Index
E1E;Norm
11997E049 EG Art49;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerde der U GmbH in K, Deutschland, vertreten durch Dr. Andreas Fink und Dr. Peter Kolb, Rechtsanwälte in 6460 Imst, Sirapuit 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 18. März 2004, GZ. RV/0352-G/03, betreffend Normverbrauchsabgabe (Zeiträume Juni 2000, Juli 2000, Jänner 2001 und August 2001), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er den Zeitraum Jänner 2001 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist eine GmbH mit Sitz in Deutschland, die u.a. das Leasinggeschäft betreibt.
Mit Schreiben vom 18. September 2001 teilte die Beschwerdeführerin dem Finanzamt Graz-Stadt mit, sie habe für die Zeiträume Juni 2000, Juli 2000, Jänner 2001 und August 2000 (gemeint 2001) mittels der Formulare "NOVA 1" Normverbrauchsabgabe dem Finanzamt gemeldet und die entsprechenden Beträge eingezahlt. Die Meldung sei auf Grund des Umstandes erfolgt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Betriebsvermögen befindliche, in Deutschland ordnungsgemäß zugelassene Pkw an Personen mit Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich vermietet (verleast) hatte. Die Beschwerdeführerin vertrete nunmehr die Auffassung, dass ein Abgabentatbestand nach dem Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG) nicht verwirklicht sei. Der im § 1 Z. 2 NoVAG angesprochene Ort der Leistung richte sich nach § 3a UStG 1994 und liege daher in Deutschland. Die im § 1 Z. 3 NoVAG angesprochene Verpflichtung zur Zulassung der Pkw in Österreich sei nicht gegeben, zumal eine derartige Zulassungspflicht gegen EG-Recht (Freiheit des Dienstleistungsverkehrs gemäß Art. 49 EG) verstoße.Mit Schreiben vom 18. September 2001 teilte die Beschwerdeführerin dem Finanzamt Graz-Stadt mit, sie habe für die Zeiträume Juni 2000, Juli 2000, Jänner 2001 und August 2000 (gemeint 2001) mittels der Formulare "NOVA 1" Normverbrauchsabgabe dem Finanzamt gemeldet und die entsprechenden Beträge eingezahlt. Die Meldung sei auf Grund des Umstandes erfolgt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Betriebsvermögen befindliche, in Deutschland ordnungsgemäß zugelassene Pkw an Personen mit Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich vermietet (verleast) hatte. Die Beschwerdeführerin vertrete nunmehr die Auffassung, dass ein Abgabentatbestand nach dem Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG) nicht verwirklicht sei. Der im Paragraph eins, Ziffer 2, NoVAG angesprochene Ort der Leistung richte sich nach Paragraph 3 a, UStG 1994 und liege daher in Deutschland. Die im Paragraph eins, Ziffer 3, NoVAG angesprochene Verpflichtung zur Zulassung der Pkw in Österreich sei nicht gegeben, zumal eine derartige Zulassungspflicht gegen EG-Recht (Freiheit des Dienstleistungsverkehrs gemäß Artikel 49, EG) verstoße.
In den in der Eingabe vom 18. September 2001 genannten Formularen "NOVA 1" ist von der Beschwerdeführerin als steuerpflichtiger Tatbestand jeweils die Vermietung nach § 1 Z. 2 NoVAG angeführt worden.In den in der Eingabe vom 18. September 2001 genannten Formularen "NOVA 1" ist von der Beschwerdeführerin als steuerpflichtiger Tatbestand jeweils die Vermietung nach Paragraph eins, Ziffer 2, NoVAG angeführt worden.
Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 20. August 2002 wurde ein in dieser Angelegenheit von der Beschwerdeführerin gestellter Devolutionsantrag als unzulässig zurückgewiesen.
