TE OGH 1992/10/13 10ObS247/92

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.10.1992
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Wolf (Arbeitgeber) und Werner Fendrich (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Monika K*****, vertreten durch Dr.Günter Philipp, Rechtsanwalt in Mattersburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich Hillegeiststraße 1, 1021 Wien, vertreten durch Dr.Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12.Juni 1992, GZ 32 Rs 84/92-71, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. Februar 1992, GZ 16 Cgs 311/90-65, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Fragen der Beweislastverteilung stellen sich nur dann, wenn das Gericht die für die Entscheidung wesentlichen Fragen nicht oder nicht vollständig feststellen kann. In einem solchen Fall ist nach den Regeln über die Verteilung der Beweislast zu beurteilen, welcher der Parteien es zum Nachteil gereicht, daß ein für den gesetzlichen Tatbestand wesentliches Sachverhaltselement nicht erwiesen werden konnte. Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht über alle entscheidungswesentlichen Umstände Feststellungen getroffen. Der Frage der Beweislastverteilung kommt daher keine Bedeutung zu, weshalb zu den Ausführungen des Berufungsgerichtes über die Beweislast für die seinerzeitige Arbeitsfähigkeit und das Herabsinken derselben nicht Stellung zu nehmen ist.

Fest steht, daß die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, einer geregelten Beschäftigung nachzugehen, daß diesbezüglich seit ihrem Eintritt ins Erwerbsleben keine wesentliche Änderung eingetreten ist, ihr damaliger Zustand mit dem jetzigen vergleichbar war und sie bereits damals den Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht entsprach. Für die von der Revision vertretene Ansicht, daß diese Aussage, soweit sie sich auf die Fähigkeit zur Verrichtung von Arbeiten im Zeitpunkt des Eintrittes in das Erwerbsleben bezieht, ausschließlich Büroarbeiten in die Betrachtung einbezieht, ergibt sich aus den Entscheidungen der Vorinstanzen kein Anhaltspunkt. Dafür, daß damit die Fähigkeit der Klägerin zur Ausübung einer geregelten Tätigkeit auf dem gesamten Arbeitsmarkt beurteilt wird, spricht neben der übrigen Diktion auch die Feststellung, daß sich im Zustand der Klägerin seither keine wesentliche Änderung ergeben hat. Es muß daher nicht erörtert werden, welche Folgen es hätte, wenn die Klägerin im Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung zwar nicht imstande gewesen wäre, die Tätigkeit auszuüben, die sie nach ihrem Arbeitsvertrag zu verrichten hatte, jedoch in der Lage gewesen wäre andere Arbeiten zu verrichten, nunmehr aber auch andere Tätigkeiten nicht verrichten könnte.

Die im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates stehende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß bei bereits von Beginn an bestandener Unfähigkeit zur Verrichtung einer geregelten Beschäftigung die Voraussetzungen für die begehrte Leistung nicht erfüllt sind, wird in der Revision nicht mehr bekämpft.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.

Anmerkung

E30351

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00247.92.1013.000

Dokumentnummer

JJT_19921013_OGH0002_010OBS00247_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten