TE Vwgh Erkenntnis 2006/1/26 2004/07/0194

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Veröffentlicht am 26.01.2006
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Index

L65006 Jagd Wild Steiermark;
L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten;
L66206 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;
80/06 Bodenreform;

Norm

ABGB §382;
ABGB §383;
AgrVG §9 Abs1;
AgrVG §9 Abs2 ;
AgrVG §9 Abs2 Z2 idF 1993/901;
AgrVG §9 Abs2 Z2;
AgrVGNov 1993;
AVG §8;
B-VG Art12 Abs1 Z3;
B-VG Art7 Abs1;
GewO 1994 §2 Abs3 Z1;
GewO 1994 §2 Abs3 Z2;
GSGG §1 Abs1;
GSGG §1;
GSGG §2 Abs1 Z1;
GSGG §2 Abs1;
GSGG §2;
GSGG §3;
GSGG 1932;
GSGG 1951;
GSLG Krnt 1969 §14 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §14 Abs2;
GSLG Krnt 1969 §2 Abs1;
GSLG Stmk §1 Abs1;
GSLG Stmk §2 Abs1 Z2;
GSLG Stmk §2 Abs1;
GSLG Stmk §2;
GSLG Stmk §3;
GSLG Stmk §5 Abs1 Z3;
GSLG Stmk §5 Abs2 ;
JagdG Stmk 1986 §1 Abs1;
JagdG Stmk 1986;
MRK Art6 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde des Mag. CP in W, vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 12, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. September 2004, Zl. FA10A-LAS 17 Pa 1/4-04, betreffend die Erweiterung eines eingeräumten Bringungsrechts (mitbeteiligte Partei: 1. VS in J, 2. S in J), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Kosten in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Liegenschaft EZ 102 stellt ein Eigenjagdgebiet im Sinn des § 3 Abs. 1 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 (Stmk JagdG) dar.

Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde L (ABB) vom 24. Mai 1983 wurde ein zwischen K.P. (dem verstorbenen Vater des Beschwerdeführers), S.W. (der zweitmitbeteiligten Partei) und C.S. (der Rechtsvorgängerin der erstmitbeteiligten Partei) abgeschlossenes Bringungsrechtsübereinkommen, dem F.R. (der Abschussnehmer des K.P.) beitrat, agrarbehördlich genehmigt.

In dessen Punkt 1.) räumten die zweitmitbeteiligte Partei und C.S. für sich und ihre Rechtsnachfolger in den Grundstücken Nr. 374/1, KG S. (Eigentümer: zweitmitbeteiligte Partei) und Nr. 375/1 (Eigentümerin: C.S.) zu Gunsten der Liegenschaft EZ. 102 KG S., bestehend aus den Grundstücken Nr. 374/2, 473/1 und 473/3 im Gesamtausmaß von 132,4976 ha (Eigentümer: K.P.), über die Grundstücke Nr. 374/1 und 375/1, KG S. ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht ein.

Punkt 5.) des Bringungsrechtsübereinkommens sah eine Vereinbarung dahingehend vor, dass - um das Befahren dieses Wegstückes für die Dauer der laufenden Jagdpachtperiode (vom 1. April 1983 - 31. März 1989) ohne rechtliche Schwierigkeiten für K.P. und dessen Abschussnehmer F.R. zu ermöglichen - sich der Abschussnehmer bereit erkläre, ein einmaliges Benützungsentgelt von öS 50.000,-- binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Bescheides an die zweitmitbeteiligte Partei und C.S. zu leisten. Unter Punkt 9.) des Übereinkommens wurde vereinbart, dass K.P., die zweitmitbeteiligte Partei, C.S., F.R. und der ORF je zwei Schrankenschlüssel für den versperrbaren Schranken bei der Abzweigung vom B.-Weg erhielten.

Über Antrag der zweitmitbeteiligten Partei behob die ABB mit Bescheid vom 26. Juni 1989 Punkt 5 des Bringungsübereinkommens, weil dieser nach Ablauf der Jagdpachtperiode gegenstandslos geworden war. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. März 1990 wurde Punkt 9.) des Bringungsrechtsübereinkommens dahingehend abgeändert, dass K.P. zwei Schrankenschlüssel - deponiert in einem jederzeit zugänglichen Behältnis im Vorraum des Stallgebäudes des Anwesens vlg. Oberer Zaun - zur Verfügung stünden, welche vor jeder Wegbenützung dort abgeholt und nach erfolgter Wegbenützung dort selbst wieder deponiert werden müssten, wobei der zweite Schlüssel als Reserveschlüssel anzusehen sei. Dadurch solle sichergestellt werden, dass dem Bringungsberechtigten im Bedarfsfalle (z.B. bei Beschäftigung von Fremdarbeitern im Forstbetrieb) eine Wegbenützungsmöglichkeit gewahrt bleibe.