Zur Begründung wird ausgeführt, der Rückzahlungsantrag vom 18. September 2001 enthalte zwangsläufig auch das Begehren auf Festsetzung der Abgabe im Sinn des § 201 BAO. Dies sei eine abgabenbehördliche Maßnahme, die sich in einer Abgabenfestsetzung manifestiere, die Devolutionsfrist betrage daher gemäß § 311 Abs. 2 BAO ein Jahr. Diese Frist sei bei Einreichung des Devolutionsantrages noch nicht abgelaufen gewesen. Im Übrigen sei der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach im gegenständlichen Fall keine Normverbrauchsabgabepflicht entstanden sei, entgegen zu treten. Mit BGBl. Nr. 21/1995 sei der Z. 2 des § 1 NoVAG folgender Satz angefügt worden:Zur Begründung wird ausgeführt, der Rückzahlungsantrag vom 18. September 2001 enthalte zwangsläufig auch das Begehren auf Festsetzung der Abgabe im Sinn des Paragraph 201, BAO. Dies sei eine abgabenbehördliche Maßnahme, die sich in einer Abgabenfestsetzung manifestiere, die Devolutionsfrist betrage daher gemäß Paragraph 311, Absatz 2, BAO ein Jahr. Diese Frist sei bei Einreichung des Devolutionsantrages noch nicht abgelaufen gewesen. Im Übrigen sei der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach im gegenständlichen Fall keine Normverbrauchsabgabepflicht entstanden sei, entgegen zu treten. Mit Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1995, sei der Ziffer 2, des Paragraph eins, NoVAG folgender Satz angefügt worden:
"Der Ort der Vermietung richtet sich nach § 3 Abs. 11 UStG 1972; § 28 Abs. 7 UStG 1994 ist nicht anzuwenden.""Der Ort der Vermietung richtet sich nach Paragraph 3, Absatz 11, UStG 1972; Paragraph 28, Absatz 7, UStG 1994 ist nicht anzuwenden."
(Inkrafttreten dieses Satzes zugleich mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur EU).
Nach § 1 Z. 2 NoVAG löse die gewerbliche Vermietung im Inland Normverbrauchsabgabe aus. Durch den Verweis auf § 3 Abs. 11 UStG 1972 bewirke der Gesetzgeber, dass auch für Zeiträume ab Inkrafttreten des UStG 1994 für Zwecke der Normverbrauchsabgabe der Ort der Vermietung von Fahrzeugen nach den Regeln des UStG 1972 und nicht nach jenen des UStG 1994 zu bestimmen sei. Solcherart löse die Vermietung im Inland Steuerpflicht aus, und zwar unabhängig davon, wo der Vermieter ansässig sei. Dies entspreche dem Charakter der Normverbrauchsabgabe als Verbrauchsteuer, bei welcher Gegenstand der Besteuerung die Nutzung eines Kfz im Inland sei (Hinweis auf Heinrich, ÖStZ 2002, 267). Im gegenständlichen Fall seien sämtliche Leasingnehmer in Österreich ansässig, die Nutzung der Pkw erfolge im Inland bzw. nicht ausschließlich im Ausland, was sich aus der Mitteilung der Zollwache L ergebe und von der Beschwerdeführerin auch niemals in Abrede gestellt worden sei.Nach Paragraph eins, Ziffer 2, NoVAG löse die gewerbliche Vermietung im Inland Normverbrauchsabgabe aus. Durch den Verweis auf Paragraph 3, Absatz 11, UStG 1972 bewirke der Gesetzgeber, dass auch für Zeiträume ab Inkrafttreten des UStG 1994 für Zwecke der Normverbrauchsabgabe der Ort der Vermietung von Fahrzeugen nach den Regeln des UStG 1972 und nicht nach jenen des UStG 1994 zu bestimmen sei. Solcherart löse die Vermietung im Inland Steuerpflicht aus, und zwar unabhängig davon, wo der Vermieter ansässig sei. Dies entspreche dem Charakter der Normverbrauchsabgabe als Verbrauchsteuer, bei welcher Gegenstand der Besteuerung die Nutzung eines Kfz im Inland sei (Hinweis auf Heinrich, ÖStZ 2002, 267). Im gegenständlichen Fall seien sämtliche Leasingnehmer in Österreich ansässig, die Nutzung der Pkw erfolge im Inland bzw. nicht ausschließlich im Ausland, was sich aus der Mitteilung der Zollwache L ergebe und von der Beschwerdeführerin auch niemals in Abrede gestellt worden sei.
Mit Bescheid vom 12. September 2002 verweigerte das Finanzamt die begehrte Festsetzung der Normverbrauchsabgabe mit S 0,--. Nach § 1 Z. 2 NoVAG unterliege die gewerbliche Vermietung im Inland der Normverbrauchsabgabe. Die zitierte Bestimmung verweise ausdrücklich auf § 3 Abs. 11 UStG 1972. Damit unterliege die Vermietung von Fahrzeugen im Inland der Steuerpflicht, und zwar unabhängig davon, wo der Vermieter ansässig sei. Nach § 3 Abs. 11 UStG 1972 liege im Fall der Vermietung der Leistungsort im Inland, wenn die Auswertung dieser sonstigen Leistung im Inland erfolge. Auf Grund des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall sämtliche Leasingnehmer im Inland ansässig seien und die Nutzung demnach im Inland bzw. nicht ausschließlich im Ausland erfolgt sei, ergebe sich nach § 3 Abs. 11 UStG 1972 ein Leistungsort im Inland. Die von der Beschwerdeführerin angemeldete und bezahlte Normverbrauchsabgabe bedürfe daher keiner Berichtigung. Im gegenständlichen Fall sei zudem alternativ auch der Tatbestand des § 1 Z. 3 NoVAG erfüllt, weil nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen eine Zulassung der gegenständlichen Kraftfahrzeuge im Inland erfolgen müsse. Die Beschwerdeführerin habe zwar eingewendet, dass im Hinblick auf die Aussagen des EuGH im Urteil vom 21. März 2002, C-451/99, eine Zulassungspflicht in Österreich nicht bestehe. Das Finanzamt verweise allerdings darauf, dass mit Bundesgesetz vom 13. August 2002, BGBl. I 132/2002, in Reaktion auf das zitierte Urteil des EuGH eine Änderung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen vorgenommen worden sei. Es sei nämlich die im Urteil des EuGH als zu kurz erachtete Anmeldefrist von drei Tagen auf eine Frist von einem Monat verlängert worden. Zudem sei § 37 Abs. 2 KFG dahingehend geändert worden, dass die Zulassungserfordernisse eines in der EU ansässigen Vermieters von Kfz vereinfacht worden seien. Da im gegenständlichen Fall die betroffenen Kfz länger als einen Monat von im Inland ansässigen Mietern genutzt worden seien und somit auch nach den geänderten kraftfahrrechtlichen Bestimmungen eine Zulassungspflicht bestehe, sei jedenfalls subsidiär auch der Tatbestand des § 1 Z. 3 NoVAG erfüllt.Mit Bescheid vom 12. September 2002 verweigerte das Finanzamt die begehrte Festsetzung der Normverbrauchsabgabe mit S 0,--. Nach Paragraph eins, Ziffer 2, NoVAG unterliege die gewerbliche Vermietung im Inland der Normverbrauchsabgabe. Die zitierte Bestimmung verweise ausdrücklich auf Paragraph 3, Absatz 11, UStG 1972. Damit unterliege die Vermietung von Fahrzeugen im Inland der Steuerpflicht, und zwar unabhängig davon, wo der Vermieter ansässig sei. Nach Paragraph 3, Absatz 11, UStG 1972 liege im Fall der Vermietung der Leistungsort im Inland, wenn die Auswertung dieser sonstigen Leistung im Inland erfolge. Auf Grund des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall sämtliche Leasingnehmer im Inland ansässig seien und die Nutzung demnach im Inland bzw. nicht ausschließlich im Ausland erfolgt sei, ergebe sich nach Paragraph 3, Absatz 11, UStG 1972 ein Leistungsort im Inland. Die von der Beschwerdeführerin angemeldete und bezahlte Normverbrauchsabgabe bedürfe daher keiner Berichtigung. Im gegenständlichen Fall sei zudem alternativ auch der Tatbestand des Paragraph eins, Ziffer 3, NoVAG erfüllt, weil nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen eine Zulassung der gegenständlichen Kraftfahrzeuge im Inland erfolgen müsse. Die Beschwerdeführerin habe zwar eingewendet, dass im Hinblick auf die Aussagen des EuGH im Urteil vom 21. März 2002, C-451/99, eine Zulassungspflicht in Österreich nicht bestehe. Das Finanzamt verweise allerdings darauf, dass mit Bundesgesetz vom 13. August 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, 132 aus 2002,, in Reaktion auf das zitierte Urteil des EuGH eine Änderung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen vorgenommen worden sei. Es sei nämlich die im Urteil des EuGH als zu kurz erachtete Anmeldefrist von drei Tagen auf eine Frist von einem Monat verlängert worden. Zudem sei Paragraph 37, Absatz 2, KFG dahingehend geändert worden, dass die Zulassungserfordernisse eines in der EU ansässigen Vermieters von Kfz vereinfacht worden seien. Da im gegenständlichen Fall die betroffenen Kfz länger als einen Monat von im Inland ansässigen Mietern genutzt worden seien und somit auch nach den geänderten kraftfahrrechtlichen Bestimmungen eine Zulassungspflicht bestehe, sei jedenfalls subsidiär auch der Tatbestand des Paragraph eins, Ziffer 3, NoVAG erfüllt.
