/54 der Oberste Gerichtshof von der bisherigen Judikatur abgegangen ist und sich der Lehre angeschlossen hat, wonach auch bei Verletzung eines bloß obligatorischen Vorkaufsrechtes ein Erfüllungsanspruch besteht; hat aber der Oberste Gerichtshof unter Ablehnung der früheren Rechtsprechung zu einer neuen Judikatur gefunden, dann liegt eine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor (7 Ob 527/86);

b) die Frage, ob das Vorkaufsrecht vor seiner wirksamen Ausübung vererbbar ist, für die Entscheidung irrelevant ist, weil die Vorkaufsberechtigte noch vor ihrem Tod das Vorkaufsrecht ausgeübt hat, und

c) der Nachlaß zwischen Erbanfall und Einantwortung eine selbständige juristische Person darstellt und daher auch einen Miteigentumsanteil erwerben kann.

Anmerkung

E28109

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB01507.92.0206.000

Dokumentnummer

JJT_19920206_OGH0002_0080OB01507_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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