Mit Eingabe vom 3. September 2003 beantragte der Beschwerdeführer die Erweiterung des eingeräumten Bringungsrechtes dahingehend, dass es auch für die Ausübung der Jagd zu dienen habe. Mit Bescheid vom 18. Juni 2004 wies die ABB gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 und 11 des Steiermärkischen Güter- und Seilwegelandesgesetzes, LGBl. Nr. 21/1970 in der Fassung LGBl. Nr. 78/2001 (GSLG), diesen Antrag ab.

Der Beschwerdeführer berief.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29. September 2004 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 1 AgrVG 1950 als unbegründet ab.

Nach der Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und Zitierung der entscheidungswesentlichen Bestimmungen des AgrVG 1950, AVG und GSLG, führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, das GSLG biete eine Bringungsmöglichkeit eingeschränkt auf die auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse und der dazu nötigen land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung.

Zur Klärung der Rechtsfrage, ob ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht auch für die Ausübung der Jagd zu dienen habe, sei von der Definition nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSLG auszugehen, wonach ein Bringungsrecht unter Beachtung der Bestimmungen des § 3 leg. cit. einzuräumen sei, wenn die zweckmäßige Bewirtschaftung dadurch erheblich beeinträchtigt werde, dass für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit bestehe.

Der Beschwerdeführer habe nicht dartun können, dass Wild durch Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke ein auf diesen Grundstücken oder im Betrieb hervorgegangenes bzw. gewonnenes Erzeugnis darstelle, sondern er gehe davon aus, dass Wild erst durch Zueignung Eigentum des Jagdausübungsberechtigten werde. Allein aus diesem Widerspruch heraus könne das land- und forstwirtschaftliche Bringungsrecht nach dem GSLG nicht zum Zwecke der Ausübung der Jagd eingeräumt werden.

§ 5 Abs. 2 GSLG lege taxativ den Personenkreis fest, dem die Benützung eines unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallenden Weges zustehe. Zum einen handle es sich hier um die Bewirtschafter der berechtigten Grundflächen für die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung sowie deren Hausangehörige und von ihnen eingeladene Personen, zum anderen um Personen, deren Beförderung im öffentlichen Interesse insbesondere des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Gesundheits- und Veterinärwesens geboten erscheine. Das Interesse an der Jagdausübung durch den Jagdausübungsberechtigten könne keinem der beispielhaft im Gesetz aufgezählten, der öffentlichen Versorgung und Sicherheit zuordenbaren öffentlichen Interessen zugeordnet werden. Eine Bejagung des Gebietes könne jedoch aus forstwirtschaftlichen oder auch aus Gründen des Gesundheits- oder Veterinärwesens geboten sein. Dann sei nur auf Grund eines behördlichen Auftrages für den dort genannten Zweck und im dort genannten Ausmaß die unentgeltliche Benützung des Bringungsweges zu gestatten. Die bringungsberechtigte Liegenschaft umfasse nach der Aktenlage ein Gesamtausmaß von 132,4976 ha und der Besitzer könne daher auf Grund einer Anmeldung nach den Bestimmungen des Stmk JagdG die Befugnis zur Eigenjagd erlangen. Da Wild kein land- oder forstwirtschaftliches Erzeugnis sondern eine herrenlose Sache sei, stehe dem Jagdausübungsberechtigten gemäß § 1 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. und nicht dem Grundeigentümer das Aneignungsrecht zu. Nur im Falle einer Eigenjagd, wie im Gegenstande, könnten ausnahmsweise Grundeigentümer und Jagdausübungsberechtigter ident sein. Die Jagdgesetzgebung unterliege der Landeskompetenz, wogegen die Gesetzgebung in den Angelegenheiten der Bodenreform, zu denen auch das Bringungsrecht zähle, in der Grundsatzgesetzgebung Bundeskompetenz sei und lediglich die Kompetenz zur Ausführungsgesetzgebung in die Zuständigkeit der Länder falle. Aus kompetenzrechtlichen Gründen könne daher die Grundsatzgesetzgebung des Bundes keine jagdrechtlichen Regelungen enthalten. Auch die diesbezüglichen Ausführungsgesetze der Länder könnten, da sie das Grundsatzgesetz des Bundes länderspezifisch determinierten, keine jagdrechtlichen Regelungen enthalten. Die Einräumung eines Bringungsrechts könne daher keinesfalls auch zur Ausübung der Jagd berechtigen.

