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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der Dr. Margit Pritz in Wien, vertreten durch Brandstetter, Pritz & Partner Rechtsanwälte KEG in 1010 Wien, Herrengasse 5, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 27. Juni 2002, Zl. BOB-XIX-45/01, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: IG Immobilien GmbH in Wien, vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der Mitbeteiligten in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der mitbeteiligten Bauwerberin gehören das an der Sieveringer Straße gelegene Grundstück Nr. 590/5 (Sieveringer Straße 21) und die dahinter liegenden Baugrundstücke Nr. 590/4 und 590/1, wobei auf letzterem die Errichtung des Hauptgebäudes geplant ist. Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin der ostseitig benachbarten Grundstücke, Sieveringer Straße 23.
In dem von der Mitbeteiligten mit Schreiben vom 26. März 1997 eingeleiteten Bauverfahren wurde von der Beschwerdeführerin u.a. die Verletzung von Bestimmungen über die Gebäudehöhe, die Überschreitung der Baufluchtlinie durch den geplanten Liftturm und die Nichteinhaltung des höchstzulässigen Flächenausmaßes für Nebengebäude eingewendet. Die in der Folge von der Baubehörde erster Instanz erteilte und von der belangten Behörde bestätigte Baubewilligung stützte sich auch auf § 75 Abs. 9 der BauO für Wien in der Fassung LGBl. Nr. 40/1997. Die Bewilligung war Anlassfall der vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2000, G 87/00, erfolgten Aufhebung der zuletzt genannten Bestimmung, weshalb die belangte Behörde mit Bescheid vom 28. Februar 2001 die erteilte Bewilligung gemäß § 66 Abs. 4 AVG aufhob. Sie sprach in diesem Bescheid aus, dass die durch das Projekt gegebene Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe nunmehr nach § 69 Abs. 1 BauO für Wien zu beurteilen und damit im fortgesetzten Bauverfahren der Ausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung zu befassen sei.In dem von der Mitbeteiligten mit Schreiben vom 26. März 1997 eingeleiteten Bauverfahren wurde von der Beschwerdeführerin u.a. die Verletzung von Bestimmungen über die Gebäudehöhe, die Überschreitung der Baufluchtlinie durch den geplanten Liftturm und die Nichteinhaltung des höchstzulässigen Flächenausmaßes für Nebengebäude eingewendet. Die in der Folge von der Baubehörde erster Instanz erteilte und von der belangten Behörde bestätigte Baubewilligung stützte sich auch auf Paragraph 75, Absatz 9, der BauO für Wien in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1997,. Die Bewilligung war Anlassfall der vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2000, G 87/00, erfolgten Aufhebung der zuletzt genannten Bestimmung, weshalb die belangte Behörde mit Bescheid vom 28. Februar 2001 die erteilte Bewilligung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG aufhob. Sie sprach in diesem Bescheid aus, dass die durch das Projekt gegebene Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe nunmehr nach Paragraph 69, Absatz eins, BauO für Wien zu beurteilen und damit im fortgesetzten Bauverfahren der Ausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung zu befassen sei.
Die Mitbeteiligte ergänzte darauf ihr Bauansuchen im Schreiben vom 4. April 2001 insofern, als sie die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 69 Abs. 1 BauO für Wien für die geplante Überschreitung der Gebäudehöhe begehrte.Die Mitbeteiligte ergänzte darauf ihr Bauansuchen im Schreiben vom 4. April 2001 insofern, als sie die Erteilung einer Ausnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, BauO für Wien für die geplante Überschreitung der Gebäudehöhe begehrte.
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 (MA 37), hielt am 6. Juni 2001 die Bauverhandlung ab. Das Projekt wurde wie folgt beschrieben:
"Es wird gartenseitig eine voll unterkellerte Wohnhausanlage mit drei Hauptgeschoßen und zwei ausgebauten Dachgeschoßen, beinhaltend insgesamt zwölf Wohnungen, sowie ein Nebengebäude im Ausmaß von 30 m2 errichtet. Die Abwässer und Niederschlagswässer werden in den öffentlichen Kanal in der Sieveringer Straße eingeleitet. Der zwingenden Vorschrift des § 36 Abs. 1 Wiener Garagengesetz zur Schaffung von zwölf Stellplätzen wird in der Tiefgarage entsprochen.""Es wird gartenseitig eine voll unterkellerte Wohnhausanlage mit drei Hauptgeschoßen und zwei ausgebauten Dachgeschoßen, beinhaltend insgesamt zwölf Wohnungen, sowie ein Nebengebäude im Ausmaß von 30 m2 errichtet. Die Abwässer und Niederschlagswässer werden in den öffentlichen Kanal in der Sieveringer Straße eingeleitet. Der zwingenden Vorschrift des Paragraph 36, Absatz eins, Wiener Garagengesetz zur Schaffung von zwölf Stellplätzen wird in der Tiefgarage entsprochen."
