TE OGH 1992/11/10 10ObS277/91

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.11.1992
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Franz Köck (AG) und Mag.Kurt Retzer (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ilse T*****, vertreten durch Dr.Peter Bartl, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (Landesstelle Graz), 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram und Dr.Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4.April 1991, GZ 7 Rs 150/90-27, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 2.Juli 1990, GZ 32 Cgs 59/88-20, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung der ersten Instanz zur Gänze wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen die einschließlich 503,04 S Umsatzsteuer mit 3.018,24 S bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung und die einschließlich 603,84 S Umsatzsteuer mit 3.623,04 S bestimmten Kosten der Revision zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 3.3.1988 wies die beklagte Partei den Antrag des Dr.Erwin T*****, des am 18.11.1990 verstorbenen früheren Klägers und Ehegatten der nunmehrigen Klägerin vom 5.11.1987 auf Wiedergewährung einer Rente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 27.5.1986 unter Berufung auf § 183 ASVG ab, weil im Zustand der Unfallfolgen keine wesentliche Änderung eingetreten sei.

Die dagegen rechtzeitig erhobene Klage richtet sich auf eine Versehrtenrente im Ausmaß von 25 vH vom 5.11.1987 an wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 27.5.1986. Sie stützt sich darauf, daß sich der Zustand des früheren Klägers bis zur Verfassung der Klage am 29.3.1988 soweit verschlechtert habe, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit 25 vH betrage.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage, weil keine wesentliche Verschlechterung eingetreten sei.

In der Tagsatzung vom 26.3.1990 änderte der frühere Kläger sein Begehren auf eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß wegen der Folgen der Arbeitsunfälle vom 30.4.1981, 31.10.1985 und 27.5.1986.

Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei dem Grunde nach schuldig, 1. dem Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 27.5.1986 vom 5.11.1987 bis 30.4.1988 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 15 vH der Vollrente, gestützt auf die mit dem Bescheid vom 25.9.1987 dem Kläger wegen der Folgen der Arbeitsunfälle vom 30.4.1981 und 31.10.1985 zuerkannte Gesamtrente von 40 vH der Vollrente zu leisten, 2. dem Kläger wegen der Folgen der Arbeitsunfälle vom 30.4.1981, 31.10.1985 und 27.5.1986 vom 1.5.1988 an eine Gesamtrente von 50 vH der Vollrente samt Zusatzrente als Dauerrente zu leisten, wies das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 27.5.1986 vom 5.11.1987 an eine höhere Versehrtenrente als 15 vH der Vollrente, nämlich insbesondere im Ausmaß von 25 vH zu gewähren, ab und trug der beklagten Partei ab 5.11.1987 eine vorläufige Zahlung von monatlich 2.500 S auf.

Nach den wesentlichen erstgerichtlichen Feststellungen erlitt der frühere Kläger durch den Unfall vom 27.5.1986 einen Riß der Sehne des Muskulus tibialis anterior links. Dieser Unfall betraf eine wesentlich degenerativ vorgeschädigte Sehne; durch diesen Sturz konnte eine gesunde Sehne nicht zum Reißen gebracht werden. Der Sehnenriß wurde am 10.7.1986 operativ behandelt, wobei eine Sehnentransplantation durchgeführt und am 1.3. und 22.4.1987 wegen zunehmender Hammerzehen-Fehlstellung an der Großzehe weitere Operationen durchgeführt wurden, bei denen das Interphalangialgelenk versteift wurde. Mit Bescheid der beklagten Partei vom 25.9.1987 wurde dieser Unfall mit der Verletzungsfolge "Riß der tibialis anterior-Sehne links" als Arbeitsunfall anerkannt und wegen dieser Unfallfolgen für die Zeit vom 6.10.1986 bis 31.7.1987 eine Versehrtenrente (von 20 vH der Vollrente) zuerkannt. Bei der Befundaufnahme am 9.9.1988 durch den Sachverständigen zeigte sich gegenüber den Vorbefunden im Anstaltsakt insofern eine Verschlechterung, als die aktive und passive Streckung im oberen (linken) Sprunggelenk abgenommen hatte und die Beweglichkeit im unteren (linken) Sprunggelenk nunmehr fast aufgehoben war. Der am 27.5.1986 erlittene Sehnenriß zieht ab 5.11.1987 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15 vH nach sich.

