TE OGH 1992/9/1 7Ob603/92

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.09.1992
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Egermann, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Verlassenschaftssache Oskar R*****, infolge des von Dr.Heinrich Jandl, Rechtsanwalt in Wien, im Namen der Paula R*****, 11374 USA, und des Alfred R*****, erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurses gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 18. März 1992, GZ 47 R 163/92-37, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 30.Dezember 1991, GZ 7 A 186/89-32, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht eröffnete über Antrag der Paula R*****, die durch Norbert D***** und dieser durch Dr.Heinrich Jandl vertreten wurde, ein Verlassenschaftsverfahren nach ihrem am 9.2.1968 in den USA verstorbenen Ehegatten Oskar R***** mit der Begründung, daß der Verstorbene im Grundbuch der KG Penzing EZ 1598 als Viertelmiteigentümer aufscheint. In der Todfallsaufnahme wurde von Dr.Jandl neben der Einschreiterin auch Alfred R***** als Sohn und Erbe angegeben. Vermutlich liege ein Testament vor. Das Erstgericht forderte Paula R***** auf, das Testament vorzulegen bzw. eine Erbserklärung aufgrund des Gesetzes abzugeben und erließ, nachdem dies nicht beantwortet wurde, am 17.2.1988 ein Edikt nach § 128 AußStrG. Dem Verlassenschaftskurator gelang es nicht, mit den Erben in Kontakt zu treten bzw. weitere Erben auszuforschen. Trotz eigenhändiger Zustellung der Aufforderung des Erstgerichtes an Alfred R***** (ON 49), eine Erbserklärung innerhalb von 4 Monaten abzugeben und alle für die Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens notwendigen Urkunden vorzulegen, lief die genannte Frist ungenützt ab. Das Erstgericht erklärte daraufhin die Verlassenschaft für erblos und die Abhandlung für beendet.Das Erstgericht eröffnete über Antrag der Paula R*****, die durch Norbert D***** und dieser durch Dr.Heinrich Jandl vertreten wurde, ein Verlassenschaftsverfahren nach ihrem am 9.2.1968 in den USA verstorbenen Ehegatten Oskar R***** mit der Begründung, daß der Verstorbene im Grundbuch der KG Penzing EZ 1598 als Viertelmiteigentümer aufscheint. In der Todfallsaufnahme wurde von Dr.Jandl neben der Einschreiterin auch Alfred R***** als Sohn und Erbe angegeben. Vermutlich liege ein Testament vor. Das Erstgericht forderte Paula R***** auf, das Testament vorzulegen bzw. eine Erbserklärung aufgrund des Gesetzes abzugeben und erließ, nachdem dies nicht beantwortet wurde, am 17.2.1988 ein Edikt nach Paragraph 128, AußStrG. Dem Verlassenschaftskurator gelang es nicht, mit den Erben in Kontakt zu treten bzw. weitere Erben auszuforschen. Trotz eigenhändiger Zustellung der Aufforderung des Erstgerichtes an Alfred R***** (ON 49), eine Erbserklärung innerhalb von 4 Monaten abzugeben und alle für die Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens notwendigen Urkunden vorzulegen, lief die genannte Frist ungenützt ab. Das Erstgericht erklärte daraufhin die Verlassenschaft für erblos und die Abhandlung für beendet.

Das Rekursgericht gab mit der angefochtenen Entscheidung im Namen der Paula R***** und "allenfalls des Alfred R*****" erhobenen Rekurs keine Folge. Es bewertete den Streitgegenstand als mit S 50.000,-- übersteigend und erklärte den außerordentlichen Revisionsrekurs für unzulässig. Im Rekurs wurde ausgeführt, daß Dr.Jandl keinen Auftrag erhalten hat, für Alfred R***** einzuschreiten.

Der gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Paula R***** und "allenfalls des Alfred R*****" ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Zunächst gesteht der Rechtsmittelverfasser zu, daß Paula R***** zwischenzeitig verstorben ist und daß die ihm über Norbert D***** erteilte Vollmacht bereits erloschen ist. Damit steht es ihm aber nicht mehr zu, namens Paula R***** das gegenständliche Rechtsmittel zu erheben. Im Rubrum seines Rechtsmittels führt Dr.Jandl nur aus, daß ihm von Paula R***** eine Bevollmächtigung erteilt wurde. Im Zusammenhang mit dem Rekursvorbringen ist davon auszugehen, daß ihm nach wie vor für das vorliegende Rechtsmittel kein Mandat von Alfred R***** erteilt worden ist. Ein vom vollmachtslosen Vertreter erhobenes Rechtsmittel ist aber zurückzuweisen (SZ 45/76; RZ 1981/46, zuletzt 7 Ob 694/85, vgl. auch Fasching LB2 Rz 1757).Zunächst gesteht der Rechtsmittelverfasser zu, daß Paula R***** zwischenzeitig verstorben ist und daß die ihm über Norbert D***** erteilte Vollmacht bereits erloschen ist. Damit steht es ihm aber nicht mehr zu, namens Paula R***** das gegenständliche Rechtsmittel zu erheben. Im Rubrum seines Rechtsmittels führt Dr.Jandl nur aus, daß ihm von Paula R***** eine Bevollmächtigung erteilt wurde. Im Zusammenhang mit dem Rekursvorbringen ist davon auszugehen, daß ihm nach wie vor für das vorliegende Rechtsmittel kein Mandat von Alfred R***** erteilt worden ist. Ein vom vollmachtslosen Vertreter erhobenes Rechtsmittel ist aber zurückzuweisen (SZ 45/76; RZ 1981/46, zuletzt 7 Ob 694/85, vergleiche auch Fasching LB2 Rz 1757).

Über die gleichzeitig mit dem ao. Revisionsrekurs von Alfred R***** abgegebene Erbserklärung wird das Erstgericht zu entscheiden haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0070OB00603.92.0901.000

Dokumentnummer

JJT_19920901_OGH0002_0070OB00603_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten