TE Vwgh Erkenntnis 1991/4/24 91/03/0068

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Veröffentlicht am 24.04.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §2 Z10;
KFG 1967 §37 Abs3;
StVO 1960 §52 Z9c;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Februar 1991, Zl. 11 - 75 Go 16 - 90, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 Z. 9c StVO 1960 bestraft, weil er am 26. September 1989 eine bestimmte Straßenstrecke auf der L 634 als Lenker des "Sattelkraftfahrzeuges St nnn.nnn.St nn" trotz des gekennzeichneten Fahrverbotes für Fahrzeuge mit über 16 t (Gesamtgewicht) mit einem schwereren Fahrzeug befahren habe, weil das Sattelkraftfahrzeug ein Gesamtgewicht von 26 t aufgewiesen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Das Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z. 9c StVO 1960 zeigt an, daß das Fahren mit Fahrzeugen, deren Gesamtgewicht das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet, verboten ist.

§ 2 Abs. 2 StVO 1960 verweist hinsichtlich der Begriffsbestimmungen für Fahrzeuge auf die kraftfahrrechtlichen Vorschriften.

Als Sattelkraftfahrzeug gilt gemäß § 2 Z. 10 KFG 1967 ein Sattelzugfahrzeug (Z. 11) mit einem so auf diesem aufliegenden Sattelanhänger (Z. 12), daß ein wesentlicher Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes vom Sattelzugfahrzeug getragen wird. Gemäß Z. 11 der genannten Bestimmung gilt als Sattelzugfahrzeug ein Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, einen Sattelanhänger (Z. 12) so zu ziehen, daß ihn dieser mit einem wesentlichen Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes belastet. Als Sattelanhänger gilt gemäß Z. 12 der angeführten Bestimmung ein Anhänger, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, so mit einem Sattelzugfahrzeug (Z. 11) gezogen zu werden, daß er dieses mit einem wesentlichen Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes belastet.

Im Beschwerdefall ist lediglich strittig, ob Sattelkraftfahrzeuge dem Begriff "Fahrzeuge" im Sinne des § 52 Z. 9c StVO 1960 unterfallen. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, daß diese Frage zu verneinen sei, weil ein Sattelkraftfahrzeug aus zwei Fahrzeugen bestehe, welche jeweils gesondert zuzulassen und mit eigenen Zulassungskennzeichen zu versehen seien.

Dem vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizutreten:

Zweck der Gewichtsbeschränkung des § 52 Z. 9c StVO 1960 ist es, jenen Gefahren vorzubeugen, die auf dem betreffenden Straßenstück durch das höhere Gewicht hervorgerufen werden (vgl. OGH 11. November 1973, 8 Ob 131/73, = ZVR 1974/265). In Beziehung auf diesen Schutzzweck der Norm stellt ein Sattelkraftfahrzeug aufgrund der in § 2 Z. 10 KFG 1967 umschriebenen Verbindung zwischen Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger eine Einheit dar, sodaß die Unterstellung von Sattelkraftfahrzeugen unter dem Begriff "Kraftfahrzeuge" in § 52 Z. 9c StVO 1960 gerechtfertigt erscheint (vgl. Benes-Messiner, StVO, 8. Auflage, 663; Dittrich-Veit-Veit, Straßenverkehrsordnung II, 41). Daß Sattelzugfahrzeuge und Sattelanhänger gemäß § 37 Abs. 3 letzter Satz KFG 1967 nur gesondert zugelassen werden dürfen, vermag an diesem durch teleologische Auslegung der Bestimmung des § 52 Z. 9c StVO 1960 gewonnenen Ergebnis ebensowenig zu ändern wie der Umstand, daß ein Sattelkraftfahrzeug im Sinne des Straßenverkehrsbeitragsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1978, nicht als ein einheitliches Fahrzeug zu betrachten ist (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1987, Zl. 87/17/0166 und Folgezahlen) und daß das Gesetz - nach der Rechtslage vor der 13. KFG-Novelle - die Festlegung bzw. Beachtung eines gemeinsamen "höchsten zulässigen Gesamtgewichtes" bei einem Sattelkraftfahrzeug nicht vorgesehen hat (vgl. neben anderen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Mai 1990, Zl. 89/02/0160).

Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030068.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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