TE Vwgh Beschluss 2006/1/30 2005/09/0003

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Veröffentlicht am 30.01.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4b Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  5. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  22. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 4b heute
  2. AuslBG § 4b gültig ab 01.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  3. AuslBG § 4b gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 4b gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 4b gültig von 01.05.2004 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  6. AuslBG § 4b gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  7. AuslBG § 4b gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  8. AuslBG § 4b gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  9. AuslBG § 4b gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  10. AuslBG § 4b gültig von 01.07.1994 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. AuslBG § 4b gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde 1. des W und 2. der mj. A, beide in Wien, vertreten durch Dr. Andrzej Remin, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Neue Welt-Gasse 21-23/4, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 22. November 2004, Zl. LGSW/Abt. 3/13113/2414662/2004, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 20. Oktober 2004 wurde der Antrag der S GmbH auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Erstbeschwerdeführer (einen polnischen Staatsangehörigen) gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG abgewiesen, weil die Einstellung von Ersatzkräften unter Verweis auf mangelnde Qualifikationen abgelehnt worden sei und damit ein höherer Maßstab an diese als an den beantragten Ausländer gestellt worden seien.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 20. Oktober 2004 wurde der Antrag der S GmbH auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Erstbeschwerdeführer (einen polnischen Staatsangehörigen) gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG abgewiesen, weil die Einstellung von Ersatzkräften unter Verweis auf mangelnde Qualifikationen abgelehnt worden sei und damit ein höherer Maßstab an diese als an den beantragten Ausländer gestellt worden seien.

Gegen diesen, dem Erstbeschwerdeführer lediglich gemäß § 20 Abs. 6 AuslBG zur Kenntnis übermittelten Bescheid erhob nur die antragstellende Gesellschaft Berufung. Gegen diesen, dem Erstbeschwerdeführer lediglich gemäß Paragraph 20, Absatz 6, AuslBG zur Kenntnis übermittelten Bescheid erhob nur die antragstellende Gesellschaft Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. November 2004 wurde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm §4 Abs. 1 und § 4b Abs. 1 AuslBG keine Folge gegeben, weil im Sinne des § 4b Abs. 1 AuslBG vorrangig zu vermittelnde Arbeitskräfte vorhanden und rein humanitäre Gründe bei der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen nicht zu berücksichtigen seien. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. November 2004 wurde dieser Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit §4 Absatz eins und Paragraph 4 b, Absatz eins, AuslBG keine Folge gegeben, weil im Sinne des Paragraph 4 b, Absatz eins, AuslBG vorrangig zu vermittelnde Arbeitskräfte vorhanden und rein humanitäre Gründe bei der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen nicht zu berücksichtigen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auch von der Tochter des Erstbeschwerdeführers erhobene Beschwerde, in welcher die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten zur Einsicht vorgelegt und das Verwaltungsgeschehen in einer Äußerung dargestellt.

Die Beschwerdeführer erachten sich in ihren Rechten auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 MRK) und auf Berufsausbildungsfreiheit (Art. 18 StGG) verletzt. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihren Rechten auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8, MRK) und auf Berufsausbildungsfreiheit (Artikel 18, StGG) verletzt.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen, oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen, oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach Ausweis der Verwaltungsakten wurde - wie oben bereits dargestellt - die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 20. Oktober 2004 lediglich von der potentiellen Arbeitgeberin, der S GmbH, erhoben. Es fehlt beiden beschwerdeführenden Parteien daher die Legitimation zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde schon deshalb, weil sie den erstinstanzlichen Bescheid nicht bekämpft haben. Damit ist der Instanzenzug nicht erschöpft (vgl. u.a. den hg. Beschluss vom 27. Juni 2001, Zl. 99/09/0205, und die dort angegebene Vorjudikatur). Nach Ausweis der Verwaltungsakten wurde - wie oben bereits dargestellt - die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 20. Oktober 2004 lediglich von der potentiellen Arbeitgeberin, der S GmbH, erhoben. Es fehlt beiden beschwerdeführenden Parteien daher die Legitimation zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde schon deshalb, weil sie den erstinstanzlichen Bescheid nicht bekämpft haben. Damit ist der Instanzenzug nicht erschöpft vergleiche , u.a. den hg. Beschluss vom 27. Juni 2001, Zl. 99/09/0205, und die dort angegebene Vorjudikatur).

Es muss daher nicht auf die Frage eingegangen werden, ob der Erstbeschwerdeführer zur Erhebung einer Berufung legitimiert gewesen wäre (für seine Tochter ist das jedenfalls auszuschließen).

Unabhängig von dem weiteren (der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG entgegenstehenden) Umstand, dass die Beschwerde als Beschwerdepunkte (§28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) lediglich die Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte geltend macht, deren Behandlung in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fallen, war die Beschwerde bereits aus den oben dargelegten Gründen gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung mit Beschluss zurückzuweisen. Unabhängig von dem weiteren (der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Artikel 133, Ziffer eins, B-VG entgegenstehenden) Umstand, dass die Beschwerde als Beschwerdepunkte (§28 Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) lediglich die Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte geltend macht, deren Behandlung in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fallen, war die Beschwerde bereits aus den oben dargelegten Gründen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 30. Jänner 2006

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005090003.X00

Im RIS seit

28.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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