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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AuslBG §4 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde 1. des W und 2. der mj. A, beide in Wien, vertreten durch Dr. Andrzej Remin, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Neue Welt-Gasse 21-23/4, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 22. November 2004, Zl. LGSW/Abt. 3/13113/2414662/2004, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 20. Oktober 2004 wurde der Antrag der S GmbH auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Erstbeschwerdeführer (einen polnischen Staatsangehörigen) gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG abgewiesen, weil die Einstellung von Ersatzkräften unter Verweis auf mangelnde Qualifikationen abgelehnt worden sei und damit ein höherer Maßstab an diese als an den beantragten Ausländer gestellt worden seien.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 20. Oktober 2004 wurde der Antrag der S GmbH auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Erstbeschwerdeführer (einen polnischen Staatsangehörigen) gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG abgewiesen, weil die Einstellung von Ersatzkräften unter Verweis auf mangelnde Qualifikationen abgelehnt worden sei und damit ein höherer Maßstab an diese als an den beantragten Ausländer gestellt worden seien.
Gegen diesen, dem Erstbeschwerdeführer lediglich gemäß § 20 Abs. 6 AuslBG zur Kenntnis übermittelten Bescheid erhob nur die antragstellende Gesellschaft Berufung. Gegen diesen, dem Erstbeschwerdeführer lediglich gemäß Paragraph 20, Absatz 6, AuslBG zur Kenntnis übermittelten Bescheid erhob nur die antragstellende Gesellschaft Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. November 2004 wurde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm §4 Abs. 1 und § 4b Abs. 1 AuslBG keine Folge gegeben, weil im Sinne des § 4b Abs. 1 AuslBG vorrangig zu vermittelnde Arbeitskräfte vorhanden und rein humanitäre Gründe bei der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen nicht zu berücksichtigen seien. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. November 2004 wurde dieser Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit §4 Absatz eins und Paragraph 4 b, Absatz eins, AuslBG keine Folge gegeben, weil im Sinne des Paragraph 4 b, Absatz eins, AuslBG vorrangig zu vermittelnde Arbeitskräfte vorhanden und rein humanitäre Gründe bei der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen nicht zu berücksichtigen seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auch von der Tochter des Erstbeschwerdeführers erhobene Beschwerde, in welcher die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten zur Einsicht vorgelegt und das Verwaltungsgeschehen in einer Äußerung dargestellt.
Die Beschwerdeführer erachten sich in ihren Rechten auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 MRK) und auf Berufsausbildungsfreiheit (Art. 18 StGG) verletzt. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihren Rechten auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8, MRK) und auf Berufsausbildungsfreiheit (Artikel 18, StGG) verletzt.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen, oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen, oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach Ausweis der Verwaltungsakten wurde - wie oben bereits dargestellt - die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 20. Oktober 2004 lediglich von der potentiellen Arbeitgeberin, der S GmbH, erhoben. Es fehlt beiden beschwerdeführenden Parteien daher die Legitimation zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde schon deshalb, weil sie den erstinstanzlichen Bescheid nicht bekämpft haben. Damit ist der Instanzenzug nicht erschöpft (vgl. u.a. den hg. Beschluss vom 27. Juni 2001, Zl. 99/09/0205, und die dort angegebene Vorjudikatur). Nach Ausweis der Verwaltungsakten wurde - wie oben bereits dargestellt - die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 20. Oktober 2004 lediglich von der potentiellen Arbeitgeberin, der S GmbH, erhoben. Es fehlt beiden beschwerdeführenden Parteien daher die Legitimation zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde schon deshalb, weil sie den erstinstanzlichen Bescheid nicht bekämpft haben. Damit ist der Instanzenzug nicht erschöpft vergleiche , u.a. den hg. Beschluss vom 27. Juni 2001, Zl. 99/09/0205, und die dort angegebene Vorjudikatur).
Es muss daher nicht auf die Frage eingegangen werden, ob der Erstbeschwerdeführer zur Erhebung einer Berufung legitimiert gewesen wäre (für seine Tochter ist das jedenfalls auszuschließen).
Unabhängig von dem weiteren (der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG entgegenstehenden) Umstand, dass die Beschwerde als Beschwerdepunkte (§28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) lediglich die Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte geltend macht, deren Behandlung in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fallen, war die Beschwerde bereits aus den oben dargelegten Gründen gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung mit Beschluss zurückzuweisen. Unabhängig von dem weiteren (der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Artikel 133, Ziffer eins, B-VG entgegenstehenden) Umstand, dass die Beschwerde als Beschwerdepunkte (§28 Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) lediglich die Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte geltend macht, deren Behandlung in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fallen, war die Beschwerde bereits aus den oben dargelegten Gründen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 30. Jänner 2006
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005090003.X00Im RIS seit
28.03.2006