TE OGH 1992/6/25 8Ob1585/92

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Veröffentlicht am 25.06.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Werner K*****, vertreten durch Dr. Richard Kaan, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1.) Willibald S*****, 2.) Alfred F*****, 3.) Josef T*****, sämtliche vertreten durch Dr. Otmar Franiek, Rechtsanwalt in Graz, wegen Rechnungslegung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 9.April 1992, GZ 6 R 60/92-37, den Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil unter die Nichterfüllung wesentlicher Vertragsbedingungen auch ein Verstoß gegen die gemeinsamen Vorstellungen und sicheren Erwartungen der Vertragspartner fällt, die selbstverständliche Grundlage eines längerwährenden Vertragsverhältnisses sind (SZ 59/183; RdW 1989, 189), und die Beantwortung der Frage einer Unzumutbarkeit des Fortbestandes des Gesellschaftsverhältnisses auf der nach den Umständen des Einzelfalles vorzunehmenden Abwägung der Interessen aller Beteiligten beruht.

Anmerkung

E29011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB01585.92.0625.000

Dokumentnummer

JJT_19920625_OGH0002_0080OB01585_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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