Die Beschwerdeführerin erklärte in dieser Verhandlung, dass sie die aktenkundigen Einwendungen aufrecht erhalte.
Mit Bescheid vom 28. September 2001 sprach der Bauausschuss der Bezirksvertretung für den 19. Bezirk aus:
"Gemäß § 69 Abs. 1 lit. m der BO ist für das beim Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 37 zur Zahl: MA 37/19 - Sieveringer Straße 23/1260/01 anhängige Bauvorhaben, nach Maßgabe der diesem Baubewilligungsverfahren zu Grunde liegenden Pläne nachstehende Abweichung von Bebauungsvorschriften zulässig:"Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera m, der BO ist für das beim Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 37 zur Zahl: MA 37/19 - Sieveringer Straße 23/1260/01 anhängige Bauvorhaben, nach Maßgabe der diesem Baubewilligungsverfahren zu Grunde liegenden Pläne nachstehende Abweichung von Bebauungsvorschriften zulässig:
Der Neubau darf die in der Bauklasse II (zwei) festgesetzte höchstzulässige Gebäudehöhe von 10,50 m um 0,55 m überschreiten.Der Neubau darf die in der Bauklasse römisch zwei (zwei) festgesetzte höchstzulässige Gebäudehöhe von 10,50 m um 0,55 m überschreiten.
Der auf den Ausnahmetatbestand des § 69 Abs. 1 lit. m BO bezughabende Teil der schriftlichen Einwendungen der Grundmiteigentümerin der Liegenschaft EZ. 1366/Untersievering (Beschwerdeführerin) (Stellungnahme vom 26.11.1998) zur Bauverhandlung welcher lautet:Der auf den Ausnahmetatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Litera m, BO bezughabende Teil der schriftlichen Einwendungen der Grundmiteigentümerin der Liegenschaft EZ. 1366/Untersievering (Beschwerdeführerin) (Stellungnahme vom 26.11.1998) zur Bauverhandlung welcher lautet:
'In der Stellungnahme des Gemeinderates wird ausdrücklich davon gesprochen, dass eine Beschränkung der Gebäudehöhe auf 10,5 m beabsichtigt ist. Diese Gebäudehöhe wird mehrfach, und zwar insbesondere an der Ostfront des Gebäudes überschritten, wodurch meine subjektiven Anrainerrechte beeinträchtigt werden. Auch der höchste Punkt des Daches liegt weit höher als 4,5 m über der ausgeführten Gebäudehöhe.'
werden als im Gesetz nicht begründet abgewiesen."