Der frühere Kläger hatte bei einem Arbeitsunfall vom 30.4.1981 einen Bruch der neunten Rippe rechts erlitten, der schlecht ausheilte und von dem auch eine Ventilationsstörung zurückblieb. Durch einen weiteren Arbeitsunfall vom 31.10.1985 erlitt er eine Zerrung der Halswirbelsäule mit einer Schädigung der 8. cervikalen Wurzel beidseits, die "auch heute noch" zu Gefühlsstörungen in diesem Bereich führt. Aus neurologischer Sicht hat der Arbeitsunfall vom 30.4.1981 keine meßbare Minderung der Erwerbsfähigkeit hinterlassen, der Arbeitsunfall vom 31.10.1985 und damit diese beiden Arbeitsunfälle insgesamt jedoch eine solche von 15 vH vom 5.11.1987 an. Aus lungenfachärztlicher Sicht ziehen die Folgen des Arbeitsunfalls vom 30.4.1981 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH nach sich. Insgesamt ergibt sich aus den Unfällen vom 30.4.1981, 31.10.1985 und 27.5.1986 unter Berücksichtigung von Überschneidungen in den Unfallsfolgen vom 5.11.1987 an eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vH.

Nach der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes sei spätestens zwei Jahre nach Eintritt der neuerlichen Schädigung (durch den dritten Arbeitsunfall) vom 1.5.1988 an eine Gesamtrente wegen der Folgen aller drei Arbeitsunfälle zu bilden und mit 50 vH samt Zusatzrenge zu bemessen, bis zur Gesamtrentenbildung sei jedoch nach dem ursprünglichen Klagebegehren eine Stützrente von 15 vH zu bemessen.

Die beklagte Partei ließ "die gewährte 40 %ige Gesamtrente wegen der Folgen der Arbeitsunfälle vom 30.4.1981 und 31.10.1985" ausdrücklich unbekämpft, bekämpfte das erstgerichtliche Urteil jedoch im übrigen mit Berufung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und unrichtiger Tatsachenfeststellung mit den Anträgen, es durch Abweisung des auf eine 25 %ige Versehrtenrente wegen der Folgen des Unfalls vom 27.5.1986 vom 5.11.1987 an sowie auf eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß wegen der Folgen der Arbeitsunfälle vom 30.4.1981, 31.10.1985 und 27.5.1986 zur Gänze abzuändern.

Am 18.11.1990 wurde das Verfahren durch den Tod des früheren Klägers nach § 76 Abs 1 ASGG unterbrochen, und am 5.12.1990 durch die Witwe des früheren Klägers, die mit ihm zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt hatte, nach Abs 2 leg cit wieder aufgenommen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil iS des Berufungsantrages ab.

Es übernahm den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt, teilte aber die Rechtsansicht der Berufungswerberin, daß im Rahmen einer Verschlimmerungsbehauptung die Kausalitätsfrage neuerlich aufzurollen sei. Die Frage, ob der bestehende Leidenszustand Folge eines Arbeitsunfalls gewesen sei, sei eine Vorfrage für die mit Bescheid vom 25.9.1987 getroffene Entscheidung über das Begehren des Klägers auf Gewährung einer befristeten Versehrtenrente gewesen. Die Rechtskraft dieser Entscheidung habe sich jedoch nur auf den Teil des Anspruches erstreckt, über den abgesprochen worden sei. Die zulässige Kausalitätsprüfung ergebe jedoch, daß der Unfall vom 27.5.1986 eine wesentlich degenerativ vorgeschädigte Sehne betroffen habe und der Sturz nur als Gelegenheitsursache des Sehnenrisses anzusehen sei, weil er eine gesunde Sehne nicht zum Reißen hätte bringen können. Dieser Vorschaden könne daher nicht der Unfallversicherung zugerechnet werden.

Dagegen richtet sich die Revision der nunmehrigen Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil iS einer Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässig; sie ist auch berechtigt.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß es im Revisionsverfahren - wie schon im Berufungsverfahren - wegen der Teilrechtskraft des erstgerichtlichen Urteils nur mehr darum geht, ob der Klägerin 1. nur wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 27.5.1986 vom 5.11.1987 bis 30.4.1988 eine (gestützte) Versehrtenrente von 15 vH der Vollrente zusteht, und ob ihr 2. auch wegen der Folgen dieses (letzten) Arbeitsunfalles vom 1.5.1988 an eine Gesamtrente von mehr als 40 vH und höchstens 50 vH der Vollrente, bei letzterem Ausmaß samt Zusatzrente zusteht.

