TE OGH 1992/10/15 12Os86/92

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Veröffentlicht am 15.10.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Oktober 1992 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak, Dr.Massauer, Dr.Markel und Dr.Schindler als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Held als Schriftführer, in der Strafsache gegen Kurt H***** wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 2. Juni 1992, GZ 25 Vr 320/92-27, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr.Raunig, und des Verteidigers Dr.Kulka jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 29.Dezember 1941 geborene Kurt H***** wurde des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs. 1 StGB (1./) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (2./) schuldig erkannt.

Darnach hat er am 4.März 1992 in Bregenz

1./ an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers vorsätzlich eine Feuersbrunst zu verursachen versucht, indem er im Bereich der Rezeption der Pension "T*****" Nitroverdünnung auf den Fußboden (nach den Urteilsfeststellungen auch auf die Auflagefläche einer Kommode) goß, in der benachbarten Küche die Gashähne des Gasherdes voll aufdrehte und die Herdplatten des Elektroherdes einschaltete und sodann die feuergefährliche Nitroflüssigkeit anzündete, wobei es zum vollständigen Abbrand des Objektes nur dadurch nicht gekommen ist, weil Hans D***** das Feuer sogleich entdeckt und gelöscht hat, sodaß kein nennenswerter Schaden zum Nachteil der Hauseigentümerin Marianne E***** entstanden ist;

2./ eine fremde Sache beschädigt, indem er einen ca. 2 kg schweren Stein gegen ein Fenster der Pension "T*****" warf und dadurch die Fensterscheibe zerbrach, wobei der Schaden der Hauseigentümerin Marianne E***** den Betrag von 25.000 S nicht überstiegen hat.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten lediglich gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung aus § 281 Abs. 1 Z 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde (da das Gesetz nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vorsieht, sind die diese Rechtsmittelausführung "ergänzenden" Eingaben des Angeklagten unbeachtlich - vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO3, § 285, ENr. 36) geht fehl.

Der die Beschwerde tragenden Behauptung, es liege deshalb ein absolut untauglicher Versuch (§ 15 Abs. 3 StGB) vor, weil die vom Angeklagten ausgegossene Menge an Nitroverdünnung zur Herbeiführung einer Feuersbrunst gar nicht ausgereicht hätte, ist zu erwidern, daß der Versuch gemäß § 15 Abs. 3 StGB nur dann nicht strafbar ist, wenn die Tatvollendung mangels persönlicher Eigenschaften oder Verhältnisse, die das Gesetz beim Handelnden voraussetzt, oder nach der Art der Handlung oder des Gegenstandes, an dem die Tat begangen wurde, unter keinen Umständen möglich war. Absolut untauglich ist ein Versuch mithin nur dann, wenn es bei einer generalisierenden, von den Besonderheiten des Einzelfalles losgelösten Betrachtung geradezu denkunmöglich erscheint, daß es jemals zur Vollendung der Tat hätte kommen können. Dies ist aber lediglich dann der Fall, wenn der angestrebte Erfolg mit den eingesetzten Mitteln, auch bei deren sachgerechter Anwendung, unter keinen wie immer gearteten Umständen erreicht werden könnte und demgemäß von vornherein keinerlei Erfolgschance besteht. Dagegen entkleiden bloße Unzulänglichkeiten des Täters, wie etwa Ungeschicklichkeit oder unzureichende Sachkenntnis in bezug auf das verwendete Mittel, oder die Anwendung eines nicht schon in abstracto untauglichen Mittels die Tathandlung auch dann nicht ihres tatbildmäßigen Charakters, wenn sie im konkreten Fall gescheitert ist (vgl. dazu Mayerhofer-Rieder, StGB3, ENr. 63 f zu § 15; ferner SSt. 19/79 sowie 11 Os 3/90 und 15 Os 15/91 und die dort zitierte Judikatur).

Von diesen Beurteilungskriterien ausgehend zeigt sich, daß das Bestreben des Angeklagten, durch Entzünden einer auf die Auflagefläche (Abdeckplatte) einer Kommode aus Fichtenholz sowie auf den teilweise mit einem Kunststoffteppich belegten Fußboden ausgegossenen Nitroverdünnung und durch gleichzeitiges Öffnen der Gashähne in der benachbarten Küche eine Feuersbrunst zu verursachen, keineswegs als hiezu absolut untauglich beurteilt werden kann. Ist diesem Tatvorhaben nach dem konstatierten Geschehensablauf (S 160 ff) doch nur deshalb der Erfolg versagt geblieben, weil die auf die Abdeckfläche der Kommode ausgegossene, in concreto zu geringe Menge an Nitroverdünnung zur Herstellung einer für eine Ausbreitung des Feuers erforderlichen "Flüssigkeitsbrücke" nicht ausreichte (siehe dazu abermals SSt. 19/79).

Demzufolge kommt aber auch den in der Beschwerde relevierten Fragen nach der damals dem Angeklagten zur Verfügung gestandenen Menge an Nitroverdünnung sowie nach der Entfernung zwischen Kommode und Teppich keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, sodaß sich entgegen der Auffassung des Angeklagten weitere Urteilsfeststellungen hiezu erübrigten.

Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten gemäß §§ 28, 169 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von eineinhalb Jahren. Erschwerend waren dabei die erhebliche Vorstrafenbelastung sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, mildernd dagegen nach Ansicht des Erstgerichtes kein Umstand.

Die Berufung des Angeklagten, mit der er Strafherabsetzung anstrebt, ist nicht begründet.

Wenngleich es nämlich zutrifft, daß dem Angeklagten der Umstand, daß es bei der Brandstiftung beim Versuch geblieben ist, als zusätzlicher Milderungsgrund (§ 34 Z 13 StGB) zustatten kommt, erscheint auch unter den geänderten Prämissen die geschöpfte Unrechtsfolge bei einem bis zu zehn Jahren reichenden Strafsatz keineswegs überhöht, zumal wenn man das einschlägig belastete Vorleben des Berufungswerbers und namentlich den zusätzlich als erschwerend zu wertenden Umstand mit in Rechnung stellt, daß er nach dem Vollzug der letzten einschlägigen Verurteilung wegen § 125 StGB (am 7.November 1991) überaus rasch rückfällig wurde (Tatzeit nunmehr: 4.März 1992).

Es mußte daher auch der Berufung ein Erfolg versagt bleiben.

Anmerkung

E32023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0120OS00086.9200008.1015.000

Dokumentnummer

JJT_19921015_OGH0002_0120OS00086_9200008_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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