TE OGH 1992/5/21 7Ob1557/92

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.05.1992
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Egermann, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.Karl-Heinz St*****, vertreten durch Dr.Michael Mülner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei K***** AG, ***** vertreten durch Dr.Armin Dietrich und Dr.Wolfgang Gewolf, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Auskunftserteilung und Zahlung (Streitwert S 150.000), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 12.Feber 1992, GZ 2 R 254/91-19, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Es trifft zwar zu, daß - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - beim Sparbuchvertrag der Einleger nicht Eigentümer des eingelegten Geldes bleibt, sondern die Einlage in das Eigentum der Bank übergeht (SZ 43/121; HS 8.260). Aus dem Charakter des Spareinlagevertrages ergibt sich vielmehr nur, daß der Einleger ein obligatorisches Rückforderungsrecht gegen das Kreditinstitut erwirbt. Von den - von der zitierten Rechtsprechung abweichenden - Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß der Kläger Eigentümer der Spareinlage ist, hängt die Entscheidung über den Auskunftsanspruch aber nicht ab. Wer Gläubiger aus einem Sparbuchvertrag wird, ergibt sich im allgemeinen aus den Umständen des Einzelfalles. Grundsätzlich wird zwar der Einzahler selbst der Gläubiger. Ein Dritter erwirbt die Gläubigerposition von Anfang an aber dann, wenn der Einzahler als Bote oder als direkter Stellvertreter auftritt oder mit dem Sparbuchemittenten einen echten Vertrag zugunsten Dritter abschließt. Aber auch durch ein Geschäft, "für den, den es angeht", kann ein Dritter unmittelbar Gläubiger werden. Gibt der Einzahler nicht zu erkennen, ob er für sich selbst oder für einen anderen handeln will, und verlangt der Sparbuchemittent darüber keine Aufklärung, weil ihm regelmäßig die Person des Gläubigers gleichgültig ist, dann fällt das Erfordernis der Erkennbarkeit der Stellvertretung weg; es genügt dann, um einen Dritten zum Gläubiger zu machen, daß der mit entsprechender Vertretungsmacht ausgestattete Einzahler nach seinem inneren Willen für seinen Machtgeber handelt (JBl 1974, 270; EvBl 1968/216; Avancini, Das Sparbuch im österreichischen Recht 113; derselbe in Avancini-Iro-Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht Rz 9/81). Der Kläger wurde daher unmittelbar Gläubiger aus dem Sparbuchvertrag.

Ob aufgrund eines Sparbuchvertrages eine über die Auskunftserteilung hinausgehende Rechnungslegung verlangt werden kann, muß hier ebenfalls nicht beurteilt werden. Der Kläger begehrt nicht etwa eine solche Rechnungslegung sondern nur Auskunft über die Kontobewegungen und die Bekanntgabe des aktuellen Kontostandes. Wohl ist eine Auskunftserteilung - unabhängig von der wertpapiermäßigen Beurteilung eines Sparbuches - grundsätzlich an die Vorlage des Sparbuches gebunden. Kann allerdings die Bank feststellen, daß in dem Zeitpunkt bzw in dem Zeitraum, auf den sich das Auskunftsersuchen bezieht, der Anfragende der Gläubiger war (ist), ist eine Vorlage der Sparurkunde entbehrlich (Avancini in Avancini-Iro-Koziol aaO Rz 9/80). Wurde ein Sparbuch dem Aussteller verpfändet und wurden auch nach dieser Verpfändung Einlagen und Abhebungen getätigt, dann steht dem Gläubiger aus dem Sparbuchvertrag das Auskunftsrecht auch ohne Vorlage des Sparbuches zu.

Aber auch mit der vorgenommenen Umformulierung des Begehrens durch das Berufungsgericht zeigt die Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage auf. Der Kläger hat deutlich zum Ausdruck gebracht, daß er Auskunft über die Kontobewegungen und über den Kontostand am 31.7.1990 verlangt. Durch diese Umformulierung wurde somit nur klargestellt, daß eine darüber hinausgehende (andere) Rechnungslegung nicht vorzunehmen ist. Gibt das Gericht dem Urteilsspruch eine vom Begehren abweichende deutlichere Fassung, dann ist damit kein Verstoß gegen § 405 ZPO verbunden, wenn sich diese Fassung im Wesen mit dem Begehren deckt (GlUNF 4623; SZ 18/74; SZ 37/28 uva).

Ob der Kläger Anspruch auf Auszahlung der gesamten Spareinlage hat, hängt von der - für den Auskunftsanspruch nicht

maßgebenden - Wirksamkeit der Verpfändung ab.

Anmerkung

E29349

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0070OB01557.92.0521.000

Dokumentnummer

JJT_19920521_OGH0002_0070OB01557_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten