TE OGH 1992/4/9 8Ob1550/92

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Veröffentlicht am 09.04.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C *****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang G. Kretschmer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Silvia W*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Huber, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 15. Jänner 1992, GZ 41 R 760/91-18, den Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil der Erwerber an die Nebenabrede über das Recht des Mieters zur Weitergabe des Mietgegenstandes auch in der Form der Weiterbenützung durch Angehörige gebunden ist (Würth in Rummel ABGB2 Rz 6 zu § 1120; MietSlg. 21.238, 21.239; 5 Ob 620/78; SZ 58/145 u.a.) und die berufungsgerichtliche Auslegung der Zusage des Vermieters, daß die Eltern der Mieterin "ihr Leben lang" im Bestandobjekt bleiben könnten, als Verzicht auf den Kündigungsgrund der gänzlichen Weitergabe an die Eltern den Sprachregeln und Denkgesetzen nicht widerspricht.

Anmerkung

E28525

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB01550.92.0409.000

Dokumentnummer

JJT_19920409_OGH0002_0080OB01550_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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