Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Dr. Karl Katary, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Wilhelmine B*****, vertreten durch Dr. Johannes Ruckenbauer, Rechtsanwalt in Wien, als bestellter Sachwalter, wegen S 108.626,48 und Räumung (Streitwert S 48.000,--) infolge ao. Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 21.Jänner 1992, GZ 41 R 832/91-14, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Wird in einem Rechtsstreit in Ansehung des Mietzinsrückstandes, auf den die dem Räumungsbegehren zugrunde gelegte Auflösungserklärung nach § 1118 ABGB gestützt wird, ein Zahlungsbegehren erhoben, wäre neben dem urteilsmäßigen Ausspruch über das Zahlungsbegehren eine parallel dazu gefällte beschlußmäßige Entscheidung iSd § 33 As.2 letzter Satz MRG sinnwidrig und überflüssig. Der urteilsmäßige Ausspruch über das Begehren auf Zahlung des Mietzinsrückstandes ersetzt für das auf § 1118 ABGB gestützte Räumungsbegehren die beschlußmäßige Entscheidung nach § 33 Abs.2 letzter Satz MRG (vgl. RZ 1988/24 = MietSlg 39.478, WoBl.1991, 166, 1 Ob 653/89). Dem vorliegenden Teilurteil kommt daher in Ansehung des Räumungsbegehrens dieselbe Funktion wie einer beschlußmäßigen Entscheidung über die Höhe des geschuldeten Betrages an rückständigen Mietzinsen zu. Der Beklagten wird durch die Aufhebung des Räumungsausspruches die Möglichkeit geboten, durch Nachzahlung des Mietzinsrückstandes nach bindender Klärung der rechtlichen Streitfrage die Auflösungserklärung nach § 1118 ABGB iSd § 33 Abs.2 und 3 MRG wieder zu entkräften.Wird in einem Rechtsstreit in Ansehung des Mietzinsrückstandes, auf den die dem Räumungsbegehren zugrunde gelegte Auflösungserklärung nach Paragraph 1118, ABGB gestützt wird, ein Zahlungsbegehren erhoben, wäre neben dem urteilsmäßigen Ausspruch über das Zahlungsbegehren eine parallel dazu gefällte beschlußmäßige Entscheidung iSd Paragraph 33, As.2 letzter Satz MRG sinnwidrig und überflüssig. Der urteilsmäßige Ausspruch über das Begehren auf Zahlung des Mietzinsrückstandes ersetzt für das auf Paragraph 1118, ABGB gestützte Räumungsbegehren die beschlußmäßige Entscheidung nach Paragraph 33, Absatz 2, letzter Satz MRG vergleiche RZ 1988/24 = MietSlg 39.478, WoBl.1991, 166, 1 Ob 653/89). Dem vorliegenden Teilurteil kommt daher in Ansehung des Räumungsbegehrens dieselbe Funktion wie einer beschlußmäßigen Entscheidung über die Höhe des geschuldeten Betrages an rückständigen Mietzinsen zu. Der Beklagten wird durch die Aufhebung des Räumungsausspruches die Möglichkeit geboten, durch Nachzahlung des Mietzinsrückstandes nach bindender Klärung der rechtlichen Streitfrage die Auflösungserklärung nach Paragraph 1118, ABGB iSd Paragraph 33, Absatz 2 und 3 MRG wieder zu entkräften.
Wie in der Berufung wird auch in der ao. Revision nur die unterbliebene Beschlußfassung nach § 33 Abs.2 iVm Abs.3 MRG als Verfahrensmangel gerügt. Die Vorgangsweise des Berufungsgerichtes entsprach aber dem Gesetz. Die beklagte Partei unterließ es, den vom Erstgericht auf Grund der Behauptungen der klagenden Partei festgestellten Mietzinsrückstand zu rügen.Wie in der Berufung wird auch in der ao. Revision nur die unterbliebene Beschlußfassung nach Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, MRG als Verfahrensmangel gerügt. Die Vorgangsweise des Berufungsgerichtes entsprach aber dem Gesetz. Die beklagte Partei unterließ es, den vom Erstgericht auf Grund der Behauptungen der klagenden Partei festgestellten Mietzinsrückstand zu rügen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0070OB01538.92.0423.000Dokumentnummer
JJT_19920423_OGH0002_0070OB01538_9200000_000