TE OGH 1992/9/10 8Ob1586/92

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Veröffentlicht am 10.09.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** A*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Paumgartner , Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1. Johann St*****sen., Einzelkaufmann, ***** und 2. R***** K*****, beide vertreten durch Dr.Gerhard Holzinger, Rechtsanwalt in Braunau, wegen S 712.500 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 8.April 1992 , GZ 3 R 61/92-16 , den

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil gemäß Art 8 Nr. 11 Abs 3 der

4. EVHGB die Haftung des Scheinvertreters (falsus procurator) entfällt, wenn dem Vertragspartner der Mangel der Vertretungsmacht hätte bekannt sein müssen; die Beurteilung der Vorinstanzen, daß dies der Fall war, hält sich im Rahmen der von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung gesteckten Grenzen: Bei derartig ungewöhnlichen Zusagen, wie sie der Scheinvertreter diesfalls machte (angebliche Garantiezusage des Vermögensberaters, daß die vermittelten Aktien und sonstigen Unternehmensbeteiligungen jederzeit zurückgenommen und das eingesetzte Kapital zuzüglich 10 % Zinsen rückerstattet werde), hätten dem Kläger objektiv Zweifel an der Vertretungsmacht des Zweitbeklagten kommen und er daher Erkundigungen über die Vertretungsmacht einholen müssen (HS 10.685; 12.228; Schuhmacher in Straube, HGB Rz 22 zu Art 8 Nr 11 4.EVHGB). In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob der Scheinvertreter selbst den Mangel seiner Vertretungsmacht kannte oder ihn hätte erkennen können; seine Haftung entfällt mangels Schutzwürdigkeit des Vertragspartners; für die von der Lehre teilweise vertretene Einschränkung des Haftungsausschlusses wegen arglistigen Verschweigens des Vertretungsmangels (Welser, Vertretung ohne Vollmacht 205) fehlen entsprechende Anhaltspunkte (vgl WBl 1991, 34).

Anmerkung

E30244

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB01586.92.0910.000

Dokumentnummer

JJT_19920910_OGH0002_0080OB01586_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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