TE OGH 1992/11/19 8Ob597/91

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.11.1992
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****bank, vertreten durch Dr.Peter Mair, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wider die beklagte Partei Dr.Josef Raffl, Rechtsanwalt in Bad Ischl, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Josef S*****, wegen Feststellung einer Konkursforderung (Streitwert S 67.799,69) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 17.Juni 1991, GZ 4 R 203/90-12, womit zufolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 19.Juni 1990, GZ 4 Cg 4/90-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung zu lauten hat:

Der klagenden Partei steht im Konkurs über das Vermögen der Firma Friedrich Sch*****, Inhaber Josef Sch*****, S 68/89 KG Wels in der allgemeinen Klasse der Konkursgläubiger eine Forderung im Betrage von S 64.363,69 zu.

Das Mehrbegehren, der klagenden Partei stehe im vorgenannten Konkurs in der allgemeinen Klasse der Konkursgläubiger eine weitere Forderung von S 3.436,- zu, wird abgewiesen.

Der Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 23.960,60 bestimmten Verfahrenskosten (einschließlich S 3.160,10 Umsatzsteuer und S 5.000,- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Bank brachte nach Aufkündigung der von ihr mit Verträgen vom 19.8.1982 und 25.7.1984 der Firma Friedrich Sch***** gewährten Kontokorrentkredite zu 2 C 1332/89 des Bezirksgerichtes Bad Ischl eine Zahlungsklage über den offenen Gesamtsaldo von S 325.278,35 ein, in der sie als beklagte Partei "Friedrich Sch*****, Kaufmann" anführte. Diese Klage wurde samt Ladung zur ersten Tagsatzung von Josef Scheutz, Inhaber der Firma Friedrich Sch*****, und nunmehrigem Gemeinschuldner, übernommen. In der ersten Tagsatzung zum 20.6.1989 erging ein Versäumungsurteil. Auf Grund dieses Urteils wurde der klagenden Bank am 31.7.1989 die Forderungsexekution gegen Friedrich Sch*****, Kaufmann, bewilligt. Auch der diesbezügliche Exekutionsbewilligungsbeschluß wurde von Josef Sch***** übernommen und nicht bekämpft. Am 1.9.1989 zahlte er der klagenden Bank ohne Widmung einen Betrag von S 100.000,-, worauf die Einstellung der Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO erfolgte. Am 10.9.1989 wurde der klagenden Bank wiederum gegen Friedrich Sch*****, Kaufmann, die Fahrnisexekution bewilligt und Josef Sch***** hat den ihm zugestellten Bewilligungsbeschluß unbeanstandet übernommen. Auf Grund dieser Exekutionsbewilligung wurde am 11.10.1989 und 12.10.1989 am Standort der Firma Friedrich Sch***** die Pfändung und Verwahrung verschiedener Gegenstände durchgeführt.

Am 13.10.1989 eröffnete das Kreisgericht Wels über das Vermögen des Josef Sch*****, Kaufmann, registriert unter der Firma "Friedrich Sch*****, Inhaber Josef Sch*****, das Konkursverfahren und bestellte den Beklagten zum Masseverwalter. Bei der allgemeinen Prüfungstagsatzung vom 14.10.1989 anerkannte dieser von der von der klagenden Partei angemeldeten Forderung von S 325.369,60 (S 321.933,60 zu Post-Nr.3 und S 3.436,- zu Post-Nr.40 des Anmeldungsverzeichnisses) den Betrag von S 250.924,69 und bestritt den Betrag von S 71.008,91 mit der Erklärung, der Exekutionstitel und die Exekutionsbewilligungsbeschlüsse richteten sich gegen den vor Jahren verstorbenen Friedrich Sch*****, Kaufmann, ***** sodaß Titelschuldner und Gemeinschuldner somit nicht identisch seien.

Mit der vorliegenden Prüfungsklage begehrt die klagende Partei die Feststellung, es stehe ihr im Konkurs über das Vermögen der Firma Friedrich Sch*****, Inhaber Josef Sch*****, in der allgemeinen Klasse der Konkursgläubiger eine Forderung im Betrag von S 67.799,69 zu. Zur Begründung brachte sie vor, das Versäumungsurteil und die Exekutionsbewilligungsbeschlüsse lauteten auf Friedrich Sch*****, sohin auf die registrierte Firma des Josef Sch*****, und es könne daher an der Identität zwischen dem Gemeinschuldner und dem Titelschuldner nicht gezweifelt werden. Zudem habe Josef Sch***** durch die unbeanstandete Annahme der Ladung zur ersten Tagsatzung und des Versäumungsurteiles sowie sämtlicher Exekutions- und Kostenbeschlüsse und insbesondere durch die Teilzahlung von S 100.000,- die Forderung der klagenden Partei jedenfalls anerkannt. Hätte Josef Sch***** kein Versäumungsurteil ergehen lassen, so hätte die Parteienbezeichnung im Zuge des Verfahrens auf Josef Sch***** richtiggestellt werden können, gegen den nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise das Klagebegehren auch erhoben worden sei. Überdies habe Josef Sch***** die von der klagenden Partei vorgenommenen Belastungen seines Kontos widerspruchslos hingenommen und auch dadurch die Forderung anerkannt.

Aus den Kontoauszügen sei ihm die Belastung des Kontos mit den Prozeß- und Exekutionskosten bekannt gewesen. Laut Punkt 3.7 der Kredit und Sicherungsverträge, die Grundlage der gegenständlichen Forderung seien, gingen sämtliche Kosten, Gebühren und Abgaben jeder Art, die mit der Gewährung, Sicherstellung, Abwicklung und allfälligen Eintreibungen des Kredites jetzt und künftig verbunden seien, zu Lasten des Kreditnehmers. Unzweifelhaft sei, daß die klagegegenständlichen Kosten im Zusammenhang mit der Eintreibung der offenen Forderung entstanden seien; ein Betrag von S 100.000,- habe einbringlich gemacht werden können und anläßlich des Exekutionsvollzuges vom 11. und 12.10.1989 seien Waren im Werte von S 800.000,- gepfändet worden. Die Klageforderung setze sich wie folgt zusammen: Kapital laut Versäumungsurteil vom 20.6.1989 S 325.278,38, 10,25 % Zinsen und 6 % Provision vom 1.4.1989 bis 1.9.1989 S 22.024,05, Prozeßkosten S 17.603,80, Kosten der Forderungsexekution S 6.045,04, insgesamt S 370.951,25 abzüglich Teilzahlung vom 1.9.1989 S 100.000,-, daher S 270.951,25, zuzüglich Kosten der Fahrnisexekution S 4.886,74, 10,25 % Zinsen und 6 % Provision vom 2.9.1989 bis zum Tage der Konkurseröffnung S 4.112,05, Kosten der Intervention S 26.697,60, Gebühren der Exekutionsbeamten S 8.640,-

und anteilige Verwahrungsgebühren S 3.436,-, daher S 318.723,69 abzüglich des vom Masseverwalter anerkannten Betrages von S 250.924,-, daher S 67.799,69.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, ein Kaufmann wie der Gemeinschuldner könne zwar entweder unter seinem Namen oder unter seiner Firma geklagt werden, die von der klagenden Partei zu 2 C 1332/89 beim Bezirksgericht Bad Ischl eingebrachte Klage sei aber weder gegen Josef Sch***** noch die Firma Friedrich Sch***** gerichtet gewesen, sondern habe als Beklagten Friedrich Sch*****, Kaufmann, angeführt. Bei diesem handle es sich um den vor Jahren verstorbenen Vater des nunmehrigen Gemeinschuldners. Somit bestehe keine Identität zwischen dem Titel- und dem Gemeinschuldner; daran ändere auch nichts, daß Josef Sch***** die Klage in Empfang genommen und gegen Exekutionsschritte nichts unternommen habe. Der Beklagte habe demgemäß als Masseverwalter zu Recht die in der angemeldeten Forderung enthaltenen Verfahrens- und Exekutionskosten bestritten.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es vertrat die Rechtsansicht, der Umstand, daß sich der Exekutionstitel und der Exekutionsantrag gegen eine nicht existente Person gerichtet hätten, erscheine unbeachtlich, weil jene Partei, gegen die die Exekution tatsächlich vollzogen wurde, durch Unterlassung der Bekämpfung der Exekutionsbewilligung und Setzen weiterer Verfahrensschritte eindeutig zu erkennen gegeben habe, daß sie ihre Parteistellung und damit auch die Identität zwischen ihr und der im Exekutionsantrag bezeichneten Person anerkenne. Hinzu komme noch, daß in Ansehung des Firmenwortlautes und der Anschrift des Schuldners im wesentlichen Überstimmung bestehe und lediglich der Zusatz "Firma" fehle. Der nunmehrige Gemeinschuldner habe durch seine Handlungsweise nicht nur die Kapitals- und Zinsenschuld anerkannt, sondern auch die mit der Einbringung verbundenen Kosten verursacht und anerkannt. Unter Einbeziehung aller Umstände komme man auf Grund der Zahlung des Gemeinschuldners zum Ergebnis, daß ein konstitutives Anerkenntnis vorliege, das sich auch auf sämtliche Verfahrenskosten erstrecke.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab. Es sprach aus, daß die Revision zulässig sei, und begründete seine Entscheidung wie folgt:

Gegenstand des Prüfungsprozesses sei der Teilnahmeanspruch, so wie er

Gegenstand der Prüfungsverhandlung gewesen sei.  Das Klagebegehren

könne nur  auf den in der Anmeldung der Forderung angegebenen

Rechtsgrund (§ 103 Abs 1 KO) gestützt werden, und dürfe nicht über

den Umfang der Anmeldung hinausgehen.  Nach der genannten

Gesetzesstelle seien in der Forderungsanmeldung  der Betrag der

Forderung und die Tatsachen,  auf die sie sich gründe sowie die in

Anspruch genommene Rangordnung anzugeben und die Beweismittel zu

bezeichnen,  die zum Nachweis der behaupteten Forderungen beigebracht

werden könnten.  Bei Anmeldung mehrerer Forderungen dürfe dies nicht

in Pausch und Bogen geschehen, vielmehr seien die Beträge der

einzelnen Forderungen und die anspruchsbegründenden Tatsachen dazu

gesondert anzuführen.  Die geforderten Zinsen seien unter Angabe des

Beginnes und des Endes des Zinsenlaufes und  die Kosten

gegebenenfalls gegliedert nach Prozeß- und Zwangsvollstreckungskosten

anzumelden.  So wie es zur Schlüssigkeit einer Klage der Behauptung

der rechtserzeugenden Tatsachen in ihr bedürfe und hiefür ein Hinweis

auf angeschlossene Urkunden nicht ausreiche, habe auch die

Forderungsanmeldung im Konkurs selbst die anspruchsbegründenden

Tatsachen zu enthalten.  Dies sei erforderlich,  um die Identität

zwischen der im Konkurs angemeldeten und der im Prüfungsprozeß

geltend gemachten Forderung festzustellen, und auch deshalb

angezeigt,  weil gegebenenfalls  auf Grund der Eintragung  in das

Anmeldungsverzeichnis auf das zur freien Verfügung bleibende  oder

nach der Konkursaufhebung erworbene Vermögen des Gemeinschuldners

Exekution geführt werden könne und dieser Eintragung Bindungswirkung

im Sinne des § 60 Abs 2 Satz 1 KO zukomme.  Die klagende Bank habe

sich in ihrer Forderungsanmeldung Post-Nr.3  nicht auf einen

vollstreckbaren Titel berufen.  Melde der Gläubiger, der einen Titel

besitze, seine Forderung an, ohne den Titel zu erwähnen, so werde die

Forderung wie eine nicht titulierte behandelt.  Mit der

Forderungsanmeldung Post-Nr.3 habe die klagende Partei aber nur eine

Kreditforderung einschließlich S 10,25 % Zinsen und 6 %

Überziehungsprovision in der Gesamthöhe von S 321.933,60, nicht

jedoch Verfahrens- und Exekutionskosten angemeldet.  Hiebei handle es

sich nicht um ein verbesserungsfähiges Formgebrechen,  das im Zuge

des Prüfungsprozesses behoben werden könne und das nach der

Rechtsprechung dann angenommen werde,  wenn die Hauptforderung in der

Forderungsanmeldung nicht in einzelne Teilforderungen aufgegliedert

worden sei.  Hier habe die klagende Bank mit der im Prüfungsprozeß

geltendgemachten Kostenforderung - abgesehen von der zu Post-Nr.40

angemeldeten, noch gesondert zu behandelten Kostenforderung von S

3.436,- - an der Prüfungsverhandlung nicht teilgenommen.  Die

Begrenzung der Prüfungsklage auf den Teilnahmeanspruch sei jederzeit

von Amts wegen zu beachten.  In  Ansehung des Betrages von S

64.373,89  sei das Klagebegehren daher aus diesem Grunde abzuweisen.

Hinsichtlich der zu Post-Nr.40 angemeldeten Forderung von S 3.436,-

habe sich die klagende Bank in ihrer Forderungsanmeldung auf einen vollstreckbaren Titel, nämlich den Beschluß des Bezirksgerichtes Bad Ischl vom 17.11.1989 E 4112/89, berufen, mit welchem Verwahrungskosten in dieser Höhe als weitere Exekutionskosten bestimmt worden seien. Dieser Beschluß Beilage./A sei gegen die Gemeinschuldnerin selbst, nämlich die protokollierte Firma Friedrich Sch*****, Inhaber Josef Sch*****, gerichtet. Der vom Masseverwalter

erhobene Einwand der mangelnden Identität zwischen Titelschuldner und Gemeinschuldner sei somit insoweit nicht berechtigt. Da der Forderungsanmeldung zu Post-Nr.40 demnach eine vollstreckbare Forderung zugrundeliege, hätte der Masseverwalter seinen Widerspruch geltendmachen müssen. Der klagenden Bank ihrerseits mangle es am rechtlichen Interesse für die Erhebung der Prüfungsklage nach § 110 KO als einer Feststellungsklage. Auch das restliche Klagebegehren von S 3.436,- sei daher abzuweisen gewesen.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhebt die klagende Bank eine auf den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision mit dem Antrage auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles.

Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.  Die

Rechtsmittelwerberin bringt vor,  es stehe unzweifelhaft fest,  daß

der Gemeinschuldner Josef Sch***** der klagenden Bank den Klagebetrag

schulde.  In ihrer Forderungsanmeldung  habe sie den die Verfahrens-

und Exekutionskosten enthaltenden offenen Kontokorrentkreditsaldo

geltendgemacht und sich auf den Kreditvertrag sowie darauf berufen,

daß nach dessen Bestimmungen der Kreditschuldner auch verpflichtet

sei,  sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Eintreibung der

Forderung zu tragen und daß die Kosten der Rechtsverfolgung

vierteljährlich dem laufenden Saldo zugeschlagen würden; demnach sei

eine Aufschlüsselung nach Kapital, Zinsen und Kosten nicht notwendig

gewesen,  eine solche hätte nur erfolgen müssen,  wenn sich die

klagende Bank in der Forderungsanmeldung auf "den Titel" berufen

hätte.  Hier habe der Gemeinschuldner durch sein Verhalten überdies

ein konkludentes Anerkenntnis abgegeben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zulässig und teilweise gerechtfertigt.

Der Ausführung des Berufungsgerichtes, Gegenstand des Prüfungsprozesses sei der Teilnahmeanspruch, so wie er Gegenstand der Prüfungsverhandlung war, ist ebenso beizupflichten wie jener, daß die Forderungsanmeldung den Voraussetzungen des § 103 Abs 1 KO entsprechen muß und daß bei der Prüfungsverhandlung nicht über den Umfang der Forderungsanmeldung hinausgegangen werden darf (SZ 39/76; EvBl 1968/427 S.666; SZ 56/196; SZ 59/208; RdW 1987, 292; 8 Ob 597, 598/89 ua). Gemäß § 105 Abs 3 KO hat der Masseverwalter bei jeder angemeldeten Forderung eine bestimmte Erklärung über ihre Richtigkeit und Rangordnung abzugeben. Nach der Anordnung des § 106 Abs 1 KO kann der Gläubiger, solange die Prüfungsverhandlung nicht abgeschlossen ist, für seine angemeldete Forderung einen anderen Rang in Anspruch nehmen; gemäß Abs 2 leg cit sind sonstige Anträge auf Ausdehnung oder Änderung der angemeldeten Forderung zuzulassen, wenn dadurch keine Erschwerung der Prüfungsverhandlung eintritt; Abs 3 leg cit normiert,

daß nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldete Forderungen, soweit tunlich, in die Verhandlung einzubeziehen sind.

Im vorliegenden Falle hat die klagende Bank zu Post-Nr.3 eine offene Kreditforderung in der Höhe von S 321.933,60 angemeldet und der Beklagte hat auf Grund der bei der Prüfungsverhandlung vorliegenden Unterlagen (Forderungsanmeldung und Beweismittel = Kontoauszüge, Kontokorrentkreditverträge gerichtliche Entscheidungen über Verfahrens- und Exekutionskosten) einzelne Posten dieser einen Kontokorrentkreditsaldo betreffenden Forderung, nämlich hierin enthaltene Verfahrens- und Exekutionskosten, nur deswegen bestritten,

weil sie mangels Schuldneridentität dem Kontokorrentkreditkonto des Gemeinschuldners zu Unrecht angelastet worden seien. Somit war die angemeldete Forderung auch mit ihren Einzelposten aus laufender Verrechnung jedenfalls konkursgerichtlich zugelassener Gegenstand der Prüfungsverhandlung im Sinne der vorgenannten Bestimmungen. In der einen ganz ähnlichen Fall betreffenden Entscheidung 8 Ob 597,598/89 vom 15.6.1989 hat der erkennende Senat die Forderungsanmeldung einer Bank, in der kurz erklärt wurde "Tatbestand: Darlehenskreditvertrag. Beweismittel: Kreditverträge, PV" und der eine "Kontoabfrage" mit Anführung des Saldos als Beweismittel angeschlossen war, ebenfalls für hinreichend angesehen und dabei darauf hingewiesen, daß zur rechnungsmäßigen Darlegung die Bezugnahme auf Beweismittel genügt und daß im Hinblick auf das Kreditverhältnis die Konkursbeteiligten (§ 104 Abs 5, § 105 Abs 5 KO) über den Inhalt der Forderungsanmeldung nicht im Unklaren sein konnten, diese vielmehr auch den Voraussetzungen, die an eine Klageschrift im Sinne des § 226 ZPO zu stellen sind, entsprach.

Der von der klagenden Bank im Prüfungsprozeß erhobene Feststellungsanspruch geht daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht über den Teilnahmeanspruch hinaus, wie er konkret Gegenstand der Prüfungsverhandlung gemäß § 110 Abs 1 KO war.