Insoweit für die Liegenschaft eine ordentliche Jagdbewirtschaftung auch unter Inanspruchnahme des in der Berufung genannten Institutes des Jägernotwegs nicht möglich sei, könnte subsidiär beim zuständigen Bezirksgericht nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 7. Juli 1896, betreffend die Einräumung von Nothwegen, RGBI. Nr. 140/1896 (NotwegeG 1896), die Einräumung der nötigen Wegeverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz gerichtlich begehrt werden, wobei ein solcherart eingeräumtes Notwegerecht auch in der Mitbenützung eines vorhandenen Privatwegs über fremden Grund und Boden bestehen könne.

Von der Zuziehung der Parteien zur Verhandlung nahm die belangte Behörde gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AgrVG 1950 Abstand.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die belangte Behörde hätte ihn zur Verhandlung am 29. September 2004 zuziehen müssen. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Z 2 AgrVG 1950 für das Absehen von einer Zuziehung der Parteien wären nicht vorgelegen. Ein weiterer Verfahrensmangel liege darin, dass die belangte Behörde in einem in einer anderen Sache gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen Bescheid ausgesprochen habe, dass die Einnahmen aus der Jagd, Urlaub am Bauernhof und die Aufnahme von Zinsvieh dem Begriff "landwirtschaftlicher Betrieb" zuzuordnen seien und dass eine erhebliche Beeinträchtigung der zweckmäßigen Bewirtschaftung auch dann vorliege, wenn es an den Voraussetzungen für die Möglichkeit der Ausübung der vorangeführten landwirtschaftlichen Betriebstätigkeiten fehle. Damit habe die belangte Behörde offenkundig die Meinung festgelegt, dass die Bewirtschaftung der Eigenjagd in den landwirtschaftlichen Betriebsbereich einzuordnen und der Beurteilung des Notleidens zu Grunde zu legen sei. Diese Darlegungen hätten in einer mündlichen Erörterung dazu führen müssen, dass die belangte Behörde von ihrer nun eingenommenen Ansicht wegen des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Sachverhalte abgegangen wäre.

§ 2 Abs. 1 GSLG sei keineswegs dahingehend zu interpretieren, dass die Bewirtschaftung der Eigenjagd keinen Anspruch auf eine Verbesserung der Bringungsmöglichkeit ergebe. Es erscheine unsinnig, hier eine Trennung der Bewirtschaftungsbereiche zu konstruieren, die tatsächlich nicht gegeben sei und in der Praxis eine sinnvolle Bewirtschaftung unmöglich mache. Die Jagdausübung und der Schutz vor Wildschäden sei zwingend mit der Bewirtschaftung des Bodens verbunden und sei daher als Teil der Grundbewirtschaftung mit in die Beurteilung einzubeziehen. Das Wild sei grundsätzlich ein Produkt des Bodens. Es lebe vorwiegend auf den land- und forstwirtschaftlichen Flächen und nähre sich von den darauf wachsenden Pflanzen. Der Jagdausübungsberechtigte sei auch verpflichtet, das Wild zu füttern, wenn es nicht genügend Nahrung habe. Die Jagd sei somit ein Ausfluss der land- und forstwirtschaftlichen Betriebsführung.

Das GSLG lege auch fest, dass die Personen, die für die Bewirtschaftung des Grundeigentums erforderlich seien, sowie Pächter und Gäste ein unbeschränktes Zufahrtsrecht haben sollten. Auf Grund der gegenständlichen Bestimmung über die Beschränkung der Schlüssel und deren Verwendung sei ein solcher Rechtsanspruch nicht gewahrt. Es werde die zustehende freie Nutzung des Grundeigentums unzulässig eingeschränkt, wenn die Zufahrt für die Bejagung im Rahmen der Eigenjagd ausgeschlossen werde. Die Ausübung der Jagd und die Hege sei nicht dem Grundeigentümer nach seinem freien Willen und seiner Willkür überlassen. Es bestehe ein hohes öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen Jagdausübung. Der Jagdberechtigte unterliege insbesondere den Vorschriften der Forstbehörde hinsichtlich der Verpflichtung, durch Unterbindung einer übermäßigen Wildvermehrung auf die Vermeidung von Wildschäden auf seinem Grund großräumig hinzuwirken. Die Ausübung der Jagd beschränke sich somit nicht auf das Aneignen von frei herumlaufendem Wild.

Für die umfassende jagdliche Bewirtschaftung des gegenständlichen Grundeigentums könne mit dem Recht auf einen Jägernotweg nicht das Auslangen gefunden werden. Dieses umfasse nicht das Recht der Zufahrt mit einem KFZ, was aber für den Transport von erlegtem Wild nötig sei.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Beschwerdeführer replizierte.

Die Mitbeteiligten haben sich am Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit von Verfahrensvorschriften bemängelt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde die Parteien nicht zur Verhandlung am 29. September 2004 zugezogen hat.

1.1. § 9 Abs. 1 und 2 AgrVG 1950, zuletzt in der Fassung der Novellen BGBl. Nr. 901/1993 und Nr. 158/1998, lautet:

"Zuziehung der Parteien

§ 9. (1) Die Agrarsenate entscheiden nach öffentlicher mündlicher Verhandlung unter Zuziehung der Parteien.

(2) Von der Zuziehung der Parteien kann jedoch abgesehen werden:

1. wenn Parteienanträgen stattgegeben wird, welchen nicht andere Parteienanträge entgegenstehen, sofern dadurch die Rechte dritter Personen nicht berührt werden;

2. wenn das Parteienbegehren wegen offenbarer Unzulässigkeit, Unzuständigkeit oder wegen Versäumung der gesetzlichen Frist zurückzuweisen ist;

3. wenn der Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde unterer Instanz zurückverwiesen wird."

Die belangte Behörde stützte sich, ohne dies jedoch näher zu begründen, zur Begründung der Nichtbeiziehung der Parteien zur mündlichen Verhandlung auf die Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 2 AgrVG 1950. Voraussetzung für eine Nichtzuziehung der Parteien zur mündlichen Verhandlung ist danach aber, dass das Parteienbegehren "wegen offenbarer Unzulässigkeit, Unzuständigkeit oder wegen Versäumung der gesetzlichen Frist" zurückzuweisen ist. Das Parteienbegehren lautete im vorliegenden Fall auf Erweiterung des bestehenden Bringungsrechtes auch auf jagdliche Zwecke. Die belangte Behörde geht - folgt man der Begründung ihres Bescheides -

weder von einer Unzuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung über einen solchen Antrag noch von der Versäumung einer gesetzlichen Frist aus.

Es ist aber auch nicht zu erkennen, dass eine "offenbare Unzulässigkeit" des vorliegenden Antrages gegeben wäre, der zu einer Zurückweisung des Antrages zu führen gehabt hätte. Als Beispiele für solche Fälle offenbarer Unzulässigkeit nennen die Erläuterungen zur AgrVG-Novelle BGBl. Nr. 901/1993 (GP XVIII, RV 1248) die früher ausdrücklich im Gesetz genannten Fälle "der Einwendung der entschiedenen Sache und der offenbare Mangel der Berechtigung zur Beschwerdeführung."

Im vorliegenden Fall wurde der Antrag vom Bringungsberechtigten gestellt und bezog sich auf eine inhaltliche Erweiterung eines bestehenden Rechtes; eine offenbare Unzulässigkeit der Antragstellung liegt nicht vor. Die belangte Behörde ging offenbar auch selbst von einem zulässigen Antrag aus und gelangte in Bestätigung des Bescheides der Behörde erster Instanz zur Abweisung und nicht zur Zurückweisung dieses Antrages. Entgegen der in der Gegenschrift vertretenen Ansicht der belangten Behörde entbindet auch das Vorliegen einer reinen Rechtsfrage diese nicht von der nach § 9 Abs. 1 AgrVG 1950 gebotenen Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wenn keiner der Ausnahmetatbestände des Abs. 2 erfüllt ist.

Es liegt daher in der Nichtbeiziehung der Parteien zur mündlichen Verhandlung ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 AgrVG 1950 und damit ein Verfahrensfehler vor.

Dem Beschwerdeführer gelingt es aber nicht, eine Relevanz dieses Verfahrensmangels darzutun. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht außer Streit; die Frage der Einräumung eines Bringungsrechtes auch für jagdliche Zwecke stellt eine reine Rechtsfrage dar. Wie zu zeigen sein wird, hätte auch die Erläuterung aller nun in der Beschwerde dargelegten Argumente im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht zu einer Stattgebung des Antrages des Beschwerdeführers geführt. Der aufgezeigte Verfahrensmangel führt die Beschwerde daher nicht zum Erfolg.

1.2. Als weiteren Verfahrensmangel macht der Beschwerdeführer geltend, dass die belangte Behörde in einem in einer anderen Sache ergangenen Bescheid ausgesprochen habe, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes dann vorliege, wenn die Voraussetzungen für die Ausübung (auch) der Jagd fehlten.

Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht zielführend, weil selbst dann, wenn die belangte Behörde in einem vergleichbaren Fall eine solche, vom vorliegenden Fall unterschiedliche Rechtsansicht vertreten hätte, darin keine Verletzung der subjektiven Rechte des Beschwerdeführers läge. Niemand kann sich in seinem Rechtsfall darauf berufen, wie die Behörde in einem anderen Verfahren vorgegangen ist (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 13. Dezember 1991, 91/18/0231, und vom 21. März 1990, 88/01/0226). Eine vom Beschwerdeführer angenommene Bindung der belangten Behörde an eine solche Rechtsansicht auch in anderen Fällen ist nicht erkennbar.

2.1. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des GSLG lauten:

"§ 1. (1) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zu Gunsten von Grundstücken, die land oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen.

......

§ 2. (1) Auf Antrag der Eigentümer, Nutzungsberechtigten (einschließlich jener nach dem Wald- und Weideservitutenlandesgesetz, LGBl. Nr. 62/1956) oder Bestandnehmer von Grundstücken ist ein Bringungsrecht unter Beachtung der Bestimmungen des § 3 einzuräumen, wenn

1. die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, dass für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und

2. dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht, das öffentliche Interessen, insbesondere des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes, nicht verletzt und den im § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann.

......

§ 5. (1) Auf Seilwegen, deren technische Ausstattung hinreichend Sicherheit bietet (§ 6 Abs. 3), ist von der Agrarbehörde die unentgeltliche Beförderung folgender Personen zu gestatten:

1. der Eigentümer, Pächter und Fruchtnießer der begünstigten Grundstücke, sonstigen Nutzungsberechtigten sowie Hausangehörigen und Arbeitskräften dieser Personen;

2. der Personen, die von den in Z. 1 angeführten Personen eingeladen werden, soweit es sich hiebei nicht um Gäste von Gast- und Schankgewerbebetrieben handelt;

3. der Personen, deren Beförderung im öffentlichen Interesse, insbesondere des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Gesundheits- und Veterinärwesens, geboten erscheint.

(2) Dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis steht auch die Benützung eines unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallenden Weges zu."

Im gegenständlichen Fall stellen die in Frage stehenden Grundstücke des Beschwerdeführers sowohl eine land- und forstwirtschaftlich genutzte Fläche als auch gleichzeitig ein Eigenjagdgebiet dar. Zur Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung steht dem Beschwerdeführer bereits ein Bringungsrecht über Grundstücke der Mitbeteiligten im Sinne des § 1 Abs. 1 GSLG zu. Der Beschwerdeführer fordert nunmehr eine Ausweitung dieses Bringungsrechts für jagdliche Zwecke und macht geltend, dass die Jagd untrennbar mit der Land- und Forstwirtschaft verbunden und ihr daher zuordenbar sei.

2.2. Der mit der Einräumung eines Bringungsrechts für die Eigentümer der mit diesem Recht belasteten Grundstücke verbundene Eigentumseingriff erfordert eine strikte Bindung der Einräumung eines solchen Rechts an die im Gesetz dafür statuierten Voraussetzungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 2001, 97/07/0171). Land- und forstwirtschaftliche Bringungsrechte als Rechtsinstitute der in Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG aufgezählten Materie der Bodenreform dienen ausschließlich dem Interesse an der Erhaltung und Stärkung einer leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft und dürfen nicht land- und forstwirtschaftsfremden Interessen dienstbar gemacht werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1999, 97/07/0217).

Betrachtet man die historischen Hintergründe der Grundsatzgesetzgebung auf dem Gebiet des Güter- und Seilwegerechtes näher, so stellen bereits die Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Grundsätze betreffend das landwirtschaftliche Bringungsrecht 1932, BGBl. Nr. 259 (IV. GP, 311 der Beilagen) auf die "Förderung der landwirtschaftlichen Urproduktion" als Ziel des Gesetzes ab. Nach einer Darstellung der Mangelhaftigkeit der derzeitigen Erschließung landwirtschaftlicher Betriebe, wobei auch das NotwegeG 1896 dazu nicht ausreiche, wird ein Sondergesetz zur Erschließung von Höfen (landwirtschaftlichen Betrieben) gefordert. Weiters heißt es, dass

"ein solches Sondergesetz Zwangsmaßnahmen ermöglichen müsste, die nur zum Zwecke der Förderung der landwirtschaftlichen Urproduktion getroffen werden dürfen und der Hauptsache nach in der Begründung, allenfalls auch in der Abänderung und Aufhebung von Nutzungsrechten an fremden Grundstücken und unter Umständen sogar in einer Änderung der Eigentumsverhältnisse an Liegenschaften zu bestehen hätten. Der gesetzlich zu regelnde Gegenstand stellt sich sonach als eine Angelegenheit der Bodenreform im Sinn des Art. 12, Z. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 dar. ...

