TE OGH 1992/3/19 7Ob1010/92

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Veröffentlicht am 19.03.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Egermann, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** Versicherungs-Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Erich Meusburger, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Wolfgang E*****, vertreten durch Dr.Rudolf Zitta und Dr.Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 57.858 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 20. Jänner 1992, GZ 3 R 6/92-12, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurden beide Versicherungsverträge jeweils nur für eine Haushälfte abgeschlossen. Versichern mehrere Interessenträger an derselben Sache jeweils nur ihr eigenes Interesse, so besteht keine Doppelversicherung (VersR 1962, 815; Prölss-Martin VVG24 385 mwN; vgl auch Martin SVR2 H II Rz 27). Von der Frage, ob nur § 59 Abs 2 VersVG und nicht auch § 67 VersVG anzuwenden ist, wenn der Dritte Versicherungsnehmer des Versicherungsvertrages ist, durch den die Doppelversicherung begründete wurde (vgl VersR 1976, 847), hängt die Entscheidung daher nicht ab. Der Ausschluß des § 67 VersVG im Falle einer Doppelversicherung soll nur unnütze Umwege beim Schadensausgleiche vermeiden (vgl Prölss-Martin aaO 452), was hier aber nach dem Gesagten ohnehin nicht in Betracht kommt. Dritter iS des § 67 VersVG ist, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, auch der Mieter in einem gegen Feuer versicherten Haus trotz Belastung mit der Prämie (VersR 1984, 1181). Um so mehr ist dann aber Dritter iS des § 67 derjenige, der, wie hier der Beklagte, nur ein abgeleitetes Gebrauchsrecht hat. Die Voraussetzungen des § 67 Abs 2 VersVG in Ansehung des Versicherungsverhältnisses mit der klagenden Partei liegen nicht vor.

Anmerkung

E28796

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0070OB01010.92.0319.000

Dokumentnummer

JJT_19920319_OGH0002_0070OB01010_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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