TE OGH 1992/2/18 5Ob2/92

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Veröffentlicht am 18.02.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Alexander W*****, Kaufmann, ***** Wien, ***** vertreten durch Dr. Karl Zingher und Dr. Madeleine Zingher, Rechtsanwälte in Wien, wider den Antragsgegner Dr. Johann W*****, Zahnarzt, ***** vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Rechtsanwalt in Köflach, wegen Überprüfung des Hauptmietzinses (§§ 16, 16a MRG) infolge der Revisionsrekurse des Antragstellers und des Antragsgegners gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 18. Oktober 1991, GZ R 728/91-10, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur vom 31. Mai 1991, GZ Msch 23/90-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der zu 5 Ob 2/92 ergangene Beschluß vom 28. Jänner 1992 wird durch den Ausspruch ergänzt, daß der Antragsteller die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen hat.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Die Revisionsrekursbeantwortung des Antragstellers mit dem Antrag, dem Revisionsrekurs des Antragsgegners vom 18. November 1991 (ON 15) keine Folge zu geben, wurde dem Obersten Gerichtshof erst am 4. Februar 1992 vorgelegt, sodaß sie in der Sitzung am 28. Jänner 1992 keine Berücksichtigung finden konnte. Da einander kreuzende Rechtsmittel zu identen Sach- und Rechtsproblemen vorlagen, wurde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgeschlossen, obwohl der Nachweis einer Zustellung des Revisionsrekurses ON 15 fehlte.

Nunmehr ist durch ein Duplikat des Rückscheines belegt, daß der Revisionsrekurs des Antragsgegners vom 18. November 1991 dem Antragsteller erst am 9. Jänner 1992 zugestellt wurde und die am 27. Jänner 1992 beim Erstgericht eingelangte Revisionsrekursbeantwortung des Antragstellers somit rechtzeitig ist.

In der Sache selbst gibt die Revisionsrekursbeantwortung zu keiner zusätzlichen Begründung der Entscheidung vom 28. Jänner 1992 Anlaß; das Kostenersatzbegehren des Antragstellers (es geht lediglich um Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung) war jedoch gemäß § 37 Abs 3 Z 19 MRG abzuweisen, weil ein Fall mutwilliger Rechtsverfolgung schon wegen der Zulassung des Revisionsrekurses durch das Gericht zweiter Instanz auszuschließen ist.

Anmerkung

E28370

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0050OB00002.92.0218.000

Dokumentnummer

JJT_19920218_OGH0002_0050OB00002_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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