Nach dem Entwurfe kann das Bringungsrecht, gleichviel ob es in der Form einer Grunddienstbarkeit oder lediglich als persönlicher Anspruch begründet wird, zunächst einmal bloß in dem Rechte bestehen, landwirtschaftliche Erzeugnisse oder zur zweckmäßigen Bewirtschaftung einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft erforderliche Sachen ohne Weganlage zu bestimmten Zeiten über fremde Grundstücke zu bringen, zB. die Kartoffelernte über ein fremdes Feld zur Zeit der Brache zu befördern. Es kann aber auch das Recht zum Inhalt haben, einen gebahnten Weg oder einen landwirtschaftlichen Seilweg anzulegen oder zu benutzen."

Das GSGG 1932 spricht (wie auch die wiederverlautbarte Fassung des GSGG 1951, BGBL. Nr. 103) nur von "landwirtschaftlichen" Bringungsrechten und davon, dass diese zur Bringung "landwirtschaftlicher Erzeugnisse" zur Verfügung stehen sollen.

Der Verfassungsgerichtshof befasste sich mit der Frage, ob auch die Bringung aus Waldgrundstücken, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet werden, von den Regeln des GSGG erfasst würden. In seinem Erkenntnis vom 10. Dezember 1959, B 201/59, VfSlg. 3649 führt er - nach einer Abgrenzung der Bringung nach dem GSGG gegenüber dem Reichsforstgesetz - aus, dass

"der Grundsatzgesetzgeber in keiner Weise zum Ausdruck gebracht hat, es könnten Waldgrundstücke eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht auch als landwirtschaftlich genutzte Grundstücke im Sinne des Gesetzes angesehen werden und es dürften die von diesen Waldgrundstücken gewonnenen Produkte nicht als landwirtschaftliche Erzeugnisse gelten. Dagegen geht aus der RV zum GSGG (...) hervor, dass unter den landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften diejenigen gemeint sind, die der Urproduktion dienen. Dass damit nicht auch die Holzproduktion gemeint gewesen sein sollte, erscheint ausgeschlossen. Denn es kann dem Gesetzgeber nicht zugemutet werden, er habe eine Regelung treffen wollen, die dem Sinne der Bodenreform widerspricht. ....

Unter Beachtung der oben umschriebenen Regel, dass bei der Auslegung eines Grundsatzgesetzes im Zweifelsfalle diejenige Möglichkeit als zutreffend anzusehen ist, die der Ausführungsgesetzgebung den weiteren Spielraum lässt, ergibt sich daraus die Feststellung, dass unter landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften im Sinne des zitierten Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes auch Waldgrundstücke zu verstehen sind, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet werden, und dass auch Erzeugnisse , die von solchen Waldgrundstücken gewonnen werden, als landwirtschaftliche im Sinne der zitierten Gesetzesstelle angesehen werden müssen."

Auch die Erläuterungen (GP XI, RV 461) zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 198/1967 betreffend Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Bringungsrechte (Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967) sprechen davon, dass

"diese Maßnahmen die Einräumung von Bringungsrechten zur Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Produkten sowie der zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderlichen Personen und Betriebsmittel zum Gegenstand haben ...

Berechtigtes Grundstück ist stets ein Grundstück, das land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet ist, also unmittelbar (zum Beispiel als Acker, Alpe, Wald, Weide, Wiese) oder mittelbar (zum Beispiel durch darauf errichtete Wirtschaftsgebäude) der land- und forstwirtschaftlichen Produktion zu dienen bestimmt ist. ....

Das Bringungsrecht umfasst das Gehen und Fahren sowie die Beförderung von Sachen und Personen über fremden Grund. Als Sachen sind im Zusammenhalt mit § 2 Abs. 1 Z 1 die auf dem berechtigten Grundstück oder im Betrieb, zu dem das berechtigte Grundstück gehört, gewonnenen oder gewinnbaren land- oder forstwirtschaftlichen Produkte und die zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderlichen Betriebsmittel zu verstehen. Zu den Produkten und Betriebsmitteln zählen auch die Tiere. Zu den Personen gehören insbesondere jene, die zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderlich sind."