Diesen bildete die offene Kontokorrentkreditschuld des

Gemeinschulders, deren  Höhe dadurch bestritten wurde,  daß der

Masseverwalter einige unselbständige Einzelposten des geschuldeten

Saldos bekämpfte.  Die berufungsgerichtliche Ausführung,  mit der im

Prüfungsprozeß geltendgemachten Kostenforderung - ausgenommen

Post-Nr.40 - habe die klagende Bank an der Prüfungsverhandlung nicht

teilgenommen,  ist somit nicht zutreffend.

Demgemäß muß im weiteren die Einwendung des beklagten Masseverwalters, die angemeldete Forderung richte sich im Umfang seiner Bestreitung nicht gegen den Gemeinschuldner, sodaß das Klagebegehren abzuweisen sei, auf ihre Stichhältigkeit geprüft werden.

Die klagende Bank hat, wie dargestellt wurde, in ihrer Forderungsanmeldung die gerichtlichen Entscheidungen über den Zuspruch von Verfahrens- und Exekutionskosten nicht als selbständige Konkursforderungen begründende vollstreckbare Exekutionstitel, sondern die hieraus resultierenden Forderungen als Teil des Kontokorrentkreditsaldos geltend gemacht. Es ist damit aber keinesfalls allein erheblich, ob in diesen Entscheidungen die beklagte und verpflichtete Partei auf Grund verfehlten Antrages unrichtig bezeichnet wurde, vielmehr ist entscheidungswesentlich, ob die Klage und die Exekutionsbewilligungen trotz allenfalls verfehlter Bezeichnung nicht ohnehin dem nach der Absicht der klagenden Partei beklagten Kreditschuldner, also dem nunmehrigen Gemeinschuldner, zugestellt wurden und ob sich dieser selbst mit dem hierin Beklagten

und Verpflichteten identifizierte (3 Ob 233/74; 2 Ob 542/83; 4 Ob 511/85 ua).

Der nunmehrige Gemeinschuldner hat die ihm zugestellten gerichtlichen Entscheidungen und die exekutiven Pfändungen unbekämpft gelassen, der klagenden Bank dann eine Teilzahlung von S 100.000,- geleistet und, auf diese Weise die Einstellung der in sein Vermögen geführten Fahrnisexekutionen erwirkt. Damit hat er aber seine tatsächliche Stellung als Beklagter und Verpflichteter und solcherart auch als Kostenschuldner jedenfalls außer Zweifel gesetzt. Die klagende Bank war demgemäß ungeachtet der Frage, ob die gegen "Friedrich Sch*****, Kaufmann" ergangenen gerichtlichen Entscheidungen über den Zuspruch von Verfahrens- und Exekutionskosten gemäß § 110 Abs 2 KO als gegen den nunmehrigen Gemeinschuldner vollstreckbare Exekutionstitel gewertet werden könnten, jedenfalls berechtigt, diese aus der Hereinbringung der Kreditforderung resultierenden Kostenforderungen dem Kontokorrentkreditkonto des nunmehrigen Gemeinschuldners anzulasten und den sie enthaltenden offenen Kreditsaldo als Konkursforderung laut Post-Nr.3 anzumelden.

Da somit der einzige vom beklagten Masseverwalter geltend gemachte Bestreitungsgrund versagt, war dem Klagebegehren insoweit teilweise stattzugeben.

Bei der von der klagenden Bank zu Post-Nr.40 des Anmeldungsverzeichnisses angemeldeten Forderung über S 3.436,-

handelt es sich unbestrittenermaßen um eine gegen den Gemeinschuldner gerichtete titulierte Forderung im Sinne des § 110 Abs 2 EO. Ihr Bestand ist daher vom Masseverwalter durch Klage zu widerlegen. Im Sinne der zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes mangelt es demgemäß der klagenden Bank am Feststellungsinteresse. Dieses Klagebegehren wurde vom Berufungsgericht daher zu Recht abgewiesen.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den §§ 41, 43 Abs 2 und 50 ZPO.

Anmerkung

E30213

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB00597.91.1119.000

Dokumentnummer

JJT_19921119_OGH0002_0080OB00597_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten