Index
L65006 Jagd Wild Steiermark;Norm
ABGB §382;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde des Mag. CP in W, vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 12, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. September 2004, Zl. FA10A-LAS 17 Pa 1/4-04, betreffend die Erweiterung eines eingeräumten Bringungsrechts (mitbeteiligte Partei: 1. VS in J, 2. S in J), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Kosten in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Liegenschaft EZ 102 stellt ein Eigenjagdgebiet im Sinn des § 3 Abs. 1 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 (Stmk JagdG) dar.Die Liegenschaft EZ 102 stellt ein Eigenjagdgebiet im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 (Stmk JagdG) dar.
Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde L (ABB) vom 24. Mai 1983 wurde ein zwischen K.P. (dem verstorbenen Vater des Beschwerdeführers), S.W. (der zweitmitbeteiligten Partei) und C.S. (der Rechtsvorgängerin der erstmitbeteiligten Partei) abgeschlossenes Bringungsrechtsübereinkommen, dem F.R. (der Abschussnehmer des K.P.) beitrat, agrarbehördlich genehmigt.
In dessen Punkt 1.) räumten die zweitmitbeteiligte Partei und C.S. für sich und ihre Rechtsnachfolger in den Grundstücken Nr. 374/1, KG S. (Eigentümer: zweitmitbeteiligte Partei) und Nr. 375/1 (Eigentümerin: C.S.) zu Gunsten der Liegenschaft EZ. 102 KG S., bestehend aus den Grundstücken Nr. 374/2, 473/1 und 473/3 im Gesamtausmaß von 132,4976 ha (Eigentümer: K.P.), über die Grundstücke Nr. 374/1 und 375/1, KG S. ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht ein.In dessen Punkt 1.) räumten die zweitmitbeteiligte Partei und C.S. für sich und ihre Rechtsnachfolger in den Grundstücken Nr. 374/1, KG Sitzung (Eigentümer: zweitmitbeteiligte Partei) und Nr. 375/1 (Eigentümerin: C.S.) zu Gunsten der Liegenschaft EZ. 102 KG S., bestehend aus den Grundstücken Nr. 374/2, 473/1 und 473/3 im Gesamtausmaß von 132,4976 ha (Eigentümer: K.P.), über die Grundstücke Nr. 374/1 und 375/1, KG Sitzung ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht ein.
Punkt 5.) des Bringungsrechtsübereinkommens sah eine Vereinbarung dahingehend vor, dass - um das Befahren dieses Wegstückes für die Dauer der laufenden Jagdpachtperiode (vom 1. April 1983 - 31. März 1989) ohne rechtliche Schwierigkeiten für K.P. und dessen Abschussnehmer F.R. zu ermöglichen - sich der Abschussnehmer bereit erkläre, ein einmaliges Benützungsentgelt von öS 50.000,-- binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Bescheides an die zweitmitbeteiligte Partei und C.S. zu leisten. Unter Punkt 9.) des Übereinkommens wurde vereinbart, dass K.P., die zweitmitbeteiligte Partei, C.S., F.R. und der ORF je zwei Schrankenschlüssel für den versperrbaren Schranken bei der Abzweigung vom B.-Weg erhielten.
Über Antrag der zweitmitbeteiligten Partei behob die ABB mit Bescheid vom 26. Juni 1989 Punkt 5 des Bringungsübereinkommens, weil dieser nach Ablauf der Jagdpachtperiode gegenstandslos geworden war. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. März 1990 wurde Punkt 9.) des Bringungsrechtsübereinkommens dahingehend abgeändert, dass K.P. zwei Schrankenschlüssel - deponiert in einem jederzeit zugänglichen Behältnis im Vorraum des Stallgebäudes des Anwesens vlg. Oberer Zaun - zur Verfügung stünden, welche vor jeder Wegbenützung dort abgeholt und nach erfolgter Wegbenützung dort selbst wieder deponiert werden müssten, wobei der zweite Schlüssel als Reserveschlüssel anzusehen sei. Dadurch solle sichergestellt werden, dass dem Bringungsberechtigten im Bedarfsfalle (z.B. bei Beschäftigung von Fremdarbeitern im Forstbetrieb) eine Wegbenützungsmöglichkeit gewahrt bleibe.