Wie die dargestellte Entwicklung zeigt, war das Ziel dieser Bodenreformgesetze stets die rechtliche Absicherung der Bringung über fremden Grund, und zwar von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen (Produkten) einerseits und der dieser Erzeugung dienenden Menschen und Sachen andererseits. Der Verwaltungsgerichtshof ging in seinem Erkenntnis vom 26. April 2001, 97/07/0171, davon aus, dass mangels Bestehens einer gesetzlichen Definition des Begriffs der "Land- oder Forstwirtschaft" im Verständnis des GSGG bzw. des GSLG die Frage, ob eine bestimmte Nutzung eines Grundstücks als solche der Land- oder Forstwirtschaft angesehen werden kann, danach zu beurteilen sei, ob die geplante Nutzung einerseits eine Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte oder das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse darstelle und ob die geplante Nutzung andererseits mit einer grundsätzlich auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Nachhaltigkeit ausgeübt werden könne. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob Wildtiere als Erzeugnisse (Produkte) eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes angesehen werden können und ob die Nutzung eines Grundstückes zu Jagdzwecken der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion im genannten Sinn zugeordnet werden kann. Gemäß § 1 Abs. 1 Stmk JagdG besteht das Jagdausübungsrecht in der ausschließlichen Berechtigung, innerhalb des zustehenden Jagdgebietes Wild unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen in der im weidmännischen Betrieb üblichen Weise zu hegen, zu verfolgen, zu fangen und zu erlegen, ferner sich dasselbe und dessen etwa abgetrennte nutzbare Teile, wie abgeworfene Geweihe u. dgl., beim Federwild die gelegten Eier, sowie verendetes Wild anzueignen.

Die Nutzung der gegenständlichen Liegenschaft zur Ausübung der Jagd dient nicht der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion, da sie weder die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte noch das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse zum Inhalt hat. Das Wild wird im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer nicht "gehalten" oder im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gezüchtet (nach § 2 Abs. 2 Stmk JagdG fänden die Bestimmungen dieses Gesetzes gar keine Anwendung auf Wild, das im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes ausschließlich zur Zucht oder zur Gewinnung von Fleisch gehalten wird).

Vielmehr handelt es sich beim Wild um herrenlose ungezähmte wilde Tiere, hinsichtlich derer nicht der Grundeigentümer, sondern der Jagdausübungsberechtigte ein Aneignungsrecht besitzt; im vorliegenden Fall liegt wegen der Eigenjagd zufällig Identität zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und dem Grundeigentümer vor. Die Jagdausübung gehört nicht zur Pflanzenproduktion oder Tierhaltung in landwirtschaftlicher Hinsicht; eine Zuordnung der jagdbaren Tiere zu einem Grundstück oder zu einem landwirtschaftlichen Betrieb ist nicht möglich. Ein Bringungsrecht zu Gunsten der Jagdausübung kann daher nicht eingeräumt werden (vgl. in diesem Sinn auch Lang, Tiroler Agrarrecht III, S. 24).

Auch die Bedachtnahme des Jagdrechtes auf Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft, wie etwa vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung von Wildschäden, rechtfertigt die Einräumung eines Bringungsrechts zu jagdlichen Zwecken auf Grund des GSLG nicht. Die vom Beschwerdeführer genannten Maßnahmen stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der forstlichen Urproduktion, Zufahrten des Berechtigten mit dem alleinigen Zweck der Setzung von Maßnahmen zur Verhinderung von Wildschäden wären bereits durch das eingeräumte land- und forstwirtschaftliche Bringungsrecht gedeckt. Eine Ausweitung des Bringungsrechtes allgemein auf Zwecke der Jagd kann damit aber nicht begründet werden.

2.3. Mit den Ausführungen, er werde durch die Ausklammerung der jagdlichen Nutzung in der Erfüllung der im öffentlichen Interesse gelegenen Hege und Kontrolle des Wildstandes ungerechtfertigt eingeschränkt, spielt der Beschwerdeführer offenbar auf § 5 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 1 Z 3 GSLG an, wonach Personen, wenn dies im öffentlichen Interesse, insbesondere des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Gesundheits- und Veterinärwesens, geboten erscheint, einen unter die Bestimmung diese Gesetzes fallenden Weg benützen dürfen. Dieser Hinweis des Beschwerdeführers führt die Beschwerde aber deshalb nicht zum Erfolg, weil den in § 5 Abs. 1 Z 3 GSLG genannten Personen in Verbindung mit § 5 Abs. 2 leg. cit. lediglich ein Benützungsrecht einer bereits bestehenden Bringungsanlage im öffentlichen Interesse zukommt, nicht aber ein Anspruch auf Einräumung bzw. inhaltliche Erweiterung eines Bringungsrechts, wie sie vom Beschwerdeführer begehrt wird. Aus dieser Bestimmung folgt aber auch, dass für den Fall, dass jagdliche Maßnahmen im öffentlichen Interesse gesetzt werden müssten, dem Jagdausübungsberechtigten ein Benützungsrecht (auf die Durchführung dieser Maßnahmen beschränkt) zukommt.

