TE Vwgh Erkenntnis 2006/1/26 2005/16/0240

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Veröffentlicht am 26.01.2006
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Index

E3R E02202000;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
35/02 Zollgesetz;

Norm

31992R2913 ZK 1992 Art232;
BAO §212 Abs2;
BAO §212a Abs9;
BAO §217 Abs1;
BAO §221a Abs2;
ZollRDG 1994 §2 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des H in K, vertreten durch Mag. Thomas Stenitzer und Mag. Kurt Schick, Rechtsanwälte in 2136 Laa an der Thaya, Rathausgasse 4, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Zoll-Senat 1, vom 19. August 2005, Zl. ZRV/0027- Z1W/04, betreffend Säumniszinsen nach dem Zollkodex, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 22. Oktober 2003 wurden gegenüber dem Beschwerdeführer dort näher bezeichnete Eingangsabgaben und eine Abgabenerhöhung im Gesamtbetrag von EUR 2.456.474,84 gemäß § 217 Abs. 1 des Zollkodex (ZK) buchmäßig erfasst und gemäß Art. 221 Abs. 1 ZK mitgeteilt. Gemäß § 73 ZollR-DG trete die Fälligkeit mit Beginn des Tages ein, an dem die Abgaben spätestens zu entrichten seien. Laut der in diesem Bescheid enthaltenen Zahlungsaufforderung werde für die Entrichtung des Gesamtbetrages gemäß § 222 Abs. 1 ZK eine Frist von zehn Tagen nach Zustellung dieses Bescheides eingeräumt.

Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 31. Oktober 2003.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17. November 2003 Berufung verbunden mit dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabenschuld gemäß Art. 244 ZK in Verbindung mit § 212a BAO, der am 20. d.M. bei der Abgabenbehörde erster Instanz einging.

Diese Behörde wies den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabenschuld mit Bescheid vom 19. Dezember 2003 ab; die Berufung wies sie mit ihrer Berufungsvorentscheidung vom 1. März 2004 ab. Unbestritten ist, dass die belangte Behörde über die dagegen erhobene Beschwerde im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 19. August 2005 noch nicht abgesprochen hatte.

Mit Bescheid vom 24. November 2003 schrieb die Abgabenbehörde erster Instanz gemäß § 80 Abs. 1 und 2 ZollR-DG für den Säumniszeitraum Säumniszinsen von insgesamt EUR 9.027,55 vor.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer - wiederum verbunden mit dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung - Berufung, die die Abgabenbehörde erster Instanz mit Berufungsvorentscheidung vom 18. Februar 2004 abwies.

Die gegen diese Berufungsvorentscheidung erhobene Beschwerde wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Begründend führte sie - soweit für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof von Relevanz - aus, die Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz vom 1. Mai 2004 sei noch bei der belangten Behörde anhängig. Die Abgaben seien laut Kontoauszug vom 17. März 2005 zum Abgabenkonto des Beschwerdeführers jedenfalls bis zum Dezember 2004 nicht entrichtet worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Nebengebühren setze die Pflicht zur Erhebung dieser Nebengebühr nicht den Bestand einer sachlich richtigen oder gar rechtskräftigen, sondern einer - wie im gegenständlichen Fall - formellen Abgabenschuld voraus.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich erkennbar in seinem Recht auf Nichtvorschreibung von Säumniszinsen verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerde lässt die Höhe der festgesetzten Säumniszinsen unberührt; sie erblickt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zusammengefasst darin, dass keinesfalls erwiesen sei, der Beschwerdeführer wäre an der vorschriftswidrigen Verbringung eingangsabgabenpflichtiger Waren in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft beteiligt gewesen. Bislang sei weder ein Finanzstrafverfahren noch ein sonstiges Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Die Festsetzung von Säumniszinsen für den gegenständlichen Zeitraum sei zu Unrecht erfolgt, weil noch nicht erwiesen sei, ob er einen abgabenrechtlichen oder finanzstrafrechtlichen Tatbestand verwirklicht habe, der die Festsetzung von Säumniszinsen rechtfertigen würde. Seine Einvernahme vor dem Landesgericht Korneuburg habe ergeben, dass ihm als Transportunternehmer der tatsächliche Inhalt der Container gänzlich unbekannt gewesen sei bzw. nicht habe bekannt sein können. Die Berücksichtigung dieser Einvernahme hätte zur Feststellung führen müssen, dass die Festsetzung von Säumniszinsen jedenfalls zu Unrecht erfolgt sei.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Nebengebühren (Säumniszuschlag, Stundungs- und Aussetzungszinsen) setzt die Pflicht zur Erhebung dieser Nebengebühren nicht den Bestand einer sachlich richtigen oder gar rechtskräftigen, sondern nur einer formellen Abgabenschuld voraus. Im Falle der Abänderung der formellen Abgabenschuld sind nach den ausdrücklichen Regelungen in der BAO die genannten Nebengebühren abzuändern (§§ 212 Abs. 2, 212a Abs. 9 und 221a Abs. 2 BAO). Gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG sind die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften in Angelegenheiten der Erhebung der sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben und anderen Geldleistungen anzuwenden, soweit die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Nach den Bestimmungen des Zollkodex sind Säumniszinsen im Ausmaß eines nicht unter dem Kreditzinssatz liegenden Zinssatzes zu erheben. Die Modalitäten der Erhebung der Säumniszinsen sind aber den Mitgliedstaaten überlassen. Wenn die belangte Behörde in Anlehnung an die bestehenden nationalen Regelungen über die Vorschreibung der genannten Nebengebühren den Bestand der formellen Abgabenschuld als Grundlage für die Vorschreibung der Säumniszinsen machte, dann ist dies nicht als rechtswidrig zu erkennen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 2003, Zl. 2002/16/0256, betreffend die Vorschreibung von Säumniszinsen nach dem ZK).

Aus diesen Erwägungen war die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 26. Jänner 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005160240.X00

Im RIS seit

21.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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