Mit Eingabe vom 3. September 2003 beantragte der Beschwerdeführer die Erweiterung des eingeräumten Bringungsrechtes dahingehend, dass es auch für die Ausübung der Jagd zu dienen habe. Mit Bescheid vom 18. Juni 2004 wies die ABB gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 und 11 des Steiermärkischen Güter- und Seilwegelandesgesetzes, LGBl. Nr. 21/1970 in der Fassung LGBl. Nr. 78/2001 (GSLG), diesen Antrag ab.Mit Eingabe vom 3. September 2003 beantragte der Beschwerdeführer die Erweiterung des eingeräumten Bringungsrechtes dahingehend, dass es auch für die Ausübung der Jagd zu dienen habe. Mit Bescheid vom 18. Juni 2004 wies die ABB gemäß Paragraphen eins, 2, Absatz eins und 11 des Steiermärkischen Güter- und Seilwegelandesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1970, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2001, (GSLG), diesen Antrag ab.
Der Beschwerdeführer berief.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29. September 2004 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 1 AgrVG 1950 als unbegründet ab.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29. September 2004 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, AgrVG 1950 als unbegründet ab.
Nach der Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und Zitierung der entscheidungswesentlichen Bestimmungen des AgrVG 1950, AVG und GSLG, führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, das GSLG biete eine Bringungsmöglichkeit eingeschränkt auf die auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse und der dazu nötigen land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung.
Zur Klärung der Rechtsfrage, ob ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht auch für die Ausübung der Jagd zu dienen habe, sei von der Definition nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSLG auszugehen, wonach ein Bringungsrecht unter Beachtung der Bestimmungen des § 3 leg. cit. einzuräumen sei, wenn die zweckmäßige Bewirtschaftung dadurch erheblich beeinträchtigt werde, dass für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit bestehe.Zur Klärung der Rechtsfrage, ob ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht auch für die Ausübung der Jagd zu dienen habe, sei von der Definition nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSLG auszugehen, wonach ein Bringungsrecht unter Beachtung der Bestimmungen des Paragraph 3, leg. cit. einzuräumen sei, wenn die zweckmäßige Bewirtschaftung dadurch erheblich beeinträchtigt werde, dass für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit bestehe.
Der Beschwerdeführer habe nicht dartun können, dass Wild durch Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke ein auf diesen Grundstücken oder im Betrieb hervorgegangenes bzw. gewonnenes Erzeugnis darstelle, sondern er gehe davon aus, dass Wild erst durch Zueignung Eigentum des Jagdausübungsberechtigten werde. Allein aus diesem Widerspruch heraus könne das land- und forstwirtschaftliche Bringungsrecht nach dem GSLG nicht zum Zwecke der Ausübung der Jagd eingeräumt werden.
§ 5 Abs. 2 GSLG lege taxativ den Personenkreis fest, dem die Benützung eines unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallenden Weges zustehe. Zum einen handle es sich hier um die Bewirtschafter der berechtigten Grundflächen für die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung sowie deren Hausangehörige und von ihnen eingeladene Personen, zum anderen um Personen, deren Beförderung im öffentlichen Interesse insbesondere des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Gesundheits- und Veterinärwesens geboten erscheine. Das Interesse an der Jagdausübung durch den Jagdausübungsberechtigten könne keinem der beispielhaft im Gesetz aufgezählten, der öffentlichen Versorgung und Sicherheit zuordenbaren öffentlichen Interessen zugeordnet werden. Eine Bejagung des Gebietes könne jedoch aus forstwirtschaftlichen oder auch aus Gründen des Gesundheits- oder Veterinärwesens geboten sein. Dann sei nur auf Grund eines behördlichen Auftrages für den dort genannten Zweck und im dort genannten Ausmaß die unentgeltliche Benützung des Bringungsweges zu gestatten. Die bringungsberechtigte Liegenschaft umfasse nach der Aktenlage ein Gesamtausmaß von 132,4976 ha und der Besitzer könne daher auf Grund einer Anmeldung nach den Bestimmungen des Stmk JagdG die Befugnis zur Eigenjagd erlangen. Da Wild kein land- oder forstwirtschaftliches Erzeugnis sondern eine herrenlose Sache sei, stehe dem Jagdausübungsberechtigten gemäß § 1 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. und nicht dem Grundeigentümer das Aneignungsrecht zu. Nur im Falle einer Eigenjagd, wie im Gegenstande, könnten ausnahmsweise Grundeigentümer und Jagdausübungsberechtigter ident sein. Die Jagdgesetzgebung unterliege der Landeskompetenz, wogegen die Gesetzgebung in den Angelegenheiten der Bodenreform, zu denen auch das Bringungsrecht zähle, in der Grundsatzgesetzgebung Bundeskompetenz sei und lediglich die Kompetenz zur Ausführungsgesetzgebung in die Zuständigkeit der Länder falle. Aus kompetenzrechtlichen Gründen könne daher die Grundsatzgesetzgebung des Bundes keine jagdrechtlichen Regelungen enthalten. Auch die diesbezüglichen Ausführungsgesetze der Länder könnten, da sie das Grundsatzgesetz des Bundes länderspezifisch determinierten, keine jagdrechtlichen Regelungen enthalten. Die Einräumung eines Bringungsrechts könne daher keinesfalls auch zur Ausübung der Jagd berechtigen.Paragraph 5, Absatz 2, GSLG lege taxativ den Personenkreis fest, dem die Benützung eines unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallenden Weges zustehe. Zum einen handle es sich hier um die Bewirtschafter der berechtigten Grundflächen für die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung sowie deren Hausangehörige und von ihnen eingeladene Personen, zum anderen um Personen, deren Beförderung im öffentlichen Interesse insbesondere des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Gesundheits- und Veterinärwesens geboten erscheine. Das Interesse an der Jagdausübung durch den Jagdausübungsberechtigten könne keinem der beispielhaft im Gesetz aufgezählten, der öffentlichen Versorgung und Sicherheit zuordenbaren öffentlichen Interessen zugeordnet werden. Eine Bejagung des Gebietes könne jedoch aus forstwirtschaftlichen oder auch aus Gründen des Gesundheits- oder Veterinärwesens geboten sein. Dann sei nur auf Grund eines behördlichen Auftrages für den dort genannten Zweck und im dort genannten Ausmaß die unentgeltliche Benützung des Bringungsweges zu gestatten. Die bringungsberechtigte Liegenschaft umfasse nach der Aktenlage ein Gesamtausmaß von 132,4976 ha und der Besitzer könne daher auf Grund einer Anmeldung nach den Bestimmungen des Stmk JagdG die Befugnis zur Eigenjagd erlangen. Da Wild kein land- oder forstwirtschaftliches Erzeugnis sondern eine herrenlose Sache sei, stehe dem Jagdausübungsberechtigten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz leg. cit. und nicht dem Grundeigentümer das Aneignungsrecht zu. Nur im Falle einer Eigenjagd, wie im Gegenstande, könnten ausnahmsweise Grundeigentümer und Jagdausübungsberechtigter ident sein. Die Jagdgesetzgebung unterliege der Landeskompetenz, wogegen die Gesetzgebung in den Angelegenheiten der Bodenreform, zu denen auch das Bringungsrecht zähle, in der Grundsatzgesetzgebung Bundeskompetenz sei und lediglich die Kompetenz zur Ausführungsgesetzgebung in die Zuständigkeit der Länder falle. Aus kompetenzrechtlichen Gründen könne daher die Grundsatzgesetzgebung des Bundes keine jagdrechtlichen Regelungen enthalten. Auch die diesbezüglichen Ausführungsgesetze der Länder könnten, da sie das Grundsatzgesetz des Bundes länderspezifisch determinierten, keine jagdrechtlichen Regelungen enthalten. Die Einräumung eines Bringungsrechts könne daher keinesfalls auch zur Ausübung der Jagd berechtigen.
Insoweit für die Liegenschaft eine ordentliche Jagdbewirtschaftung auch unter Inanspruchnahme des in der Berufung genannten Institutes des Jägernotwegs nicht möglich sei, könnte subsidiär beim zuständigen Bezirksgericht nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 7. Juli 1896, betreffend die Einräumung von Nothwegen, RGBI. Nr. 140/1896 (NotwegeG 1896), die Einräumung der nötigen Wegeverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz gerichtlich begehrt werden, wobei ein solcherart eingeräumtes Notwegerecht auch in der Mitbenützung eines vorhandenen Privatwegs über fremden Grund und Boden bestehen könne.
Von der Zuziehung der Parteien zur Verhandlung nahm die belangte Behörde gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AgrVG 1950 Abstand.Von der Zuziehung der Parteien zur Verhandlung nahm die belangte Behörde gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AgrVG 1950 Abstand.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die belangte Behörde hätte ihn zur Verhandlung am 29. September 2004 zuziehen müssen. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Z 2 AgrVG 1950 für das Absehen von einer Zuziehung der Parteien wären nicht vorgelegen. Ein weiterer Verfahrensmangel liege darin, dass die belangte Behörde in einem in einer anderen Sache gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen Bescheid ausgesprochen habe, dass die Einnahmen aus der Jagd, Urlaub am Bauernhof und die Aufnahme von Zinsvieh dem Begriff "landwirtschaftlicher Betrieb" zuzuordnen seien und dass eine erhebliche Beeinträchtigung der zweckmäßigen Bewirtschaftung auch dann vorliege, wenn es an den Voraussetzungen für die Möglichkeit der Ausübung der vorangeführten landwirtschaftlichen Betriebstätigkeiten fehle. Damit habe die belangte Behörde offenkundig die Meinung festgelegt, dass die Bewirtschaftung der Eigenjagd in den landwirtschaftlichen Betriebsbereich einzuordnen und der Beurteilung des Notleidens zu Grunde zu legen sei. Diese Darlegungen hätten in einer mündlichen Erörterung dazu führen müssen, dass die belangte Behörde von ihrer nun eingenommenen Ansicht wegen des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Sachverhalte abgegangen wäre.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die belangte Behörde hätte ihn zur Verhandlung am 29. September 2004 zuziehen müssen. Die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AgrVG 1950 für das Absehen von einer Zuziehung der Parteien wären nicht vorgelegen. Ein weiterer Verfahrensmangel liege darin, dass die belangte Behörde in einem in einer anderen Sache gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen Bescheid ausgesprochen habe, dass die Einnahmen aus der Jagd, Urlaub am Bauernhof und die Aufnahme von Zinsvieh dem Begriff "landwirtschaftlicher Betrieb" zuzuordnen seien und dass eine erhebliche Beeinträchtigung der zweckmäßigen Bewirtschaftung auch dann vorliege, wenn es an den Voraussetzungen für die Möglichkeit der Ausübung der vorangeführten landwirtschaftlichen Betriebstätigkeiten fehle. Damit habe die belangte Behörde offenkundig die Meinung festgelegt, dass die Bewirtschaftung der Eigenjagd in den landwirtschaftlichen Betriebsbereich einzuordnen und der Beurteilung des Notleidens zu Grunde zu legen sei. Diese Darlegungen hätten in einer mündlichen Erörterung dazu führen müssen, dass die belangte Behörde von ihrer nun eingenommenen Ansicht wegen des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Sachverhalte abgegangen wäre.
§ 2 Abs. 1 GSLG sei keineswegs dahingehend zu interpretieren, dass die Bewirtschaftung der Eigenjagd keinen Anspruch auf eine Verbesserung der Bringungsmöglichkeit ergebe. Es erscheine unsinnig, hier eine Trennung der Bewirtschaftungsbereiche zu konstruieren, die tatsächlich nicht gegeben sei und in der Praxis eine sinnvolle Bewirtschaftung unmöglich mache. Die Jagdausübung und der Schutz vor Wildschäden sei zwingend mit der Bewirtschaftung des Bodens verbunden und sei daher als Teil der Grundbewirtschaftung mit in die Beurteilung einzubeziehen. Das Wild sei grundsätzlich ein Produkt des Bodens. Es lebe vorwiegend auf den land- und forstwirtschaftlichen Flächen und nähre sich von den darauf wachsenden Pflanzen. Der Jagdausübungsberechtigte sei auch verpflichtet, das Wild zu füttern, wenn es nicht genügend Nahrung habe. Die Jagd sei somit ein Ausfluss der land- und forstwirtschaftlichen Betriebsführung.Paragraph 2, Absatz eins, GSLG sei keineswegs dahingehend zu interpretieren, dass die Bewirtschaftung der Eigenjagd keinen Anspruch auf eine Verbesserung der Bringungsmöglichkeit ergebe. Es erscheine unsinnig, hier eine Trennung der Bewirtschaftungsbereiche zu konstruieren, die tatsächlich nicht gegeben sei und in der Praxis eine sinnvolle Bewirtschaftung unmöglich mache. Die Jagdausübung und der Schutz vor Wildschäden sei zwingend mit der Bewirtschaftung des Bodens verbunden und sei daher als Teil der Grundbewirtschaftung mit in die Beurteilung einzubeziehen. Das Wild sei grundsätzlich ein Produkt des Bodens. Es lebe vorwiegend auf den land- und forstwirtschaftlichen Flächen und nähre sich von den darauf wachsenden Pflanzen. Der Jagdausübungsberechtigte sei auch verpflichtet, das Wild zu füttern, wenn es nicht genügend Nahrung habe. Die Jagd sei somit ein Ausfluss der land- und forstwirtschaftlichen Betriebsführung.
Das GSLG lege auch fest, dass die Personen, die für die Bewirtschaftung des Grundeigentums erforderlich seien, sowie Pächter und Gäste ein unbeschränktes Zufahrtsrecht haben sollten. Auf Grund der gegenständlichen Bestimmung über die Beschränkung der Schlüssel und deren Verwendung sei ein solcher Rechtsanspruch nicht gewahrt. Es werde die zustehende freie Nutzung des Grundeigentums unzulässig eingeschränkt, wenn die Zufahrt für die Bejagung im Rahmen der Eigenjagd ausgeschlossen werde. Die Ausübung der Jagd und die Hege sei nicht dem Grundeigentümer nach seinem freien Willen und seiner Willkür überlassen. Es bestehe ein hohes öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen Jagdausübung. Der Jagdberechtigte unterliege insbesondere den Vorschriften der Forstbehörde hinsichtlich der Verpflichtung, durch Unterbindung einer übermäßigen Wildvermehrung auf die Vermeidung von Wildschäden auf seinem Grund großräumig hinzuwirken. Die Ausübung der Jagd beschränke sich somit nicht auf das Aneignen von frei herumlaufendem Wild.
Für die umfassende jagdliche Bewirtschaftung des gegenständlichen Grundeigentums könne mit dem Recht auf einen Jägernotweg nicht das Auslangen gefunden werden. Dieses umfasse nicht das Recht der Zufahrt mit einem KFZ, was aber für den Transport von erlegtem Wild nötig sei.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Beschwerdeführer replizierte.
Die Mitbeteiligten haben sich am Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit von Verfahrensvorschriften bemängelt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde die Parteien nicht zur Verhandlung am 29. September 2004 zugezogen hat.
1.1. § 9 Abs. 1 und 2 AgrVG 1950, zuletzt in der Fassung der Novellen BGBl. Nr. 901/1993 und Nr. 158/1998, lautet:1.1. Paragraph 9, Absatz eins und 2 AgrVG 1950, zuletzt in der Fassung der Novellen Bundesgesetzblatt Nr. 901 aus 1993, und Nr. 158/1998, lautet:
"Zuziehung der Parteien
§ 9. (1) Die Agrarsenate entscheiden nach öffentlicher mündlicher Verhandlung unter Zuziehung der Parteien.Paragraph 9, (1) Die Agrarsenate entscheiden nach öffentlicher mündlicher Verhandlung unter Zuziehung der Parteien.
(2) Von der Zuziehung der Parteien kann jedoch abgesehen werden:
1. wenn Parteienanträgen stattgegeben wird, welchen nicht andere Parteienanträge entgegenstehen, sofern dadurch die Rechte dritter Personen nicht berührt werden;
2. wenn das Parteienbegehren wegen offenbarer Unzulässigkeit, Unzuständigkeit oder wegen Versäumung der gesetzlichen Frist zurückzuweisen ist;
3. wenn der Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde unterer Instanz zurückverwiesen wird."3. wenn der Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde unterer Instanz zurückverwiesen wird."
Die belangte Behörde stützte sich, ohne dies jedoch näher zu begründen, zur Begründung der Nichtbeiziehung der Parteien zur mündlichen Verhandlung auf die Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 2 AgrVG 1950. Voraussetzung für eine Nichtzuziehung der Parteien zur mündlichen Verhandlung ist danach aber, dass das Parteienbegehren "wegen offenbarer Unzulässigkeit, Unzuständigkeit oder wegen Versäumung der gesetzlichen Frist" zurückzuweisen ist. Das Parteienbegehren lautete im vorliegenden Fall auf Erweiterung des bestehenden Bringungsrechtes auch auf jagdliche Zwecke. Die belangte Behörde geht - folgt man der Begründung ihres Bescheides -Die belangte Behörde stützte sich, ohne dies jedoch näher zu begründen, zur Begründung der Nichtbeiziehung der Parteien zur mündlichen Verhandlung auf die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AgrVG 1950. Voraussetzung für eine Nichtzuziehung der Parteien zur mündlichen Verhandlung ist danach aber, dass das Parteienbegehren "wegen offenbarer Unzulässigkeit, Unzuständigkeit oder wegen Versäumung der gesetzlichen Frist" zurückzuweisen ist. Das Parteienbegehren lautete im vorliegenden Fall auf Erweiterung des bestehenden Bringungsrechtes auch auf jagdliche Zwecke. Die belangte Behörde geht - folgt man der Begründung ihres Bescheides -
weder von einer Unzuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung über einen solchen Antrag noch von der Versäumung einer gesetzlichen Frist aus.
Es ist aber auch nicht zu erkennen, dass eine "offenbare Unzulässigkeit" des vorliegenden Antrages gegeben wäre, der zu einer Zurückweisung des Antrages zu führen gehabt hätte. Als Beispiele für solche Fälle offenbarer Unzulässigkeit nennen die Erläuterungen z