TE Vwgh Erkenntnis 2006/1/25 2005/12/0190

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Veröffentlicht am 25.01.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/06 Dienstrechtsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §63 Abs5 idF 1995/471;
DVG 1984 §8 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des G in S, vertreten durch Mag. Markus Huber, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Arenbergstraße 2, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes vom 20. Juli 2005, Zl. PRB/PEV-431030/05-A03, betreffend Zurückweisung einer Berufung wegen Verspätung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. April 2002 gemäß "§ 14 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, mit Ablauf des 30. April 2002" in den Ruhestand versetzt.

Mit Bescheid vom 26. April 2002 führte das beim Regionalzentrum Salzburg der Österreichischen Post AG eingerichtete Personalamt (Pensionsbehörde erster Instanz) die Bemessung des Ruhegenusses für den Beschwerdeführer durch. Laut schriftlicher Empfangsbestätigung übernahm der Beschwerdeführer diesen Bescheid am 16. Mai 2002.

Mit Schreiben vom 30. November 2004 teilte der Beschwerdeführer der Pensionsbehörde erster Instanz mit, dass er gegen deren Bescheid vom 26. April 2002 mit seiner Eingabe vom 28. Mai 2002 fristgerecht Berufung erhoben habe. Diese Berufung sei persönlich überreicht worden. Der Beschwerdeführer ersuchte um Mitteilung des Verfahrensstandes und übermittelte in Beilage eine Kopie der Berufungsschrift.

Zu dieser Eingabe teilte die Pensionsbehörde erster Instanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Dezember 2004 mit, dass die vom Beschwerdeführer genannte Eingabe vom 28. Mai 2002 weder bei ihr noch bei der belangten Behörde eingelangt sei. Wann die Berufung angeblich persönlich übermittelt wurde, sei nicht bekannt.

Mit weiterem Schreiben vom 13. Jänner 2005 ersuchte der Beschwerdeführer das Personalamt in Salzburg, die nunmehr vorliegende Berufung samt Bezug habenden Akt und Korrespondenz der belangten Behörde vorzulegen. Unter einem geht der Beschwerdeführer in diesem Schreiben davon aus, dass die Berufung im Mai 2002 fristgerecht eingebracht worden sei und ein Abhandenkommen der Originalschrift nicht zu seinen Lasten gehen könne.

Mit Schreiben vom 8. Februar 2005 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass nach ihren Erhebungen eine Berufung gegen den Bescheid der Pensionsbehörde erster Instanz vom 26. April 2002 weder eingelangt noch persönlich eingebracht worden sei. Die Angelegenheit könne daher keiner inhaltlichen Bearbeitung unterzogen werden. Es stünde dem Beschwerdeführer jedoch frei, entsprechende Beweismittel für die rechtzeitige Einbringung seiner Berufung vorzulegen und zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen.

Mit Eingabe vom 14. Februar 2005 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er den Bescheid der Pensionsbehörde erster Instanz vom 26. April 2002 mit Personalvertretern besprochen hätte. Von diesen sei die inhaltliche Richtigkeit dieses Bescheides in Zweifel gezogen worden. F., zum damaligen Zeitpunkt Personalausschussvorsitzender-Stellvertreter, habe die vom Beschwerdeführer unterfertigte Berufung innerhalb offener Frist persönlich beim Regionalzentrum Salzburg - Personalamt eingebracht.

Zum Beweis dafür beantragte der Beschwerdeführer die zeugenschaftliche Einvernahme des F. durch die belangte Behörde.

Mit weiterem Schreiben vom 2. Mai 2005 ersuchte der Beschwerdeführer um Mitteilung des Verfahrensstandes bzw. Bekanntgabe der Hindernisse, die einer inhaltlichen Behandlung der Berufung entgegenstehen würden.

Am 20. Mai 2005 wurde F., nunmehr Mitglied des Personalausschusses, im Wege der Pensionsbehörde erster Instanz als Zeuge einvernommen.

F. gab an, dass der Beschwerdeführer am 28. Mai 2002 in sein Büro gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe ihn ersucht, eine Berufung gegen den "Ruhegenussbemessungsbescheid" vom 26. April 2002 zu verfassen. Der Beschwerdeführer habe schon zu diesem Zeitpunkt die Absicht gehabt, den Bescheid zu bekämpfen. Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers habe er die Berufung geschrieben. Von dieser Berufung habe er drei Ausdrucke hergestellt: Einen für den Beschwerdeführer zur Unterschrift, einen für den Beschwerdeführer zum eigenen Gebrauch und einen für den eigenen Aktenordner.

Am 29. Mai 2002 habe er die vom Beschwerdeführer unterschriebene Berufung persönlich bei der Allgemeinen Kanzlei im

2. Stock, Zimmer Nr. 205, des Regionalzentrum-Gebäudes abgegeben. Anlässlich seiner Zeugeneinvernahme legte F. eine Fotokopie der Berufung mit einem handschriftlichen Vorlagevermerk vor.

Auf Grund des lange zurückliegenden Zeitpunktes - so führte F. in seiner Zeugeneinvernahme weiter aus - könne er sich nicht mehr erinnern, welche Mitarbeiterin oder welche Mitarbeiterinnen anwesend gewesen seien, um die Berufung entgegenzunehmen. Die Übernahme der Berufung habe er sich nicht bestätigen lassen, weil dies auf Grund der damals geltenden Praxis nicht üblich gewesen sei. Seit damals habe er in dieser Angelegenheit weder telefonisch noch vom Beschwerdeführer persönlich etwas gehört.

Am 6. Juni 2005 wurde E. im Wege der Pensionsbehörde erster Instanz zeugenschaftlich einvernommen. Sie sei seit Februar 2002 im Sekretariatsdienst im Gebäude des Regionalzentrums beschäftigt. Sie könne sich nicht erinnern, dass F. am 29. Mai 2002 in der Allgemeinen Kanzlei gewesen sei, um etwas abzugeben. Dies liege schon sehr lange zurück. Generell komme es jedoch häufig vor, dass vom Personalausschuss Einlaufstücke persönlich abgegeben würden. Dies geschehe indessen ausschließlich durch die Sekretärin L. Eine andere Art der Übermittlung (Postweg, Botendienst) gebe es nicht. F. habe bei ihr noch nie - auch nicht im damaligen Zeitraum - Einlaufstücke abgegeben. Die Einlaufstücke würden von L. übergeben bzw. ausgefolgt, die dann auch ersuchen würde, diese Einlaufstücke dem Leiter oder dem zuständigen Bearbeiter zuzuteilen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. Juli 2005 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers "vom 30. November 2004 - diesem Schreiben war ein als Berufung bezeichnetes, jedoch nicht unterfertigtes Schreiben, datiert 28. Mai 2002, angeschlossen - gegen den Bescheid der Pensionsbehörde erster Instanz vom 26. April 2002 ... als verspätet" zurück.

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass Eingaben ausschließlich von einer Sekretariatsmitarbeiterin des Personalausschusses in der Allgemeinen Kanzlei des Regionalzentrums abgegeben würden. In der Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Jänner 2005 werde angegeben, dass die Berufung - datiert 28. Mai 2002 - vom Beschwerdeführer fristgerecht eingebracht worden sei. Erst im Schreiben vom 14. Februar 2005 werde vorgebracht, dass die Berufung von F. persönlich beim Personalamt Salzburg eingebracht worden sei. Wenn jedoch die Berufung über den Personalausschuss eingebracht worden sei, so verwundere es, dass die Erledigung der Berufung nicht schon zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt bei der Personalvertretung urgiert worden sei. Die erste schriftliche Urgenz der Erledigung der Berufung sei mit der Eingabe vom 30. November 2004 - somit zweieinhalb Jahre nach der angeblichen Einbringung - erfolgt. Bemerkenswert sei auch, dass keines der vorgelegten Berufungsschreiben - datiert mit 28. Mai 2002 - eine Unterschrift trage. Im Regelfall werde indessen als Nachweis für die Einbringung einer Berufung das unterschriebene Original kopiert und zumindest dem Berufungswerber zur Verfügung gestellt.

Zusammenfassend ergebe sich daher auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens, dass eine zeitgerechte Einbringung der Berufung nicht zweifelsfrei nachvollziehbar sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Ergebnisse des Verfahrens - insbesondere die Ergebnisse der Zeugeneinvernahmen - ihm zu keinem Zeitpunkt vor Erlassung des bekämpften Bescheides zur Kenntnis gebracht worden seien. Er hätte daher keine Möglichkeit gehabt, zu diesen Beweisergebnissen Stellung zu nehmen. Er habe von den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens erst durch die Begründung des angefochtenen Bescheides erfahren.

Hätte die belangte Behörde die Ergebnisse des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt, so hätte er einerseits Widersprüche in der Aussage der Zeugin E. aufzeigen können. Andererseits hätte er durch ergänzende Beweisanträge, insbesondere auf Einvernahme der Sekretärin des Personalvertreters F., durch ergänzende Einvernahme des Zeugen F. selbst, aber auch durch Einvernahme der weiteren Mitarbeiterin der "Allgemeinen Kanzlei " belegen können, dass der Personalvertreter F. entgegen der Ansicht der belangten Behörde sehr wohl öfters persönlich Schriftstücke bei der "Allgemeinen Kanzlei" eingebracht habe. Dies treffe insbesondere auf die unterfertigte Berufungsschrift des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2002, welche am 29. Mai 2002 eingebracht worden sei, zu.

Er hätte weiters auch darlegen können, weshalb mit einer Urgenz der Entscheidung über diese Berufung so lange zugewartet worden sei. Parallel zu diesem Berufungsverfahren sei nämlich ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig, das sogar bis zum Tag dieser Beschwerde nicht einmal erstinstanzlich abgeschlossen sei. Er sehe einen Konnex zwischen dem faktischen Stillstand im Berufungsverfahren und dem Disziplinarverfahren, da theoretisch als Sanktion der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche denkbar wäre. Er hätte weiters aufzeigen können, dass gerade die einvernommene Zeugin E. allen Grund für eine nachteilige Aussage gehabt habe, weil diese Zeugin die Hauptbelastungszeugin im Disziplinarverfahren gewesen sei. Allein schon dadurch hätte die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin erschüttert werden können. Hätte die belangte Behörde daher das Recht auf Parteiengehör gewahrt, wäre sie zu einem anderen Ergebnis gelangt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlichrechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses zum Bund, den Ländern , Gemeinden und Gemeindeverbänden ist nach § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren in Dienstangelegenheiten (Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG) das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit den im DVG enthaltenen Abweichungen anzuwenden.

Zu den §§ 37, 43, 45 und 65 AVG bestimmt § 8 Abs. 1 DVG, dass die Behörde im Dienstrechtsverfahren die zum Vorteil und Nachteil der Partei dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen hat.

Nach § 8 Abs. 2 DVG hat die Partei im Dienstrechtsverfahren nur insoweit Anspruch darauf, dass ihr Gelegenheit gegeben wird, von den Ergebnissen amtlicher Erhebungen und Beweisaufnahmen Kenntnis und zu ihnen Stellung zu nehmen, als diese Ergebnisse von dem bisherigen für den Bescheid maßgebenden Vorbringen der Partei abweichen.

Gemäß § 37 AVG erster Satz ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

Nach § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

§ 63 Abs. 5 erster Satz AVG in der Fassung BGBl. Nr. 471/1995 - nur diese Bestimmung ist im Beschwerdefall von Bedeutung - bestimmt, dass die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen ist, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Der Grundsatz des Parteiengehörs gilt auch im Dienstrechtsverfahren. § 8 Abs. 2 DVG schränkt den Anspruch auf Gewährung des Parteiengehörs im Dienstrechtsverfahren nicht ein, sondern stellt klar, dass eine Verständigung von den Ergebnissen amtlicher Erhebungen und Beweisaufnahmen nur dann unterbleiben kann, wenn diese Ergebnisse von dem bisherigen für den Bescheid maßgeblichen Vorbringen der Partei nicht abweichen (vgl. dazu etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), zu § 8 DVG E 32 zitierte hg. Judikatur).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu u.v.a. die Erkenntnisse vom 29. September 1960, VwSlg. 5380/A; vom 21. Mai 1985, Zl. 84/04/0058; vom 16. Juli 1985, Zl. 85/07/0123; vom 10. Dezember 1991, Zl. 88/07/0089; vom 17. April 1996, Zl. 95/21/0129; vom 10. September 1997, Zl. 96/21/1090) ist die Rechtsfrage, ob eine Berufung rechtzeitig oder verspätet eingebracht wurde, auf Grund von Tatsachen zu entscheiden, welche die Behörde festzustellen hat. Dabei ist der Partei gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zu geben, vom Ermittlungsergebnis Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift führt zu einem rechtserheblichen Verfahrensmangel, wenn nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei dessen Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Die belangte Behörde hat es unterlassen, die Protokolle über die Zeugeneinvernahmen dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu übermitteln. Damit war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, zu diesen Verfahrensergebnissen Stellung zu nehmen. Zudem weicht die Aussage von E. vom bisherigen für den angefochtenen Bescheid maßgeblichen Vorbringen des Beschwerdeführers ab. Dieser konnte somit die nunmehr in seiner Beschwerde dargelegten ergänzenden Beweisanträge vor der belangten Behörde nicht stellen. Auch konnte der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde nicht die in seiner Beschwerde dargelegten Umstände aufzeigen, von denen nicht von vornherein auszuschließen ist, dass sie die Beweiswürdigung der belangten Behörde in einer für ihre Entscheidung maßgeblichen und relevanten Weise beeinflusst hätten.

Der belangten Behörde ist daher ein rechtserheblicher Verfahrensmangel unterlaufen, bei welchem nicht auszuschließen ist, dass sie bei dessen Vermeidung - wie der Beschwerdeführer richtig aufzeigt - zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben, was in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat zu entscheiden war.

Die gegenüber dem Bund ergangene Kostenentscheidung (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. April 2000, Zl. 99/12/0352) gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 25. Jänner 2006

Schlagworte

Parteiengehör Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120190.X00

Im RIS seit

16.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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