TE OGH 1992/7/7 3Ob1537/92

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Veröffentlicht am 07.07.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Michael Zsicsik, Rechtsanwalt, Bruck an der Mur, Kollomann-Wallisch-Platz 23, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Ing. S***** GmbH, ***** wider die beklagte Partei T***** mbH, ***** vertreten durch Dr. Wilhelm Huber, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 150.000,- sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 5. Feber 1992, GZ 2 R 248/91-21, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Daß die Regelung des § 1416 ABGB auf das Nichtvorliegen eines Zug-um-Zug-Geschäftes keinen Einfluß haben kann, ist selbstverständlich, zumal sie nur dispositives Recht ist (HS 9299; EFSlg 36.246; RdW 1986,334 ua). Die beklagte Partei hätte ein Zug-um-Zug-Geschäft durch eine Vereinbarung bewirken können, wonach die Zahlung zur Tilgung des Entgeltanspruchs für die noch zu erbringenden Leistungen bestimmt sei. Eine solche Vereinbarung hat die beklagte Partei aber nicht behauptet; sie hat sich im Gegenteil ausdrücklich auf den Standpunkt gestellt, daß die Zahlung zur Tilgung der schon vorher entstandenen Schuld bestimmt gewesen sei. Dies schließt aber ein Zug-um-Zug-Geschäft aus (SZ 57/87 ua).

Da somit schon der Anfechtungstatbestand nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO erfüllt ist, sind die Ausführungen zum zweiten in dieser Gesetzesstelle geregelten Fall (Nachteiligkeit) nicht wesentlich.

Anmerkung

E29225

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0030OB01537.92.0707.000

Dokumentnummer

JJT_19920707_OGH0002_0030OB01537_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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