Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Rudolf S*****, 2) Klaus V*****, 3) Theresia V*****, 4) Karin R*****, 5) Josef W*****,
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil ein allfälliges, den Klägern anrechenbares Mitverschulden ihres Rechtsvertreters als ihres Erfüllungsgehilfen hier so gering wäre, daß es jedenfalls zu vernachlässigen ist, und grundsätzlich der im Regreßprozeß des unterlegenen Streitverkünders Beklagte, der nicht als Nebenintervenient beigetreten war, den Bestand des zwischen dem Streitverkünder und dem Dritten festgestellten Rechtes nicht mehr bestreiten kann (SZ 31/77; VersR 1970, 560; JBl. 1978, 382; JBl. 1984, 265).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil ein allfälliges, den Klägern anrechenbares Mitverschulden ihres Rechtsvertreters als ihres Erfüllungsgehilfen hier so gering wäre, daß es jedenfalls zu vernachlässigen ist, und grundsätzlich der im Regreßprozeß des unterlegenen Streitverkünders Beklagte, der nicht als Nebenintervenient beigetreten war, den Bestand des zwischen dem Streitverkünder und dem Dritten festgestellten Rechtes nicht mehr bestreiten kann (SZ 31/77; VersR 1970, 560; JBl. 1978, 382; JBl. 1984, 265).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB01561.92.0428.000Dokumentnummer
JJT_19920428_OGH0002_0080OB01561_9200000_000