TE Vwgh Erkenntnis 2006/1/25 2005/12/0040

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Veröffentlicht am 25.01.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht;

Norm

BB-SozPG 1997 §25 Abs4a;
VwGG §42 Abs2 Z2;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den zweiten Spruchabschnitt des Bescheides des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 3. Juni 2004, Zl. BMWA-101.921/5000-Pers/2/2004, betreffend Feststellung nach § 25 Abs. 4a des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG) i.A. Karenzurlaub vor Ruhestand, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den zweiten Spruchabschnitt des Bescheides des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 3. Juni 2004, Zl. BMWA-101.921/5000-Pers/2/2004, betreffend Feststellung nach Paragraph 25, Absatz 4 a, des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG) i.A. Karenzurlaub vor Ruhestand, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Spruchabschnitt wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am 9. Oktober 1945 geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sein Arbeitsplatz war - den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge - im Bereich der ehemaligen Sektion V des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.Der am 9. Oktober 1945 geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sein Arbeitsplatz war - den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge - im Bereich der ehemaligen Sektion römisch fünf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.

Mit Bescheid vom 28. August 2002 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer - entsprechend seiner "Annahmeerklärung" der angebotenen Karenzierung nach § 22a Abs. 1 BB-SozPG - für den Zeitraum vom 1. März 2003 bis 31. Mai 2007 einen Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung. Mit Ablauf des Karenzurlaubes werde er gemäß § 15 Abs. 1 BDG 1979 iVm § 22a BB-SozPG in den Ruhestand versetzt. Weiters sprach die belangte Behörde über seinen Anspruch auf monatliches Vorruhestandsgeld nach § 22b Abs. 1 Z. 1 BB-SozPG, über die Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte gemäß 22a Abs. 3 BB-SozPG und über den Entfall der Verpflichtung zur Leistung des Pensionsbeitrages nach § 22 GehG ab. Mit Bescheid vom 28. August 2002 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer - entsprechend seiner "Annahmeerklärung" der angebotenen Karenzierung nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BB-SozPG - für den Zeitraum vom 1. März 2003 bis 31. Mai 2007 einen Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung. Mit Ablauf des Karenzurlaubes werde er gemäß Paragraph 15, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 22 a, BB-SozPG in den Ruhestand versetzt. Weiters sprach die belangte Behörde über seinen Anspruch auf monatliches Vorruhestandsgeld nach Paragraph 22 b, Absatz eins, Ziffer eins, BB-SozPG, über die Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte gemäß 22a Absatz 3, BB-SozPG und über den Entfall der Verpflichtung zur Leistung des Pensionsbeitrages nach Paragraph 22, GehG ab.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer folgendermaßen ab:

"Gemäß § 25 Abs. 4 BB-SozPG iVm § 15 Abs. 1 und § 236c Abs. 1 BDG 1979 wird der Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit ... vom 28.8.2002 dahingehend abgeändert, dass sich die Dauer des Karenzurlaubes vor Ruhestand bis Ablauf Juni 2008 verlängert und Sie erst mit Ablauf desselben in den Ruhestand versetzt werden. "Gemäß Paragraph 25, Absatz 4, BB-SozPG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins und Paragraph 236 c, Absatz eins, BDG 1979 wird der Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit ... vom 28.8.2002 dahingehend abgeändert, dass sich die Dauer des Karenzurlaubes vor Ruhestand bis Ablauf Juni 2008 verlängert und Sie erst mit Ablauf desselben in den Ruhestand versetzt werden.

Gemäß § 25 Abs. 4a BB-SozPG wird die Zeit des Karenzurlaubes ab dem 1.6.2007 nicht mehr für zeitabhängige Rechte berücksichtigt." Gemäß Paragraph 25, Absatz 4 a, BB-SozPG wird die Zeit des Karenzurlaubes ab dem 1.6.2007 nicht mehr für zeitabhängige Rechte berücksichtigt."

Begründend führte die belangte Behörde zum zweiten Spruchabschnitt aus, gemäß § 25 Abs. 4a BB-SozPG sei die Zeit des Karenzurlaubes ab demjenigen Monatsersten, zu dem sich der Beamte auf Grund seiner Erklärung bereits im Ruhestand befunden hätte, nicht mehr für zeitabhängige Rechte anzurechnen. Dies sei zufolge der Erklärung des Beschwerdeführers mit Ablauf Mai 2007 der Fall. Begründend führte die belangte Behörde zum zweiten Spruchabschnitt aus, gemäß Paragraph 25, Absatz 4 a, BB-SozPG sei die Zeit des Karenzurlaubes ab demjenigen Monatsersten, zu dem sich der Beamte auf Grund seiner Erklärung bereits im Ruhestand befunden hätte, nicht mehr für zeitabhängige Rechte anzurechnen. Dies sei zufolge der Erklärung des Beschwerdeführers mit Ablauf Mai 2007 der Fall.

Nur mehr gegen den zweiten Spruchabschnitt des Bescheides vom 3. Juni 2004 richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 30. November 2004, B 884/04, abgetretene Beschwerde, in der die Aufhebung dieses Spruchabschnittes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der zu beantwortenden Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde - jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2005, Zl. 2004/12/0115, zugrunde lag; gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf Punkt II.4. des genannten Erkenntnisses verwiesen (siehe auch das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2005, Zl. 2005/12/0035). Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der zu beantwortenden Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde - jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2005, Zl. 2004/12/0115, zugrunde lag; gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird auf Punkt römisch zwei.4. des genannten Erkenntnisses verwiesen (siehe auch das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2005, Zl. 2005/12/0035).

Aus den in dem zunächst genannten Erkenntnis genannten Gründen war auch der vorliegend angefochtene Spruchabschnitt des Bescheides vom 3. Juni 2004 gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Aus den in dem zunächst genannten Erkenntnis genannten Gründen war auch der vorliegend angefochtene Spruchabschnitt des Bescheides vom 3. Juni 2004 gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.

Wien, am 25. Jänner 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120040.X00

Im RIS seit

16.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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