2.4. Mit dem Argument, durch die gegenständliche Schlüsselregelung werde das vom GSLG gewährleistete unbeschränkte Zugangs- und Zufahrtsrecht nicht gewahrt und die freie Nutzung des Grundeigentums unzulässig eingeschränkt, zeigt der Beschwerdeführer schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil die genannte Schlüsselregelung bereits mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 21. März 1990 verfügt wurde.

Abgesehen davon ist es auch nicht nachvollziehbar, warum die gegenständliche Regelung zur land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung seiner berechtigten Grundstücke nicht ausreichen sollte. Auf Grund des rechtskräftig geänderten Punktes 9.) des Bringungsrechtsübereinkommens stehen dem Beschwerdeführer jederzeit zwei Schrankenschlüssel - deponiert im Vorraum des Stallgebäudes des Anwesens der Erstmitbeteiligten - zur Verfügung, wobei der zweite Schlüssel einen Reserveschlüssel darstellt, durch welchen sichergestellt werden soll, dass im Bedarfsfalle z.B. auch Fremdarbeitern im Forstbetrieb eine Wegbenützungsmöglichkeit offen steht. Warum und für welchen Personenkreis eine darüber hinaus gehende Schlüsselregelung erforderlich sei und wie eine solche auszusehen hätte, legt der Beschwerdeführer aber nicht dar.

2.5. Der Beschwerdeführer meint in seiner Replik zur Gegenschrift, die von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung führe zu absurden Ergebnissen. Als Beispiel nennt er die dann entstehende Notwendigkeit einer Trennung einer Heuernte auf einer landwirtschaftlichen Fläche, die zum Teil der Wildfütterung im eigenen Jagdbereich und zum Teil der Viehfütterung dienen solle. Er stellt die Frage, für welchen Teil der Futtergewinnung Helfer und Grundeigentümer über die Bringungsanlage zufahren dürften und inwieweit sie über einen Jägernotweg zuwandern müssten. Bei dieser Fragestellung geht es um die Gewinnung von Heu, somit um einen klassischen Fall der landwirtschaftlichen Urproduktion. Ein zu Gunsten eines solchen landwirtschaftlichen Grundstückes und dessen Bewirtschaftung eingeräumter Bringungsweg kann zur Heugewinnung uneingeschränkt benutzt werden; auf den weiteren Bestimmungszweck des gewonnen Produktes kommt es dabei nicht an. Die zweite vom Beschwerdeführer als unbillig dargestellte Situation eines Gastes im Rahmen eines Urlaubes am Bauernhof, der jagen gehen möchte und daher einen Jägernotweg benutzen müsse, dessen Familie aber über die Bringungsanlage zufahren dürfe, zeigt ebenfalls keine "unsinnige Haarspalterei" auf, weil es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht unsachlich erscheint, wenn - angesichts der mit der Einräumung eines Bringungsrechtes einhergehenden, restriktiv zu handhabenden Eigentumsbeschränkung - bei der Frage der Zulässigkeit der Benützung auf die Zweckbestimmung eines Weges abgestellt wird.

2.5. Die belangte Behörde versagte dem Beschwerdeführer damit zu Recht die Erweiterung des bestehenden Bringungsrechts zu Jagdzwecken auf der Rechtsgrundlage des GSLG.

3. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof. Wie dargelegt, steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt unstrittig fest und handelt es sich im vorliegenden Fall allein um die Lösung einer reinen Rechtsfrage.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der MRK für vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in dem Umstand, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgend eine Tatsachenfrage oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 2004, 2001/05/1125, und vom 27. Mai 2003, 2002/07/0100).

Zuletzt hat der EGMR in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich) unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung erfüllt wären, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.

Dies gilt auch im vorliegenden Fall, wo es um die Beantwortung einer reinen, nicht komplexen Rechtsfrage ging, sodass gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte.

4. Aus diesen Erwägungen erwies sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

5. Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 26. Jänner 2006

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004070194.X00

Im RIS seit

19.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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