TE OGH 1992/9/29 5Ob1528/92

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mohammad B*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr.Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Franz Josef S***** KG, 2.) Anna S*****, Gesellschafterin, 3.) Joachim S*****, Gesellschafter, ***** alle vertreten durch Dr.Kurt L.Breit, Rechtsanwalt in Wien, 4.) Rudolf S*****, Wirtschaftstreuhänder, ***** vertreten durch Dr.Konrad Faulhaber, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 2,000.000,- s.A., infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 9.Jänner 1992, GZ 3 R 180/91-34, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die klagende Partei stützt ihr Rechtsmittel auf folgende Umstände:

a) Nichtigkeit der Vereinbarung mangels ausländergrundverkehrsbehördlicher Genehmigung, die nicht hätte erlangt werden können;

b) Sittenwidrigkeit des vereinbarten Angeldes wegen groben Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung;

c) Anerkennung des Rückabwicklungsanspruches des Klägers durch den Agenten der Beklagten;

d) unzutreffende Annahme einer Verletzung des § 405 ZPO durch das Berufungsgericht.

Dem ist folgendes zu erwidern:

Zu a): Suchen die Parteien nicht um grundverkehrsbehördliche Genehmigung an - hier war das beabsichtigte Rechtsgeschäft vor allem wegen mangelnder Finanzierbarkeit auf Seiten des Klägers nicht zustande gekommen -, so kann Nichtigkeit von Anfang an nur angenommen werden, wenn feststeht, daß die grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht hätte erteilt werden können (8 Ob 636/90). Derartiges wurde von den Tatsacheninstanzen nicht festgestellt. Da die vom Kläger hiefür angebotenen Beweise (AS 4, 22 und 45) keine Ergebnisse in dieser Richtung zeitigten, bestand für die Tatsacheninstanzen kein Anlaß, sich mit diesem Sachverhaltskomplex, für den der Kläger beweispflichtig gewesen wäre, zu befassen.

Zu b): Verneint das Berufungsgericht bei Zahlung eines Angeldes im Sinne des § 908 ABGB in der Höhe von S 2,000.000,- zur Sicherstellung der Erfüllung einer Vereinbarung, die auf den Abschluß eines Kaufvertrages über ein Objekt im Wert von S 34,000.000,- gerichtet ist, unter dem Gesichtspunkt der Unverhältnismäßigkeit von Leistung und Gegenleistung das Vorliegen von Sittenwidrigkeit, so liegt darin keine wesentliche Verkennung der Rechtslage, die auch in einem singulären, in seiner Tragweite über die Regelung der Rechtsverhältnisse der Streitteile nicht hinausgehenden Fall (wie hier) die Revision zulässig erscheinen ließe (1 Ob 795/83; 8 Ob 529/87 uva).

Zu c): Von einem Anerkenntnis des Rückabwicklungsanspruches des Klägers durch Dr.M***** namens der Beklagten kann keine Rede sein. Diesbezüglich fehlt es an konkreten Tatsachenbehauptungen des Klägers und demgemäß an Beweisergebnissen und Tatsachenfeststellungen. Die Vereinbarung zwischen Dr.M***** und dem Kläger über die Rückzahlung eines Teiles der von der Beklagtenseite erhaltenen Provision, gezahlt offensichtlich aus einer vom Kläger über das Angeld hinaus geleisteten Anzahlung, vermag den Schluß auf ein Anerkenntnis durch die Beklagten nicht zu rechtfertigen.

Zu d): Klagegegenstand (ON 1, AS 4), der nie geändert oder erweitert wurde, ist das laut Punkt XIV. des Vertrages Beilage./1 bezahlte Angeld von S 2,000.000,-, das in Wahrheit eine Anzahlung gewesen sei. Daraus folgt, daß die auf den Kaufpreis als Anzahlung darüber hinaus geleisteten S 2,000.000,-, die im Vertrag nicht aufscheinen sollten, nicht Gegenstand des Klagebegehrens sind, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte (S 12 und 13 des berufungsgerichtlichen Urteiles = AS 235 bis 237).

Anmerkung

E30626

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0050OB01528.92.0929.000

Dokumentnummer

JJT_19920929_OGH0002_0050OB01528_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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