Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
BStMG 2002 §20 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des KG in S, vertreten durch Dr. Reinhard Pitschmann und Dr. Rainer Santner, Anwaltspartnerschaft in Feldkirch, Schillerstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 26. August 2005, Zl. UVS-1-315/E1-2005, betreffend Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (weitere Partei des Verfahrens gemäß § 21 VwGG: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des KG in S, vertreten durch Dr. Reinhard Pitschmann und Dr. Rainer Santner, Anwaltspartnerschaft in Feldkirch, Schillerstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 26. August 2005, Zl. UVS-1-315/E1-2005, betreffend Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (weitere Partei des Verfahrens gemäß Paragraph 21, VwGG: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenersatzbegehren der weiteren Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 2. November 2004 erstattete die ASFINAG/ÖSAG bei der Bezirkshauptmannschaft (BH) D wegen des Verdachtes der Übertretung nach § 6 und § 7 Abs. 1 iVm § 20 Abs. 2 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 - BStMG, BGBl. I Nr. 109, Anzeige gegen den Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen XY und einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, der am 9. September 2004 um 17.40 Uhr die mautpflichtige Bundesstraße A 14, Mautabschnitt Dornbirn-Süd, in einem näher bezeichneten Bereich benützt habe, ohne dabei die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Es sei festgestellt worden, dass die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges höher gewesen sei als die eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät (tatsächliche Achsenzahl 4, eingestellte Achsenzahl 2) und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges war eine GmbH mit Sitz in S (der Ort liegt im Sprengel der BH F).Mit Schriftsatz vom 2. November 2004 erstattete die ASFINAG/ÖSAG bei der Bezirkshauptmannschaft (BH) D wegen des Verdachtes der Übertretung nach Paragraph 6 und Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 2, des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 - BStMG, BGBl. römisch eins Nr. 109, Anzeige gegen den Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen XY und einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, der am 9. September 2004 um 17.40 Uhr die mautpflichtige Bundesstraße A 14, Mautabschnitt Dornbirn-Süd, in einem näher bezeichneten Bereich benützt habe, ohne dabei die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Es sei festgestellt worden, dass die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges höher gewesen sei als die eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät (tatsächliche Achsenzahl 4, eingestellte Achsenzahl 2) und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges war eine GmbH mit Sitz in S (der Ort liegt im Sprengel der BH F).
Mit Erledigung vom 5. November 2004 trat die BH D das Verfahren an die BH F ab.
Nach verschiedenen Verfahrensschritten legte die BH F dem Beschwerdeführer als Lenker des betreffenden Kraftfahrzeuges (mit einem näher bezeichneten Kennzeichen) mit Straferkenntnis vom 1. April 2005 zur Last, er habe
"zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen das mautpflichtige Straßennetz benützt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt. Es wurde festgestellt, dass die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges höher war als die eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.
tatsächliche Achszahl: 4
eingestellte Achszahl: 2"
Als Tatzeit wird der 9. September 2004, 17.40 Uhr, angegeben, als Tatort ein näher bezeichneter Bereich der A 14 Rheintalautobahn.
Der Beschwerdeführer habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 20 Abs. 2 iVm § 6 und § 7 Abs. 1 BStMG; hiefür wurde über ihn gemäß § 20 Abs. 2 BStMG eine Geldstrafe von EUR 400,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit 200 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weiters wurde er zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verpflichtet. Der Beschwerdeführer habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 6 und Paragraph 7, Absatz eins, BStMG; hiefür wurde über ihn gemäß Paragraph 20, Absatz 2, BStMG eine Geldstrafe von EUR 400,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit 200 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weiters wurde er zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verpflichtet.
Dagegen erhob der (schon im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde, in der er, wie schon im erstinstanzlichen Verfahren, die örtliche Unzuständigkeit der BH F einwendete, weiters, dass die Achsenzahl mit zwei richtig eingestellt gewesen sei, weil das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XY ein zweiachsiges Fahrzeug sei. Die Verstellung der Achsenzahl von zwei auf vier am 9. September 2004 um 17.40 Uhr bei (dem im Verwaltungsstrafverfahren) angegebenen Straßenkilometer auf der A 14 sei einzig und allein auf folgende Umstände zurückzuführen:
Der Mautbalken bei diesem Straßenkilometer könne durch Magnet-, Radar-, Funk- und Mikrowellenfrequenzen beeinflusst werden (wie durch Taxi, Polizei-, Gendarmerie-, Rettungs-, Feuerwehr- und Flugüberwachungsfunk). Hiedurch werde die Kommunikation zwischen der Go-Box und dem Mautbalken beeinflusst und zwar derart dass der Mautbalken die richtige Einstellung als solche nicht erkenne. Schon bei einer verschmutzten Windschutzscheibe könne das Mautsystem Fahrzeuge, welche einen Mautbalken passierten, nicht erkennen. Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug sei mit folgenden elektrischen bzw. elektronischen Geräten ausgestattet: Obu (deutsches Mautgerät), Navigationsgerät, Bordcomputer, Mikrowellenherd, Kühlschrank und Kaffeemaschine. Alle diese Geräte seien zur Tatzeit im Betrieb gewesen. Die Go-Box werde durch die zuvor genannten Geräte beeinflusst und zwar derart, dass sich dadurch, für den Beschwerdeführer bzw. für niemanden erkenn- oder wahrnehmbar, die eingestellte Achsenzahl selbstständig verstelle. Zudem werde durch die Impulse dieser Geräte, ebenfalls für den Beschwerdeführer bzw. für niemanden erkenn- oder wahrnehmbar, die Kommunikation zwischen der Go-Box und dem Mautbalken derart gestört, dass dieser die richtig eingestellte Achsanzahl nicht richtig erkennen könne. Beantragt werde ein Ortsaugenschein und die Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich der Nachrichtentechnik.
In der Verhandlung der belangten Behörde vom 4. Juli 2005 erstattete ein Amtssachverständiger beim Amt der Vorarlberger Landesregierung aus dem Fachgebiet der Elektrotechnik ein Gutachten, in welchem er zusammengefasst insbesondere zum Ergebnis kam, dass die in der Berufung behauptete Beeinflussung des Mautsystems durch die in der Berufung angegeben Geräte (sowie auch durch ein Tripon Erfassungsgerät = Schweizer Mautsystem, und ein GSM-Handy) auszuschließen sei. Dies wurde damit begründet, dass zwar das Tripongerät und die Go-Box auf derselben Frequenz arbeiteten, sich die Geräte selbst aber nicht beeinflussten. Die übrigen angeführten Geräte arbeiteten auf anderen Frequenzen als das Mautsystem.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung (nur) insoweit Folge gegeben, als die im bekämpften erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführte Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde das bekämpfte Straferkenntnis bestätigt.
Soweit für das Beschwerdeverfahren noch erheblich, führte die belangte Behörde nach zusammengefasster Darstellung des Verfahrensganges begründend aus, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer am 9. September 2004 um 17.40 Uhr das Fahrzeug mit dem näher bezeichneten Kennzeichen auf der A 14 im Mautabschnitt Dornbirn-Süd-Lustenau-Diepolsau in Fahrtrichtung Bludenz gelenkt habe. Auf Höhe des Autobahn-Km 20,82 sei dieses Fahrzeug von der automatischen Kontrolleinrichtung des Mautsystems erfasst und es sei über dieses System festgestellt worden, dass bei der Go-Box dieses Fahrzeuges die Achszahl auf 2 statt auf 4 oder mehr Achsen eingestellt gewesen sei. Es handle sich bei diesem Fahrzeug um ein Sattelkraftfahrzeug, welches ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t gehabt und mindestens vier Achsen aufgewiesen habe. Der an die Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges gerichteten (schriftlichen) Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut sei nicht Folge geleistet worden.
Nach Hinweisen auf gesetzliche Bestimmungen bzw. auf Bestimmungen der Mautordnung heißt es weiter, den Verwaltungsakten sei zu entnehmen, dass die hinsichtlich des Tatortes zuständige BH D die Anzeige gemäß § 29a VStG der BH F abgetreten habe, womit diese für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens zuständig geworden sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lasse die Übertragung des Strafverfahrens wegen einer im Straßenverkehr begangenen Verwaltungsübertretung an die Bezirksverwaltungsbehörde, von welcher das Kennzeichen des vom Beschuldigten verwendeten Kraftfahrzeuges ausgegeben worden sei, bzw. an die zuständige Wohnsitzbehörde grundsätzlich eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens erwarten. Nach Hinweisen auf gesetzliche Bestimmungen bzw. auf Bestimmungen der Mautordnung heißt es weiter, den Verwaltungsakten sei zu entnehmen, dass die hinsichtlich des Tatortes zuständige BH D die Anzeige gemäß Paragraph 29 a, VStG der BH F abgetreten habe, womit diese für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens zuständig geworden sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lasse die Übertragung des Strafverfahrens wegen einer im Straßenverkehr begangenen Verwaltungsübertretung an die Bezirksverwaltungsbehörde, von welcher das Kennzeichen des vom Beschuldigten verwendeten Kraftfahrzeuges ausgegeben worden sei, bzw. an die zuständige Wohnsitzbehörde grundsätzlich eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens erwarten.
Die (in der Berufungsverhandlung dargelegte) Auffassung des Beschwerdeführers, der Tatvorwurf hätte jedenfalls an einen Lenker einer Fahrzeugkombination mit vier oder mehr Achsen gerichtet werden müssen, werde nicht geteilt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe der Spruch eines Straferkenntnisses folgende Voraussetzungen zu erfüllen: 1. Im Spruch müsse dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt werde, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. 2. Der Spruch müsse geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Dass an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis werde daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegeben Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den zuvor wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (Hinweis auf hg. Judikatur). Der Spruch des Straferkenntnisses erfülle diese Kriterien. Die Übertretung sei dem Beschwerdeführer als Lenker eines durch ein Kennzeichen bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeuges mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t zur Last gelegt und es sei ausdrücklich festgestellt worden, dass die maßgebliche Achsenzahl "4" betragen habe. Damit und mit der genauen Angabe des Tatortes und der Tatzeit sei der Beschwerdeführer in die Lage versetzt worden, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise zur Widerlegung des Tatvorwurfes anzubieten. Zugleich sei er rechtlich davor geschützt, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Im Übrigen stelle auch das BStMG in seinem § 1 Abs. 1 und im § 6 auf die "Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen" bzw. auf die "Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen" sowie in § 20 auf einen Beschuldigten als "Kraftfahrzeuglenker" ab. Dementsprechend nenne die Mautordnung, soweit hier erheblich, auch "Kraftfahrzeuge" mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen" bzw. auch "Kraftfahrzeuge mit ... Achsen" (Hervorhebung durch die belangte Behörde). Der Unterscheidung im § 9 Abs. 2 Z 2 und 3 BStMG komme hier keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Die (in der Berufungsverhandlung dargelegte) Auffassung des Beschwerdeführers, der Tatvorwurf hätte jedenfalls an einen Lenker einer Fahrzeugkombination mit vier oder mehr Achsen gerichtet werden müssen, werde nicht geteilt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe der Spruch eines Straferkenntnisses folgende Voraussetzungen zu erfüllen: 1. Im Spruch müsse dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt werde, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. 2. Der Spruch müsse geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Dass an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis werde daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegeben Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den zuvor wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (Hinweis auf hg. Judikatur). Der Spruch des Straferkenntnisses erfülle diese Kriterien. Die Übertretung sei dem Beschwerdeführer als Lenker eines durch ein Kennzeichen bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeuges mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t zur Last gelegt und es sei ausdrücklich festgestellt worden, dass die maßgebliche Achsenzahl "4" betragen habe. Damit und mit der genauen Angabe des Tatortes und der Tatzeit sei der Beschwerdeführer in die Lage versetzt worden, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise zur Widerlegung des Tatvorwurfes anzubieten. Zugleich sei er rechtlich davor geschützt, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Im Übrigen stelle auch das BStMG in seinem Paragraph eins, Absatz eins und im Paragraph 6, auf die "Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen" bzw. auf die "Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen" sowie in Paragraph 20, auf einen Beschuldigten als "Kraftfahrzeuglenker" ab. Dementsprechend nenne die Mautordnung, soweit hier erheblich, auch "Kraftfahrzeuge" mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen" bzw. auch "Kraftfahrzeuge mit ... Achsen" (Hervorhebung durch die belangte Behörde). Der Unterscheidung im Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, und 3 BStMG komme hier keine rechtserhebliche Bedeutung zu.
Dass der Beschwerdeführer den Mauttarif tatsächlich für vier Achsen zu entrichten gehabt hätte, ergebe sich insbesondere aus den Lichtbildern, die vom Fahrzeug zum Tatzeitpunkt angefertigt worden seien. Dieser Umstand sei vom Beschwerdeführer zuletzt auch gar nicht mehr bestritten worden. Überdies bringe er in seiner Berufung zum Ausdruck, dass ihm die Notwendigkeit, das Gerät auf eine Achsenanzahl von vier einzustellen, offenbar bewusst gewesen sei, wenn er davon spreche, dass die "Verstellung der Achsenanzahl von 4 auf 2" auf von ihm nicht beeinflussbare Umstände zurückzuführen gewesen sei.
Zum Vorbringen in der Berufung, das Fahrzeug sei mit verschiedenen elektrischen bzw. elektronischen Geräten ausgestattet gewesen, welche die Go-Box derart beeinflusst hätten, dass sie die eingestellte Achsenanzahl selbstständig verstellt habe, und die auch die Kommunikation zwischen der Go-Box und dem Mautbalken derart gestört hätten, dass der Mautbalken die richtig eingestellte Achsenanzahl nicht richtig habe erkennen können, habe die belangte Behörde ein Gutachten eines Amtssachverständigen aus dem Fachgebiet der Elektrotechnik eingeholt. Dieser habe in seinem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten eine Beeinflussung der Go-Box durch die anderen Geräte sowie die behauptete Störung der Kommunikation zwischen der Go-Box und dem Mautbalken ausgeschlossen.
Im Hinblick auf das umfassende Gutachten des Amtssachverständigen stehe für die belangte Behörde fest, dass im Beschwerdefall eine einwandfreie Kommunikation zwischen der Go-Box und dem betreffenden Mautbalken stattgefunden, und das Mautsystem zum Tatzeitpunkt ordnungsgemäß funktioniert habe. Offenbar habe sich der Beschwerdeführer vor Antritt der damaligen Fahrt nicht vergewissert, ob die Achsenzahl in der Go-Box richtig eingestellt gewesen sei (an Stelle der Achsenzahl 2 hätte die Achsenzahl 4 + eingestellt sein müssen). Den Beweisanträgen des Beschwerdeführers sei nicht stattzugeben gewesen, weil es nicht um einen technischen Defekt bei dem gegenständlichen Mautportal und nicht um die behauptete (der Behörde entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers keineswegs bekannte) Fehlerhaftigkeit und Störanfälligkeit der Mautbalken gehe, sondern um die Frage, ob im konkreten Fall beim konkreten Mautbalken eine Störung vorgelegen bzw. erfolgt sei. Ebenso sei den Anträgen des Beschwerdeführers auf Durchführung eines Ortsaugenscheines und auf Einholung eines nachrichtentechnischen Gutachtens "unter Hinweis auf die obigen Ausführungen" nicht stattzugeben gewesen. Anzumerken sei, dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, selbst ein Gutachten vorzulegen und dem Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, nicht Gebrauch gemacht habe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die weitere Partei des Verfahrens, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Bundesgesetz über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 - BStMG), BGBl. I Nr. 109/2002, anzuwenden. Im Beschwerdefall ist das Bundesgesetz über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 - BStMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, anzuwenden.
Die §§ 6 bis 9 und 20 BStMG lauten (§ 9 auszugsweise): Die Paragraphen 6 bis 9 und 20 BStMG lauten (Paragraph 9, auszugsweise):
"Mautpflicht
§ 6. Die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der fahrleistungsabhängigen Maut. Paragraph 6, Die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der fahrleistungsabhängigen Maut.
Mautentrichtung
§ 7. (1) Die Maut ist durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.Paragraph 7, (1) Die Maut ist durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.
Pflichten der Fahrzeuglenker
§ 8. (1) Soweit Lenker nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, haben sie vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.Paragraph 8, (1) Soweit Lenker nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, haben sie vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.
Mauttarife
§ 9. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Grundkilometertarif für Kraftfahrzeuge mit zwei Achsen für die fahrleistungsabhängige Maut durch Verordnung fest. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat entsprechende Vorschläge zu erstellen.Paragraph 9, (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Grundkilometertarif für Kraftfahrzeuge mit zwei Achsen für die fahrleistungsabhängige Maut durch Verordnung fest. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat entsprechende Vorschläge zu erstellen.
"Mautprellerei
§ 20. (1) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 EUR bis zu 4000 EUR zu bestrafen.Paragraph 20, (1) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach Paragraph 10, geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 EUR bis zu 4000 EUR zu bestrafen.
§ 29a VStG lautet: Paragraph 29 a, VStG lautet:
"§ 29a. Wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, kann die zuständige Behörde das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat. Das Strafverfahren darf nur an eine Behörde im selben Bundesland, der Strafvollzug nur an eine Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde übertragen werden."
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die BH F sei örtlich unzuständig gewesen. Die Voraussetzungen des § 29a VStG lägen nicht vor. Eine Begründung für eine allfällige Beschleunigung oder Vereinfachung des Verfahrens für die erfolgte Abtretung fehle jedenfalls, zumal die Wegstrecke zwischen der BH F und der BH D 22 km betrage; auch könne § 29a VStG lediglich subsidiär gegenüber § 27 Abs. 1 VStG zur Anwendung gelangen. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die BH F sei örtlich unzuständig gewesen. Die Voraussetzungen des Paragraph 29 a, VStG lägen nicht vor. Eine Begründung für eine allfällige Beschleunigung oder Vereinfachung des Verfahrens für die erfolgte Abtretung fehle jedenfalls, zumal die Wegstrecke zwischen der BH F und der BH D 22 km