In der Berufung gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin vor, es treffe nicht zu, dass die Vermietung der im gegenständlichen Fall betroffenen Kfz Normverbrauchsabgabe auslöse. Der Verwirklichung des Tatbestandes nach § 1 Z. 2 NoVAG stehe entgegen, dass der Verweis auf § 3 Abs. 11 UStG 1972 im Hinblick auf § 14 NoVAG eindeutig als dynamischer Verweis zu qualifizieren sei, sodass sich der Ort der Vermietungsleistung nach § 3a UStG 1994 richte, also nach dem Sitz des leistenden Unternehmens. Demnach sei der Ort der Vermietung in Deutschland gelegen. Der Verwirklichung des Tatbestandes nach § 1 Z. 3 NoVAG stehe entgegen, dass eine kraftfahrrechtliche Zulassung der Kfz in Österreich nicht erforderlich gewesen sei, weil die im Zeitpunkt der Entrichtung der Abgabe maßgebliche innerstaatliche Zulassungsbestimmung (§ 82 Abs. 8 KFG) gemeinschaftsrechtswidrig gewesen sei. Mit Bundesgesetz vom 13. August 2002, BGBl. I Nr. 123/2002, sei § 82 Abs. 8 KFG dahingehend geändert worden, dass Kfz ohne österreichische Zulassung für einen Zeitraum von einem Monat ab der Einbringung im Inland verwendet werden dürften. Eine einen Monat übersteigende ununterbrochene Benutzung der Kfz habe aber nicht stattgefunden. Die gegenständlichen Kfz würden keineswegs ausschließlich im Inland verwendet, sie würden regelmäßig wiederum ins Ausland verbracht, sodass die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG unterbrochen werde und mit der Wiederverbringung der Kfz nach Österreich neu zu laufen beginne.In der Berufung gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin vor, es treffe nicht zu, dass die Vermietung der im gegenständlichen Fall betroffenen Kfz Normverbrauchsabgabe auslöse. Der Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph eins, Ziffer 2, NoVAG stehe entgegen, dass der Verweis auf Paragraph 3, Absatz 11, UStG 1972 im Hinblick auf Paragraph 14, NoVAG eindeutig als dynamischer Verweis zu qualifizieren sei, sodass sich der Ort der Vermietungsleistung nach Paragraph 3 a, UStG 1994 richte, also nach dem Sitz des leistenden Unternehmens. Demnach sei der Ort der Vermietung in Deutschland gelegen. Der Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph eins, Ziffer 3, NoVAG stehe entgegen, dass eine kraftfahrrechtliche Zulassung der Kfz in Österreich nicht erforderlich gewesen sei, weil die im Zeitpunkt der Entrichtung der Abgabe maßgebliche innerstaatliche Zulassungsbestimmung (Paragraph 82, Absatz 8, KFG) gemeinschaftsrechtswidrig gewesen sei. Mit Bundesgesetz vom 13. August 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2002,, sei Paragraph 82, Absatz 8, KFG dahingehend geändert worden, dass Kfz ohne österreichische Zulassung für einen Zeitraum von einem Monat ab der Einbringung im Inland verwendet werden dürften. Eine einen Monat übersteigende ununterbrochene Benutzung der Kfz habe aber nicht stattgefunden. Die gegenständlichen Kfz würden keineswegs ausschließlich im Inland verwendet, sie würden regelmäßig wiederum ins Ausland verbracht, sodass die Monatsfrist des Paragraph 82, Absatz 8, KFG unterbrochen werde und mit der Wiederverbringung der Kfz nach Österreich neu zu laufen beginne.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde über die Berufung ab. Die Berufung gegen die Nichtfestsetzung der Normverbrauchsabgabe für die Kalendermonate Juni 2000, Juli 2000 und August 2001 wurde als unbegründet abgewiesen. Für den Kalendermonat Jänner 2001 wurde die Normverbrauchsabgabe mit EUR 9.572,32 (S 131.718,--) festgesetzt. Zur Begründung wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe Normverbrauchsabgabe für Vermietungen im Sinn des § 1 Z. 2 NoVAG angemeldet, und zwar u.a. für Jänner 2001 im Betrag von S 15.264,-- sowie für Februar 2001 im Betrag von S 116.454,--. Die Anmeldung der Normverbrauchsabgabe für Juni 2000 und Juli 2000 sei jeweils für einen in Österreich erworbenen Mercedes E 320 CDI erfolgt, wobei der eine ab dem 1. Juni 2000 und der andere ab dem 1. Juli 2000 für die Dauer von jeweils 42 Monaten an die (österreichische) U-KG verleast worden sei. Die Anmeldung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum Jänner 2001 sei für einen Chrysler-Jeep Grand Cherokee LTD 3,1 TD erfolgt, der ab 1. Jänner 2001 für die Dauer von 54 Monaten an die österreichische B-GmbH verleast worden sei. Die Anmeldung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum Februar 2001 sei für einen Volkswagen Golf Rabbit TDI erfolgt, der ab 1. Jänner 2001 für die Dauer von 42 Monaten ebenfalls an die U-KG verleast worden sei. Die Anmeldung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum August 2001 betreffe einen Volkswagen Golf Rabbit TDI, der ab 1. August 2001 für die Dauer von 54 Monaten an den steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin verleast worden sei.Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde über die Berufung ab. Die Berufung gegen die Nichtfestsetzung der Normverbrauchsabgabe für die Kalendermonate Juni 2000, Juli 2000 und August 2001 wurde als unbegründet abgewiesen. Für den Kalendermonat Jänner 2001 wurde die Normverbrauchsabgabe mit EUR 9.572,32 (S 131.718,--) festgesetzt. Zur Begründung wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe Normverbrauchsabgabe für Vermietungen im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 2, NoVAG angemeldet, und zwar u.a. für Jänner 2001 im Betrag von S 15.264,-- sowie für Februar 2001 im Betrag von S 116.454,--. Die Anmeldung der Normverbrauchsabgabe für Juni 2000 und Juli 2000 sei jeweils für einen in Österreich erworbenen Mercedes E 320 CDI erfolgt, wobei der eine ab dem 1. Juni 2000 und der andere ab dem 1. Juli 2000 für die Dauer von jeweils 42 Monaten an die (österreichische) U-KG verleast worden sei. Die Anmeldung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum Jänner 2001 sei für einen Chrysler-Jeep Grand Cherokee LTD 3,1 TD erfolgt, der ab 1. Jänner 2001 für die Dauer von 54 Monaten an die österreichische B-GmbH verleast worden sei. Die Anmeldung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum Februar 2001 sei für einen Volkswagen Golf Rabbit TDI erfolgt, der ab 1. Jänner 2001 für die Dauer von 42 Monaten ebenfalls an die U-KG verleast worden sei. Die Anmeldung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum August 2001 betreffe einen Volkswagen Golf Rabbit TDI, der ab 1. August 2001 für die Dauer von 54 Monaten an den steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin verleast worden sei.
Strittig sei, ob hinsichtlich der genannten Fahrzeuge eine Normverbrauchsabgabe nach Z. 2 oder Z. 3 des § 1 NoVAG zu entrichten sei. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, die inländischen Mieter der Kfz seien international tätig, weshalb die Fahrzeuge wiederholt auch im Ausland verwendet worden seien ("gemischte Nutzung"). Nach Ansicht der belangten Behörde sei für den Fall der gemischten Nutzung keine Aufteilung nach dem Verhältnis zwischen Inland- und Auslandsnutzung vorgesehen. Werde das Kfz nicht ausschließlich im Inland verwendet, erfolge also eine Verwendung sowohl im Inland als auch im Ausland, richte sich die Steuerpflicht nicht nach § 1 Z. 2 NoVAG. Sie könne sich aber aus Z. 3 des § 1 leg. cit. ergeben. Im vorliegenden Fall sei sohin die Normverbrauchsabgabepflicht der Beschwerdeführerin nur nach § 1 Z. 3 NoVAG zu beurteilen. Auf das Berufungsvorbringen, ob sich der im NoVAG angesprochene Ort der Vermietung nach den Regeln des UStG 1972 oder nach jenen des UStG 1994 ergebe, sei daher nicht weiter einzugehen.Strittig sei, ob hinsichtlich der genannten Fahrzeuge eine Normverbrauchsabgabe nach Ziffer 2, oder Ziffer 3, des Paragraph eins, NoVAG zu entrichten sei. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, die inländischen Mieter der Kfz seien international tätig, weshalb die Fahrzeuge wiederholt auch im Ausland verwendet worden seien ("gemischte Nutzung"). Nach Ansicht der belangten Behörde sei für den Fall der gemischten Nutzung keine Aufteilung nach dem Verhältnis zwischen Inland- und Auslandsnutzung vorgesehen. Werde das Kfz nicht ausschließlich im Inland verwendet, erfolge also eine Verwendung sowohl im Inland als auch im Ausland, richte sich die Steuerpflicht nicht nach Paragraph eins, Ziffer 2, NoVAG. Sie könne sich aber aus Ziffer 3, des Paragraph eins, leg. cit. ergeben. Im vorliegenden Fall sei sohin die Normverbrauchsabgabepflicht der Beschwerdeführerin nur nach Paragraph eins, Ziffer 3, NoVAG zu beurteilen. Auf das Berufungsvorbringen, ob sich der im NoVAG an