In der Begründung verwies der Bauausschuss darauf, dass die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen nicht vermindert werde, dass das vom Flächenwidmungs- und Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild nicht störend beeinflusst werde, der konsensgemäße Baubestand der betroffenen Liegenschaft und der Nachbarliegenschaft nicht beeinträchtigt werde und keine Gründe hervorgekommen seien, die gegen die Bewilligung der Abweichung sprächen. Aus der erfolgten Fassadenabwicklung ergebe sich eine mittlere Gebäudehöhe von 11,05 m, die somit unterhalb der bauklassengemäßen maximalen Gebäudehöhe von 12,00 m liege. Somit liege eine unwesentliche Abweichung von den Bebauungsvorschriften vor. Die der Beschwerdeführerin zugekehrte Front sei an der nahe gelegensten Stelle 4 m von der Grundgrenze entfernt. Diese Gebäudefront habe eine Höhe von 11,15 m an der höchsten maßgeblichen Stelle. Da nach § 82 Abs. 2 BauO für Wien sogar eine Höhe von bis zu 13,50 m (10,50 m + 3,00 m) zulässig wäre, sei eine Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte ausgeschlossen. Eine Bebaubarkeitsverminderung auf dem Nachbargrundstück sei nicht denkbar. Der höchste Punkt des Daches komme auf einer Höhe von 3,68 m über der ausgeführten Gebäudehöhe zu liegen, sodass die gerügte Nichteinhaltung jener Bestimmung des Bebauungsplanes, wonach der höchste Punkt des Daches nicht höher als 4,50 m über der ausgeführten Gebäudehöhe liegen dürfe, nicht vorliege.In der Begründung verwies der Bauausschuss darauf, dass die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen nicht vermindert werde, dass das vom Flächenwidmungs- und Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild nicht störend beeinflusst werde, der konsensgemäße Baubestand der betroffenen Liegenschaft und der Nachbarliegenschaft nicht beeinträchtigt werde und keine Gründe hervorgekommen seien, die gegen die Bewilligung der Abweichung sprächen. Aus der erfolgten Fassadenabwicklung ergebe sich eine mittlere Gebäudehöhe von 11,05 m, die somit unterhalb der bauklassengemäßen maximalen Gebäudehöhe von 12,00 m liege. Somit liege eine unwesentliche Abweichung von den Bebauungsvorschriften vor. Die der Beschwerdeführerin zugekehrte Front sei an der nahe gelegensten Stelle 4 m von der Grundgrenze entfernt. Diese Gebäudefront habe eine Höhe von 11,15 m an der höchsten maßgeblichen Stelle. Da nach Paragraph 82, Absatz 2, BauO für Wien sogar eine Höhe von bis zu 13,50 m (10,50 m + 3,00 m) zulässig wäre, sei eine Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte ausgeschlossen. Eine Bebaubarkeitsverminderung auf dem Nachbargrundstück sei nicht denkbar. Der höchste Punkt des Daches komme auf einer Höhe von 3,68 m über der ausgeführten Gebäudehöhe zu liegen, sodass die gerügte Nichteinhaltung jener Bestimmung des Bebauungsplanes, wonach der höchste Punkt des Daches nicht höher als 4,50 m über der ausgeführten Gebäudehöhe liegen dürfe, nicht vorliege.
Mit Bescheid vom 3. Oktober 2001 erteilte die MA 37 nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne und unter Bezugnahme auf den zuletzt zitierten Bescheid des Bauausschusses die Bewilligung, die in der Bauverhandlung beschriebene Bauführung vorzunehmen. Es wurde eine Reihe von Auflagen erteilt. Durch die Erteilung der Bewilligung gemäß § 69 BauO für Wien sei das Projekt trotz Überschreitung der laut Bebauungsplan zulässigen Gebäudehöhe um 0,55 m nicht im Widerspruch zur BauO für Wien. Bezüglich der übrigen Einwendungen wurde auf die Bescheide im ersten Rechtsgang verwiesen.Mit Bescheid vom 3. Oktober 2001 erteilte die MA 37 nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne und unter Bezugnahme auf den zuletzt zitierten Bescheid des Bauausschusses die Bewilligung, die in der Bauverhandlung beschriebene Bauführung vorzunehmen. Es wurde eine Reihe von Auflagen erteilt. Durch die Erteilung der Bewilligung gemäß Paragraph 69, BauO für Wien sei das Projekt trotz Überschreitung der laut Bebauungsplan zulässigen Gebäudehöhe um 0,55 m nicht im Widerspruch zur BauO für Wien. Bezüglich der übrigen Einwendungen wurde auf die Bescheide im ersten Rechtsgang verwiesen.