TE OGH 1992/9/29 5Ob1075/92

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Benjamin S*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr.Daniel Charim, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin "B***** Handelsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Franz Christian Sladek und Dr.Michael Meyenburg, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung des zulässigen Untermietzinses nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG iVm § 14 MG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 23. Juni 1992, GZ 48 R 80/92-36, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Benjamin S*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr.Daniel Charim, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin "B***** Handelsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Franz Christian Sladek und Dr.Michael Meyenburg, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung des zulässigen Untermietzinses nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG in Verbindung mit Paragraph 14, MG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 23. Juni 1992, GZ 48 R 80/92-36, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird gemäß 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird gemäß 37 Absatz 3, Ziffer 16 bis Ziffer 18, MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs wendet sich die Antragsgegnerin gegen den den erstrichterlichen Sachbeschluß in seinem die Feststellung der zulässigen Höhe des Untermietzinses für die Jahre 1984 bis 1987 betreffenden Teil bestätigenden Teil des rekursgerichtlichen Sachbeschlusses. Da nach § 37 Abs 3 Z 18 MRG idF nach Art II RRAG für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen einen Sachbeschluß der zweiten Instanz weder die Konformität mit dem erstrichterlichen Sachbeschluß noch die Zulassung durch das Rekursgericht, sondern allein maßgebend ist, ob nach der Ansicht des Obersten Gerichtshofes die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 528 Abs 1 ZPO idF WGN 1989; Würth-Zingher, WohnR '91 Anm 4 zu § 37 MRG), spielt es keine Rolle, daß das Rekursgericht in zwei vorangegangenen Aufhebungsbeschlüssen dem Erstgericht seine Rechtsansicht überbunden hat.Mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs wendet sich die Antragsgegnerin gegen den den erstrichterlichen Sachbeschluß in seinem die Feststellung der zulässigen Höhe des Untermietzinses für die Jahre 1984 bis 1987 betreffenden Teil bestätigenden Teil des rekursgerichtlichen Sachbeschlusses. Da nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG in der Fassung nach Artikel römisch zwei, RRAG für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen einen Sachbeschluß der zweiten Instanz weder die Konformität mit dem erstrichterlichen Sachbeschluß noch die Zulassung durch das Rekursgericht, sondern allein maßgebend ist, ob nach der Ansicht des Obersten Gerichtshofes die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG und Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in der Fassung WGN 1989; Würth-Zingher, WohnR '91 Anmerkung 4 zu Paragraph 37, MRG), spielt es keine Rolle, daß das Rekursgericht in zwei vorangegangenen Aufhebungsbeschlüssen dem Erstgericht seine Rechtsansicht überbunden hat.

Die Voraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO fehlt, weil das am 1.12.1987 nach Inkrafttreten des MRG eingeleitete Verfahren zwar nach den Vorschriften des § 37 Abs 3 MRG abzuführen ist (§ 48 Abs 1 MRG), die vor Inkrafttreten des MRG geschlossenen Vereinbarungen über die Höhe des Untermietzinses jedoch nach den zuvor in Geltung gestandenen Vorschriften (also § 14 MG, wonach für einen im wesentlichen ohne Beistellung von Einrichtungsgegenständen in Untermiete gegebenen Mietgegenstand nur ein Mietzins zulässig war, der den dafür vom Hauptmieter zu entrichtenden, gesetzlich zulässigen Mietzins nicht übersteigt) zu beurteilen sind (§ 43 Abs 2 MRG, wonach eine vor Inkrafttreten des MRG geschlossene Vereinbarung über die Höhe des [Haupt- oder Unter-] Mietzinses rechtsunwirksam bleibt, soweit sie nach altem Recht zulässig war: vgl Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Rz 3 und 4 zu § 43 MRG).Die Voraussetzung nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO fehlt, weil das am 1.12.1987 nach Inkrafttreten des MRG eingeleitete Verfahren zwar nach den Vorschriften des Paragraph 37, Absatz 3, MRG abzuführen ist (Paragraph 48, Absatz eins, MRG), die vor Inkrafttreten des MRG geschlossenen Vereinbarungen über die Höhe des Untermietzinses jedoch nach den zuvor in Geltung gestandenen Vorschriften (also Paragraph 14, MG, wonach für einen im wesentlichen ohne Beistellung von Einrichtungsgegenständen in Untermiete gegebenen Mietgegenstand nur ein Mietzins zulässig war, der den dafür vom Hauptmieter zu entrichtenden, gesetzlich zulässigen Mietzins nicht übersteigt) zu beurteilen sind (Paragraph 43, Absatz 2, MRG, wonach eine vor Inkrafttreten des MRG geschlossene Vereinbarung über die Höhe des [Haupt- oder Unter-] Mietzinses rechtsunwirksam bleibt, soweit sie nach altem Recht zulässig war: vergleiche Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Rz 3 und 4 zu Paragraph 43, MRG).

Infolge der fiktiven Weitergeltung des alten Rechtes sind die Vereinbarungen der Parteien über die Höhe des Untermietzinses vom 16. Mai 1978 (Untermietvertrag) und vom 15.Feber 1980 nach § 14 Abs 1 MG ohne zeitliche Begrenzung weiterhin insoweit unwirksam, als der vereinbarte Untermietzins den von der Untervermieterin zu entrichtenden Mietzins übersteigt. Wie § 16 Abs 1 Z 7 MRG, der sich nur auf Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses bezieht und die Regelung über den Untermietzins nach § 26 MRG nicht berührt, wird auch § 14 MG nicht durch § 16 Abs 1 Z 4 MG eingeschränkt. Da also auch die mehr als ein halbes Jahr nach Abschluß des Untermietvertrages erfolgte vergleichsweise Bereinigung durch vertragliche Herabsetzung des Untermietzinses an § 14 MG zu messen ist, gilt für sie nichts anderes als für sonst eine Vereinbarung über die Höhe des Untermietzinses. Ein Verlust des Rechtes auf Überprüfung der Untermietzinsvereinbarung trat nicht ein, weil damals keine Entscheidung der Gemeinde oder des Gerichtes erging und sich der Antrag nach § 24 Abs 1 Z 1 MG vom 16.11.1979 nicht auf künftige Zinsperioden beziehen konnte.Infolge der fiktiven Weitergeltung des alten Rechtes sind die Vereinbarungen der Parteien über die Höhe des Untermietzinses vom 16. Mai 1978 (Untermietvertrag) und vom 15.Feber 1980 nach Paragraph 14, Absatz eins, MG ohne zeitliche Begrenzung weiterhin insoweit unwirksam, als der vereinbarte Untermietzins den von der Untervermieterin zu entrichtenden Mietzins übersteigt. Wie Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, MRG, der sich nur auf Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses bezieht und die Regelung über den Untermietzins nach Paragraph 26, MRG nicht berührt, wird auch Paragraph 14, MG nicht durch Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, MG eingeschränkt. Da also auch die mehr als ein halbes Jahr nach Abschluß des Untermietvertrages erfolgte vergleichsweise Bereinigung durch vertragliche Herabsetzung des Untermietzinses an Paragraph 14, MG zu messen ist, gilt für sie nichts anderes als für sonst eine Vereinbarung über die Höhe des Untermietzinses. Ein Verlust des Rechtes auf Überprüfung der Untermietzinsvereinbarung trat nicht ein, weil damals keine Entscheidung der Gemeinde oder des Gerichtes erging und sich der Antrag nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, MG vom 16.11.1979 nicht auf künftige Zinsperioden beziehen konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0050OB01075.92.0929.000

Dokumentnummer

JJT_19920929_OGH0002_0050OB01075_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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