Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Egermann und Dr.Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Harald H*****, vertreten durch Dr.Oswald Karminski-Pielsticker, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dipl.Ing.Walter M*****, vertreten durch Dr.Gerhard Hackenberger, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 429.045,-- s.A., infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 25. Juni 1992, GZ 6 R 16/92-24, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Auf eine Offenlegung der Person des Vertretenen wird erkennbar bei Abschluß eines unternehmensbezogenen Rechtsgeschäftes verzichtet. Wer offenkundig im Namen eines Unternehmens handelt, berechtigt und verpflichtet den jeweiligen Unternehmensträger (SZ 57/198; JBl 1989, 39). Ein solcher Fall liegt hier vor. Für eine Rechtsscheinhaftung des Beklagten, der hier überdies gar nicht handelnd aufgetreten ist, fehlt es schon an einem entsprechenden Sachvorbringen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 510 Abs 3 ZPO Abstand genommen.
Anmerkung
E30226European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0070OB01650.92.1029.000Dokumentnummer
JJT_19921029_OGH0002_0070OB01650_9200000_000