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen beide Bescheide Berufung. Es könne die nunmehr festgestellte Überschreitung um 0,55 m nicht als unwesentlich angesehen werden. Es komme vielmehr darauf an, ob diese Überschreitung nicht im Widerspruch zu der sich aus dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan ergebenden Tendenz als unwesentlich angesehen werden könne. Ein Ermittlungsverfahren zu dieser Frage habe nicht stattgefunden. Auch seien die Gebäudehöhen unrichtig berechnet worden, indem dafür die Schnittlinie zwischen Dach und Decke des ersten Dachgeschoßes als obere Begrenzung der Gebäudefronten angenommen worden sei. Dabei seien jene Fronten außer Acht gelassen worden, die sich aus der Ausbildung des zweiten Dachgeschoßes ergeben. Die an der Südseite ausgebildeten Dachgauben seien schon deshalb unzulässig, weil sie mehr als ein Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront in Anspruch nehmen würden. Es müsse daher das zweite Dachgeschoß der Gebäudehöhe von 11,05 m hinzugerechnet werden. Schon in der Berufung sei schließlich darauf hingewiesen worden, dass die dem Bescheid zu Grunde liegende Verordnung als gesetz- und verfassungswidrig angesehen werde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden beide Berufungen als unbegründet abgewiesen. Der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan weise für den hinteren Teil der gegenständlichen Liegenschaft, auf welchem das Wohnhaus errichtet werden soll, einen durch Baufluchtlinien begrenzten bebaubaren Bereich aus, für den die Widmung Bauland-Wohngebiet, die Bauklasse II und die geschlossene Bauweise festgesetzt sei. Die Gebäudehöhe sei mit 10,50 m begrenzt. Diese höchst zulässige Gebäudehöhe werde durch das Vorhaben an der der Liegenschaft der Beschwerdeführerin zugekehrten Ostfront um 0,45 m überschritten, insgesamt werde die Gebäudehöhe im Mittel um 0,55 m überragt. Bei Prüfung der Voraussetzungen des § 69 BauO für Wien kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass eine derartige Überschreitung der Grundtendenz, die der maßgebende Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Plandokument Nr. 7116 erkennen lasse, in keiner Weise widerspreche. In unmittelbarer Nähe seien Flächen ausgewiesen, auf denen eine Gebäudehöhe von 12 m zulässig sei. Auch im Hinblick auf das zahlenmäßig geringe Ausmaß der Überschreitung liege eine unwesentliche Abweichung im Sinne des § 69 Abs. 2 BauO für Wien vor. Die Bebaubarkeit der Liegenschaft der Beschwerdeführerin werde nicht vermindert. Bezüglich jener Vorschriften, die der Wahrung des örtlichen Stadtbildes und den schönheitlichen Rücksichten dienten, stehe der Beschwerdeführerin kein Mitspracherecht zu. Ihre Berufung gegen den Bescheid des Bauausschusses sei daher insgesamt unbegründet.Mit dem angefochtenen Bescheid wurden beide Berufungen als unbegründet abgewiesen. Der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan weise für den hinteren Teil der gegenständlichen Liegenschaft, auf welchem das Wohnhaus errichtet werden soll, einen durch Baufluchtlinien begrenzten bebaubaren Bereich aus, für den die Widmung Bauland-Wohngebiet, die Bauklasse römisch zwei und die geschlossene Bauweise festgesetzt sei. Die Gebäudehöhe sei mit 10,50 m begrenzt. Diese höchst zulässige Gebäudehöhe werde durch das Vorhaben an der der Liegenschaft der Beschwerdeführerin zugekehrten Ostfront um 0,45 m überschritten, insgesamt werde die Gebäudehöhe im Mittel um 0,55 m überragt. Bei Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 69, BauO für Wien kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass eine derartige Überschreitung der Grundtendenz, die der maßgebende Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Plandokument Nr. 7116 erkennen lasse, in keiner Weise widerspreche. In unmittelbarer Nähe seien Flächen ausgewiesen, auf denen eine Gebäudehöhe von 12 m zulässig sei. Auch im Hinblick auf das zahlenmäßig geringe Ausmaß der Überschreitung liege eine unwesentliche Abweichung im Sinne des Paragraph 69, Absatz 2, BauO für Wien vor. Die Bebaubarkeit der Liegenschaft der Beschwerdeführerin werde nicht vermindert. Bezüglich jener Vorschriften, die der Wahrung des örtlichen Stadtbildes und den schönheitlichen Rücksichten dienten, stehe der Beschwerdeführerin kein Mitspracherecht zu. Ihre Berufung gegen den Bescheid des Bauausschusses sei daher insgesamt unbegründet.
Zur erteilten Baubewilligung verwies die belangte Behörde darauf, dass die Gebäudehöhe, die nach den Einreichplänen verwirklicht werden soll, 11,05 m und an der der Beschwerdeführerin zugewendete Ostfront nur 10,95 m betrage. Die im Akt erliegende Abwicklung der Fassadenflächen, die vom Amtssachverständigen der MA 37 überprüft worden sei, ergebe eine verglichene Gebäudehöhe von 11,0464 m. Bezüglich der Ermittlung der Gebäudehöhe wurde auf § 81 Abs. 2 BauO für Wien und insbesondere darauf verwiesen, dass die der Dachform entsprechenden Giebelflächen bei der Bemessung außer Betracht bleiben. Dazu gehörten nicht nur tatsächliche, von der vorhandenen Dachform gebildete Giebelflächen, sondern auch gedachte Giebelflächen, die innerhalb der zulässigen Dachform möglich seien. Im Übrigen seien Gauben nur an der der Beschwerdeführerin abgewendeten Südfront des Gebäudes vorgesehen, sodass diesbezüglich der Beschwerdeführerin kein Mitspracherecht zustehe.Zur erteilten Baubewilligung verwies die belangte Behörde darauf, dass die Gebäudehöhe, die nach den Einreichplänen verwirklicht werden soll, 11,05 m und an der der Beschwerdeführerin zugewendete Ostfront nur 10,95 m betrage. Die im Akt erliegende Abwicklung der Fassadenflächen, die vom Amtssachverständigen der MA 37 überprüft worden sei, ergebe eine verglichene Gebäudehöhe von 11,0464 m. Bezüglich der Ermittlung der Gebäudehöhe wurde auf Paragraph 81, Absatz 2, BauO für Wien und insbesondere darauf verwiesen, dass die der Dachform entsprechenden Giebelflächen bei der Bemessung außer Betracht bleiben. Dazu gehörten nicht nur tatsächliche, von der vorhandenen Dachform gebildete Giebelflächen, sondern auch gedachte Giebelflächen, die innerhalb der zulässigen Dachform möglich seien. Im Übrigen seien Gauben nur an der der Beschwerdeführerin abgewendeten Südfront des Gebäudes vorgesehen, sodass diesbezüglich der Beschwerdeführerin kein Mitspracherecht zustehe.
Wenn die Bauwerberin jenes Geschoß, welches nach obenhin geringfügig mit Dachschrägen begrenzt werde, als ein Dachgeschoß bezeichnet habe, stehe dies mit § 87 BauO für Wien in Einklang. Die Bezeichnung als Dachgeschoß habe auf die Berechnung der Gebäudehöhe keinen Einfluss, sie bedinge nicht, dass auch noch die Decke jenes Geschoßes in die Berechnung der Gebäudehöhe einzubeziehen sei, das nach außen zum Teil durch Außenwandflächen begrenzt werde. Die Gebäudehöhe sei ausschließlich durch die Fassadenabwicklung zu ermitteln.Wenn die Bauwerberin jenes Geschoß, welches nach obenhin geringfügig mit Dachschrägen begrenzt werde, als ein Dachgeschoß bezeichnet habe, stehe dies mit Paragraph 87, BauO für Wien in Einklang. Die Bezeichnung als Dachgeschoß habe auf die Berechnung der Gebäudehöhe keinen Einfluss, sie bedinge nicht, dass auch noch die Decke jenes Geschoßes in die Berechnung der Gebäudehöhe einzubeziehen sei, das nach außen zum Teil durch Außenwandflächen begrenzt werde. Die Gebäudehöhe sei ausschließlich durch die Fassadenabwicklung zu ermitteln.
In der dagegen erhobenen, zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wurde insbesondere geltend gemacht, der gegenwärtige Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, Plandokument Nr. 7116 (im Folgenden: PD 7116), vom Gemeinderat beschlossen am 9. September 1999, sei gesetzwidrig. Im Gegensatz zum früheren PD 5278 enthalte die nunmehrige Widmung an der nördlichen der beiden dort vorzufindenden Baufluchtlinien am Baugrundstück eine rechteckförmige Ausbuchtung, die durch nichts anderes erklärbar sei als durch die Absicht der Konsenswerberin, im dortigen Bereich ein Lifthaus zu errichten.
Der Verfassungsgerichtshof hat nach Durchführung eines Vorverfahrens die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 27. September 2004, B 1324/02, abgelehnt. Bezüglich der beanstandeten Baufluchtlinie wurde ausgeführt, dass die Festlegung der bekämpften Baufluchtlinie nicht unsachlich sei und im planerischen Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers liege.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin nach Verbesserung ihrer Beschwerde in ihrem Recht auf Einhaltung der Bestimmungen über die maximale Gebäudehöhe, über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen und der Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien verletzt. Sie beantragt einerseits, der Verwaltungsgerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, das PD 7110 als gesetz- und verfassungswidrig aufzuheben, andererseits, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete, ebenso wie die mitbeteiligte Bauwerberin, eine Gegenschrift. Die Beschwerdeführerin replizierte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 134a Abs. 1 BauO für Wien (BO) werden subjektivöffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, u.a. durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:Gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, BauO für Wien (BO) werden subjektivöffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, u.a. durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:
Die Mitbeteiligte hat zur Ermittlung der Gebäudehöhe entsprechend § 81 Abs. 2 BO eine Fassadenabwicklung vorgelegt, in der die Fronten und die Längen der Fronten dargestellt sind; die MA 37 hat diese Berechnung überprüft und ist zum Ergebnis gelangt, dass die Fronten eine Fläche von 729,73 m2 ausmachen und dass die Gesamtlänge aller Fronten 66,06 m beträgt, woraus sich eine mittlere Gebäudehöhe von 11,0464 m ergibt. Die Beschwerdeführerin hält dieser Berechnung entgegen, dass Flächen aus dem zweiten Dachgeschoss hätten miteinbezogen werden müssen, weil jene Flächen, die Dachgauben nach außen hin umschließen, dann in die Berechnung einzubeziehen seien, wenn sie über den zulässigen Dachumriss hinausreichten, was hier der Fall sei.Die Mitbeteiligte hat zur Ermittlung der Gebäudehöhe entsprechend Paragraph 81, Absatz 2, BO eine Fassadenabwicklung vorgelegt, in der die Fronten und die Längen der Fronten dargestellt sind; die MA 37 hat diese Berechnung überprüft und ist zum Ergebnis gelangt, dass die Fronten eine Fläche von 729,73 m2 ausmachen und dass die Gesamtlänge aller Fronten 66,06 m beträgt, woraus sich eine mittlere Gebäudehöhe von 11,0464 m ergibt. Die Beschwerdeführerin hält dieser Berechnung entgegen, dass Flächen aus dem zweiten Dachgeschoss hätten miteinbezogen werden müssen, weil jene Flächen, die Dachgauben nach außen hin umschließen, dann in die Berechnung einzubeziehen seien, wenn sie über den zulässigen Dachumriss hinausreichten, was hier der Fall sei.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich dieser Auffassung auf Grund der eindeutigen Regelungen im § 81 BO nicht anzuschließen. Die Gebäudehöhe wird in den Fällen des Abs. 2 anhand der Flächen der Gebäudefronten und der Frontlängen definiert, wobei unter Fronten die Ansichtsflächen der ein Gebäude nach außen abschließenden Wände (Umfassungswände) zu verstehen sind (siehe das bei Geuder-Hauer, a.a.O., 601 zitierte hg. Erkenntnis vom 1. März 1976, VwSlg. 9.004/A).Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich dieser Auffassung auf Grund der eindeutigen Regelungen im Paragraph 81, BO nicht anzuschließen. Die Gebäudehöhe wird in den Fällen des Absatz 2, anhand der Flächen der Gebäudefronten und der Frontlängen definiert, wobei unter Fronten die Ansichtsflächen der ein Gebäude nach außen abschließenden Wände (Umfassungswände) zu verstehen sind (siehe das bei Geuder-Hauer, a.a.O., 601 zitierte hg. Erkenntnis vom 1. März 1976, VwSlg. 9.004/A).
Bezüglich des Daches ist der Umriss in § 81 Abs. 4 BO festgelegt. Aus der Einleitung des § 81 Abs. 6 BO ("Der nach den Abs. 1 bis 5 zulässige Gebäudeumriss ...") ergibt sich unzweifelhaft, dass zunächst anhand der Kriterien der Abs. (hier) 2 und 4 leg. cit. der Umriss zu ermitteln ist; sodann kommt die Regelung zum Tragen, mit welchen raumbildenden oder nicht raumbildenden Gebäudeteilen dieser (schon ermittelte) Umriss überschritten werden darf. Damit ist es aber ausgeschlossen, die Seitenfläche der Gauben in die Flächen der Gebäudefronten einzubeziehen; ob und in welchem Umfang Gauben zulässig sind, ist allein anhand des § 81 Abs. 6 BO zu beurteilen. Dass die nicht raumbildenden Gebäudeteile und raumbildenden Dachaufbauten im § 81 Abs. 1, nicht aber in Abs. 2 BO genannt sind, gebietet keineswegs die von der Beschwerdeführerin gewünschte Berücksichtigung dieser Aufbauten bei Ermittlung der Gebäudehöhe, weil die Nichtberücksichtigung ausdrücklich im Abs. 6 dieser Bestimmung - sowohl für die Höhenberechnung nach Abs. 1 als auch für die Höhenberechnung nach Abs. 2 - normiert ist.Bezüglich des Daches ist der Umriss in Paragraph 81, Absatz 4, BO festgelegt. Aus der Einleitung des Paragraph 81, Absatz 6, BO ("Der nach den Absatz eins bis 5 zulässige Gebäudeumriss ...") ergibt sich unzweifelhaft, dass zunächst anhand der Kriterien der Abs. (hier) 2 und 4 leg. cit. der Umriss zu ermitteln ist; sodann kommt die Regelung zum Tragen, mit welchen raumbildenden oder nicht raumbildenden Gebäudeteilen dieser (schon ermittelte) Umriss überschritten werden darf. Damit ist es aber ausgeschlossen, die Seitenfläche der Gauben in die Flächen der Gebäudefronten einzubeziehen; ob und in welchem Umfang Gauben zulässig sind, ist allein anhand des Paragraph 81, Absatz 6, BO zu beurteilen. Dass die nicht raumbildenden Gebäudeteile und raumbildenden Dachaufbauten im Paragraph 81, Absatz eins,, nicht aber in Absatz 2, BO genannt sind, gebietet keineswegs die von der Beschwerdeführerin gewünschte Berücksichtigung dieser Aufbauten bei Ermittlung der Gebäudehöhe, weil die Nichtberücksichtigung ausdrücklich im Absatz 6, dieser Bestimmung - sowohl für die Höhenberechnung nach Absatz eins, als auch für die Höhenberechnung nach Absatz 2, - normiert ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat schließlich in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 2003, Zl. 2002/05/1466 ausdrücklich unterschieden, inwieweit es sich bei den dort gegenständlichen Stiegenhäusern und Aufzugstriebswerksräume um Dachaufbauten oder um fassadenbildende Gebäudeteile handelt. Aufzugstriebwerksräume und Stiegenhäuser im unbedingt notwendigen Ausmaß dürften nur mit den als raumbildende Dachaufbauten zu wertenden Teilen bei der Berechnung des Gebäudeumrisses nach § 81 Abs. 2 BO außer Betracht bleiben.Der Verwaltungsgerichtshof hat schließlich in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 2003, Zl. 2002/05/1466 ausdrücklich unterschieden, inwieweit es sich bei den dort gegenständlichen Stiegenhäusern und Aufzugstriebswerksräume um Dachaufbauten oder um fassadenbildende Gebäudeteile handelt. Aufzugstriebwerksräume und Stiegenhäuser im unbedingt notwendigen Ausmaß dürften nur mit den als raumbildende Dachaufbauten zu wertenden Teilen bei der Berechnung des Gebäudeumrisses nach Paragraph 81, Absatz 2, BO außer Betracht bleiben.
Soweit die Beschwerdeführerin darlegt, dass die hier gegenständlichen Dachaufbauten im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung unzulässig seien, ist einleitend darauf zu verweisen, dass hier allein das bewilligte, durch die mit dem Bewilligungsvermerk der Behörde vom 3. Oktober 2001 versehenen Pläne konkretisierte Vorhaben zu beurteilen ist. Die mit der Beschwerde vorgelegten Pläne entsprechen nicht dem Konsens; insbesondere enthalten die bewilligten Pläne die gerügten, ursprünglich mit "Beschattung (Jalousien)" bezeichneten Teile nicht. Ein von der Beschwerdeführerin - übrigens erstmals in der Beschwerde - beanstandetes durchgehendes Vordach über dem zweiten Dachgeschoss ist nicht Gegenstand des bewilligten Projekts.
