TE OGH 1992/2/18 4Ob1009/92

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Veröffentlicht am 18.02.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz S*****, vertreten durch Dr. Alexander Puttinger, Rechtsanwalt in Ried/I., wider die beklagten Parteien 1. ***** MINERALÖLHANDELS GmbH, ***** 2. Josef S*****, vertreten durch Dr. Helmut Valenta, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 720.000,--, Revisionsinteresse S 120.000,--), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 12. Dezember 1991, GZ 6 R 187/91-32, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Der - in der Revision allein aufgeworfenen - Frage, ob eine Veröffentlichung des Urteils nach den Umständen des vorliegenden Falles zur Aufklärung des Publikums geboten ist, kommt nach ständiger Rechtsprechung keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu (SZ 56/156; MR 1987, 144; ÖBl 1989, 86 uva). Die Frage aber, ob die dem Kläger eingeräumte Ermächtigung das Urteil mit Spruch "samt kurzer Begründung" in verschiedenen Zeitungen zu veröffentlichen, mit dem Gesetz im Einklang steht, insbes. nach § 25 Abs 5 UWG (als den Urteilsspruch ergänzender Inhalt der Veröffentlichung) zulässig ist, haben die Beklagten weder in der Zulassungsbeschwerde gemäß § 506 Abs 1 Z 5 ZPO noch sonst in den Revisionsausführungen geltend gemacht. Bei der Erstprüfung der Frage, ob eine außerordentliche Revision einer weiteren Behandlung unterzogen oder verworfen werden soll, sind jedoch nicht gesondert angeführte, andere mögliche Rechtsfehler, denen erhebliche Bedeutung zukommen könnte, nicht zu untersuchen (Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 169 ff (178)).

Anmerkung

E28038

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0040OB01009.92.0218.000

Dokumentnummer

JJT_19920218_OGH0002_0040OB01009_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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