TE OGH 1992/2/18 4Ob1518/92

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Veröffentlicht am 18.02.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ludmilla D*****, vertreten durch Dr. Hans Kröppel, Rechtsanwalt in Kindberg, wider die beklagte Partei Rudolf D*****, vertreten durch Dr. Heinrich Wallner, Rechtsanwalt in Liezen, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 26. November 1991, GZ R 797/91-16, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Der Klägerin ist darin beizupflichten, daß nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine Benützungsvereinbarung als Dauerrechtsverhältnis aus wichtigen Gründen durch formlose Erklärung vorzeitig gelöst werden kann (MietSlg. 31.072; 31.225; 32.079; 37.057; 39.056; SZ 53/24; Gamerith in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu § 834 und Rz 5 zu § 835). Sollte das - ungeprüft gebliebene - Vorbringen der Klägerin über das Verhalten des Beklagten zutreffen, läge zweifellos ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung des Benützungsverhältnisses vor; daß der Beklagte im Strafverfahren freigesprochen wurde, enthebt das Zivilgericht nicht der Aufgabe über die entsprechenden Behauptungen Beweise aufzunehmen.

Von der Lösung dieser Rechtsfrage hängt aber die Entscheidung entgegen der Meinung der Klägerin in Wahrheit nicht ab:

Nach § 833 Satz 1 ABGB kommt der Besitz der gemeinschaftlichen Sache allen Teilhabern insgesamt zu. Jeder Miteigentümer kann demnach bei Fehlen einer Gebrauchsordnung die Sache nach Willkür benützen; sein Gebrauchsrecht bezieht sich grundsätzlich auf die gesamte Sache und findet nur im Mitgebrauch der übrigen Teilhaber seine Schranke (SZ 24/178 mwN; MietSlg. 16.026; 17.041; EvBl. 1980/44; SZ 58/10; NotZ 1987, 183; Gamerith aaO Rz 4 zu § 828 und Rz 1 zu § 833). Wie in SZ 58/10 hervorgehoben wurde, handelt der Miteigentümer, der die gemeinsame Sache über seinen Anteil hinaus nutzt, mangels einer entgegenstehenden Benützungsvereinbarung nicht ohne Rechtsgrund und nicht rechtswidrig. Daraus ergibt sich aber auch, daß der Beklagte dann, wenn - nach ddem eigenen Prozeßstandpunkt der Klägerin - eine Benützungsvereinbarung infolge der berechtigten Auflösungserklärung nicht mehr besteht, kraft seines Eigentumsanteiles zur (Mit-)Benützung der gemeinschaftlichen Liegenschaft - und damit auch der Wohnung im ersten Stock - befugt ist. Erst wenn die Klägerin eine Benützungsregelung erwirkt hätte, wonach der Beklagte von der Benützung der im ersten Stock des Hauses gelegenen Wohnung ausgeschlossen ist, könnte er wegen Titellosigkeit zur Räumung verurteilt werden.

Da die Entscheidung nicht von der in der Revision geltend gemachten, an sich (wegen Abweichung der angefochtenen Entscheidung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes) erheblichen Rechtsfrage abhängt, die maßgebliche Rechtsfrage aber, ob der Beklagte nach dem Wegfall einer Benützungsregelung allein auf Grund seines Miteigentumsanteiles einen Titel zur Benützung (auch) der Wohnung im ersten Stock hat, vom Berufungsgericht im Einklang mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofes beantwortet wurde, fehlt es an den Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO.

Anmerkung

E28053

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0040OB01518.92.0218.000

Dokumentnummer

JJT_19920218_OGH0002_0040OB01518_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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