Die Unzulässigkeit der Dachaufbauten wird in der Beschwerde auch auf die Behauptung gestützt, die Gauben seien "sicherlich jeweils 2,0 m" breit, weshalb diese vier Gauben bei einer Gebäudefront von 22 m die zulässige Gesamtbreite von 7,3 m überschreiten würden. Dem damit verbundenen Tatsachenvorbringen, den Planangaben von einer Breite von 1,80 m seien Innenmaße zu Grunde gelegt worden, das Außenmaß sei aber höher, muss das aus § 41 Abs. 1 VwGG abgeleitete Neuerungsverbot entgegen gehalten werden. Aus den vorliegenden Plänen kann nur eine Gaubenbreite von 1,80 m entnommen werden, sodass mit dem bewilligten Projekt das Höchstausmaß nach § 81 Abs. 6 letzter Satz BO nicht überschritten wird. Damit kann der Verwaltungsgerichtshof auch die Beantwortung der Frage offen lassen, inwieweit durch Überschreitung dieses Breitenausmaßes das Nachbarrecht auf Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe beeinträchtigt wird.Die Unzulässigkeit der Dachaufbauten wird in der Beschwerde auch auf die Behauptung gestützt, die Gauben seien "sicherlich jeweils 2,0 m" breit, weshalb diese vier Gauben bei einer Gebäudefront von 22 m die zulässige Gesamtbreite von 7,3 m überschreiten würden. Dem damit verbundenen Tatsachenvorbringen, den Planangaben von einer Breite von 1,80 m seien Innenmaße zu Grunde gelegt worden, das Außenmaß sei aber höher, muss das aus Paragraph 41, Absatz eins, VwGG abgeleitete Neuerungsverbot entgegen gehalten werden. Aus den vorliegenden Plänen kann nur eine Gaubenbreite von 1,80 m entnommen werden, sodass mit dem bewilligten Projekt das Höchstausmaß nach Paragraph 81, Absatz 6, letzter Satz BO nicht überschritten wird. Damit kann der Verwaltungsgerichtshof auch die Beantwortung der Frage offen lassen, inwieweit durch Überschreitung dieses Breitenausmaßes das Nachbarrecht auf Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe beeinträchtigt wird.
Die nach § 81 Abs. 2 BO ermittelte Gebäudehöhe soll auch deshalb unrichtig sein, weil die Fronten des Liftturms nicht mit einberechnet wurden. Auf Grund der Verbindung des Liftturms mit dem Hauptgebäude, wie man sie insbesondere aus der Grundrissdarstellung des ersten Dachgeschoßes und des darunter befindlichen Geschoßes entnehmen könne, sei der Liftturm baulich in das Gebäude selbst integriert. Auch werde der nach § 81 Abs. 4 BO zulässige Gebäudeumriss durch dieses Liftgebäude überschritten. Eine Zulässigkeit nach § 81 Abs. 6 BO könne nicht beurteilt werden, weil sich den Plänen nicht entnehmen lasse, wo ein Antriebsraum vorgesehen sei.Die nach Paragraph 81, Absatz 2, BO ermittelte Gebäudehöhe soll auch deshalb unrichtig sein, weil die Fronten des Liftturms nicht mit einberechnet wurden. Auf Grund der Verbindung des Liftturms mit dem Hauptgebäude, wie man sie insbesondere aus der Grundrissdarstellung des ersten Dachgeschoßes und des darunter befindlichen Geschoßes entnehmen könne, sei der Liftturm baulich in das Gebäude selbst integriert. Auch werde der nach Paragraph 81, Absatz 4, BO zulässige Gebäudeumriss durch dieses Liftgebäude überschritten. Eine Zulässigkeit nach Paragraph 81, Absatz 6, BO könne nicht beurteilt werden, weil sich den Plänen nicht entnehmen lasse, wo ein Antriebsraum vorgesehen sei.
Zwar hat die Beschwerdeführerin den Liftturm im Zusammenhang mit der Gebäudehöhe erstmals in der Beschwerde angesprochen. Da sie damit einen Fehler in der Höhenberechnung nach § 81 Abs. 2 BO dartun will, kann ihr insofern aber weder der Verlust der Parteistellung nach § 134 Abs. 3 dritter Satz BO noch das Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG entgegen gehalten werden.Zwar hat die Beschwerdeführerin den Liftturm im Zusammenhang mit der Gebäudehöhe erstmals in der Beschwerde angesprochen. Da sie damit einen Fehler in der Höhenberechnung nach Paragraph 81, Absatz 2, BO dartun will, kann ihr insofern aber weder der Verlust der Parteistellung nach Paragraph 134, Absatz 3, dritter Satz BO noch das Neuerungsverbot des Paragraph 41, Abs