TE OGH 1992/4/23 6Ob1559/92

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Veröffentlicht am 23.04.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Frusina E*****, vertreten durch Dr. Johannes Mayrhofer, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner David E*****, vertreten durch Dr. Herbert Pichler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung nach den §§ 81 ff EheG, infolge außerordentlichen Rekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 28. Jänner 1992, GZ 43 R 44/92-66, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Der Antrag des Rekursgegners auf Zuspruch von Kosten des Rekursverfahrens wird gemäß § 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Während des Verfahrens in erster Instanz ist Dr. Erhard Doczekal als mit schriftlicher Vollmacht ausgewiesener Vertreter der Antragstellerin aufgetreten. In der letzten mündlichen Verhandlung, in welcher das Verfahren geschlossen wurde, ist die Antragstellerin mit Dr. Johannes Mayrhofer erschienen, das Protokoll enthält nur den Vemerk "Vollmacht erteilt" ohne jeden Hinweis darauf, daß ein Widerruf der Vollmacht des bisherigen Vertreters erfolgt wäre.

Anders als nach der auf den Prozeß mit Anwaltszwang abgestellten Bestimmung des § 36 ZPO muß im bezirksgerichtlichen Verfahren ein Vertreterwechsel nicht in Schriftform erfolgen, sondern kann auch zu Protokoll erklärt werden. Das Erlöschen der Vollmacht wird aber erst mit der Anzeige wirksam (EvBl. 1968/326). Die Mitteilung über die Auflösung des bestehenden Vollmachtsverhältnisses muß daher ausdrücklich erfolgen, denn diese Ausdrücklichkeit soll verhindern, daß das Gericht Untersuchungen darüber anzustellen hat, wer nun eigentlich bevollmächtigter Prozeßvertreter ist. Die bloße Bekanntgabe einer Partei, sie habe einem Rechtsanwalt Vollmacht erteilt, bedeutet noch nicht, daß die Vollmacht des bisher ausgewiesenen Rechtsanwaltes erloschen ist, sondern bewirkt nur, daß die Partei fortan durch zwei Bevollmächtigte vertreten wird (EvBl. 1963/451; 3 Ob 108/91 ua). Ist eine Partei durch mehrere Bevollmächtigte vertreten, so beginnt ein von der Zustellung abhängiger Fristenlauf mit der zeitlich frühesten Zustellung an einen von ihnen (SZ 41/113; EvBl. 1963/451 ua).

Die Zurückweisung des Rekurses der Antragstellerin durch das Rekursgericht als verspätet entspricht daher der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.

Anmerkung

E29322

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0060OB01559.92.0423.000

Dokumentnummer

JJT_19920423_OGH0002_0060OB01559_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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