TE OGH 1992/4/28 4Ob1540/92

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Agnes P*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des ehelichen Vaters Lucian P*****, vertreten durch Dr.Karl Krückl und Dr.Kurt Lichtl, Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 13.Februar 1992, GZ 18 R 67, 68/92-20, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des ehelichen Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Richtig ist, daß es sich beim Besuchsrecht um ein "Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung" handelt, welches unter dem Schutz des Art 8 MRK steht (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 148). Demgemäß kann das Besuchsrecht immer nur - wie

hier - vorübergehend oder bis auf weiteres (nie jedoch für immer) untersagt werden, wenn überdies hiefür schwerwiegende Gründe vorliegen, also wenn die Beziehungen zwischen Kind und pflegendem Elternteil unerträglich gestört würde oder sonst schwerwiegende Gefahren für das Kindeswohl drohen (Pichler aaO Rz 4; Schlemmer in Schwimann, ABGB I, Rz 6 und 7 zu § 148, jeweils mwH auf die RSp; EFSlg 59.675, 59.676, 59.695, 62.747 uva). Für das Zutreffen dieser Voraussetzungen sind stets die Umstände des Einzelfalles maßgebend (EFSlg 62.748).

Die ungeklärt gebliebene Staatsangehörigkeit der Minderjährigen und ihrer Eltern spielt im Hinblick auf das Haager Minderjährigenschutzübereinkommen keine Rolle, nachdem Österreich mit Wirkung 7.8.1990 (Kdmchg BGBl 1990/439) den zu Art 13 Abs 3 erklärten Vorbehalt, das Übereinkommen nur auf Angehörige von Vertragsstaaten anzuwenden, zurückgezogen hat. Dies bedeutet, daß für alle Minderjährigen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, Schutzmaßnahmen grundsätzlich nach österreichischem Recht getroffen werden können (vgl LGZ-Wien EFSlg 63.875).

Anmerkung

E28645

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0040OB01540.92.0428.000

Dokumentnummer

JJT_19920428_OGH0002_0040OB01540_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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