(Die folgenden Paragraphen ohne Gesetzesangabe sind solche des ASVG.)

Mit rechtskräftigem Bescheid der beklagten Partei vom 25.9.1987 wurde der Unfall des früheren Klägers vom 27.5.1986 nach § 175 Abs 1 als Arbeitsunfall anerkannt, festgestellt, daß er dadurch einen Riß der Tibialis anterior-Sehne links erlitten hat, die Bemessungsgrundlage nach § 179 Abs 1 festgestellt und dem früherne Kläger nach den §§ 195, 203 bis 207 iVm § 252 für die Zeit vom 6.10.1986 bis 31.7.1987 eine (befristete) (Versehrten)Rente von 20 vH der Vollrente von 3.346,70 S und eine Zusatzrente (20 vH der vollrente) von 669,30 S, zusammen 4.016 S, zuerkannt, einen weiterer Rentenanspruch über den 31.7.1987 hinaus jedoch abgelehnt, weil der Versicherte in seiner Erwerbsfähigkeit "wegen Unfallfolgen" nicht mehr wesentlich beeinträchtigt sei. Die Gewährung der Zusatzrente wurde durch den Bezug einer Rente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 vH nach dem Unfall vom 30.4.1981 und von 15 vH nach dem Unfall vom 31.10.1985 gestützt. Für die Entscheidung waren die ärztlich festgestellten Verletzungsfolgen des Abeitsunfalles, nämlich stärkere Beschwerden nach dem Riß der Tibialis anterior-Sehne links, maßgebend.

Mit dem genannten Bescheid wurde also nicht nur rechtskräfitg festgestellt, daß der Riß der Tibialis anterior-Sehne links Folge des Arbeitsunfalles vom 27.5.1986 ist (Fasching in Tomandl, SV-System 6. ErgLfg 740), sondern auch für die Folgen dieses Arbeitsunfalles bis zum 31.7.1987 eine Versehrtenrente von 20 vH der Vollrente und vom 1.8.1987 an keine Versehrtenrente mehr festgestellt. Damit wurde innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles vom 27.5.1986 die Dauerrente (§ 209), und zwar ab 1.8.1987 mit Null festgestellt.

Die E SSV-NF 1/7 steht mit der vom erkennenden Senat geteilten Meinung Faschings nicht im Widerspruch, weil die Kausalität zwischen dem Leidenszustand des damaligen Klägers und dem Arbeitsunfall entsprechend der zur Zeit der Erlassung des damaligen Bescheides geltenden Rechtslage nur eine in der Bescheidbegründung zu beantwortende und damit nicht der Rechtskraft fähige Beurteilung einer Vorfrage war.

Infolge der Änderung der §§ 354 Z 1 und 367 Abs 1 letzter Satz ASVG durch § 96 Z 2 und 7 ASGG sind Leistungssachen auch die Angelegenheiten, in denen es sich um die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach § 367 Abs 1 handelt, welche Bestimmung nunmehr die bescheidmäßige Feststellung vorsieht, daß eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls bzw einer Berufskrankheit ist, auch wenn nach Eintritt der Gesundheitsstörung eine Leistung aus der Unfallversicherung nicht anfällt.

Diesen für das Verfahren vor den Versicherungsträgern in Leistungssachen geltenden Bestimmungen entsprechen für das gerichtliche Verfahren in Sozialrechtssachen die §§ 65 Abs 2 und 82 Abs 5 ASGG.

Nach der nunmehrigen Rechtslage kann daher auch die im Spruch eines Bescheides enthaltene Feststellung, daß eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist, in Rechtskraft erwachsen.

Die E SSV-NF 3/104 bezog sich ebenfalls auf einen Vorbescheid, ging jedoch nicht davon aus, daß die Vorfrage der Kausalität bescheidmäßig festgestellt worden wäre.

Nach § 183 Abs 1 hatte der beklagte Träger der Unfallversicherung auf Antrag - ein solcher wurde vom Versicherten am 5.11.1987 gestellt - oder von Amts wegen bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für diese (Null)Feststellung der (Dauer)Rente maßgebend waren, die Rente neu festzustellen.

Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall ... geschädigt und beträgt die durch diese neuerliche Schädigung allein verursache MdE mindestens 10 vH, so ist die Entschädigung aus diesen mehreren Versicherungsfällen gemäß § 210 Abs 1 nach Maßgabe der Abs 2 bis 4 leg cit festzustellen, sofern die GesamtMdE 20 vH ... erreicht. Spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des neuen Versicherungsfalles an ist die Rente nach dem Grad der durch alle Versicherungsfälle verursachten MdE festzustellen (Abs 2). Solange die Gesamtrente nach Abs 2 nicht festgestellt ist, gebührt dem Versehrten nach Abs 4 unter den Voraussetzungen des Abs 1 eine Rente entsprechend dem Grade der durch die neuerliche Schädigung allein verursachten MdE.

Im vorliegenden Fall wurde - wie schon erwähnt - durch den rechtskräftigen Bescheid der beklagten Partei vom 25.9.1987 dem früheren Kläger nicht nur für die Zeit vom 6.10.1986 bis 31.7.1987 eine Versehrtenrente zuerkannt, sondern es wurde auch festgestellt, daß er durch den als Arbeitsunfall anerkannten Unfall vom 27.5.1986 einen Riß der Tibialis anterior-Sehne links erlitten hat. Es geht daher nicht mehr darum, ob dieser Sehenriß die Folge des genannten Arbeitsunfalles ist - darüber ist ja schon abgesprochen (§ 82 Abs 5 ASGG) - sondern einerseits darum, ob sich die diesbezüglichen Verhältnisse, die für die Nullfeststellung der Dauerrente für die Zeit nach dem 30.4.1987 maßgebend waren, seit dem Wiederzuerkennungsantrag des früheren Klägers am 5.11.1987 wesentlich geändert haben (§ 183), anderseits, ob die durch den neuerlichen Arbeitsunfall vom 27.5.1986 allein verursachte MdE seither mindestens 10 vH beträgt (§ 210).

Dazu hat das Erstgericht festgestellt, daß sich bei der Befundaufnahme am 9.9.1988 gegenüber den Vorbefunden insofern eine Veschlechterung gezeigt hat, als die aktive und passive Streckung im oberen (linken) Sprunggelenk abgenommen hatte und die Beweglichkeit im unteren (linken) Sprunggelenk nunmehr fast aufgehoben war, und daß der am 27.5.1986 erlittene Sehnenriß ab 5.11.1987 eine MdE von 15 vH nach sich zieht und daß sich aus den Arbeitsunfällen vom 30.4.1981, 31.10.1985 und 27.5.1986 unter Berücksichtigung von Überschneidungen in den Unfallsfolgen vom 5.11.1987 an insgesamt eine MdE von 50 vH ergibt. Diese Feststellungen wurden in der Revisionsbeantwortung der im Berufungsverfahren obsiegenden beklagten Partei nicht mehr bekämpft, obwohl sie diese Feststellungen noch in der Berufung bekämpft hatte und das Berufungsgericht auf diese Tatsachenrüge nicht näher einging.

Daß es zumindest gleich wahrscheinlich wäre, daß eine andere Ursache als der beim letztgenannten Arbeitsunfall erfolgte Sehnenriß die Verschlechterung der Folgen gegenüber den Vorbefunden herbeigeführt hätte, wurde von der beklagten Partei weder in erster Instanz noch im Rechtsmittelverfahren behauptet. Sie ging vielmehr in ihrer Berufung davon aus, daß alle festgestellten Verschlechterungen zwar auf den Sehnenriß zurückzuführen seien, dieser jedoch wegen der Vorschädigung nicht unfallkausal gewesen sei, ein Standpunkt, den sie auch in der Revisionsbeantwortung einnahm. Diese Frage ist jedoch wegen der bindenden Feststellung im Spruch des seinerzeitigen Bescheides nicht mehr zu prüfen.

Daher war der Revision Folge zu geben und das angefochtene Urteil durch völlige Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG.

Anmerkung

E30368

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00277.91.1110.000

Dokumentnummer

JJT_19921110_OGH0002_010OBS00277_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten