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21 Handels- und WertpapierrechtNorm
B-VG Art20 Abs1Leitsatz
Präjudizialität auch der eine Behörde in ihrer Organisation konstituierenden Vorschriften bei Überprüfung eines Bescheides; Verfassungswidrigkeit der Einrichtung der Bundes-Wertpapieraufsicht als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts; Unzulässigkeit der Betrauung von außerhalb der Staatsorganisation stehenden Rechtsträgern mit Kernaufgaben des Staates, zB mit Strafkompetenzen im hier vorgesehenen Ausmaß; Leitungs- und Organisationsverantwortung des dem Parlament gegenüber verantwortlichen Bundesministers nicht ausreichend gesichert; Zurückweisung von Anträgen bzw Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der zu weit gefaßten Prüfungsanträge und des Prüfungsbeschlusses; keine Verfassungswidrigkeit weiterer Bestimmungen über die Bundes-Wertpapieraufsicht aufgrund der bereinigten Rechtslage; keine Bedenken gegen die Besorgung der der Bundes-Wertpapieraufsicht übertragenen Aufgaben durch eine unselbständige Einrichtung des BundesSpruch
I. 1. a) Folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen (Wertpapieraufsichtsgesetz - WAG), ArtI des Bundesgesetzes über die Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen (Wertpapieraufsichtsgesetz - WAG) und über die Änderung mehrerer anderer Bundesgesetze, BGBl. Nr. 753/1996 werden als verfassungswidrig aufgehoben:römisch eins. 1. a) Folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen (Wertpapieraufsichtsgesetz - WAG), ArtI des Bundesgesetzes über die Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen (Wertpapieraufsichtsgesetz - WAG) und über die Änderung mehrerer anderer Bundesgesetze, Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996, werden als verfassungswidrig aufgehoben:
II. §28 Abs1 WAG idF BGBl. Nr. 753/1996 wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.römisch zwei. §28 Abs1 WAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
III. Im übrigen werden das von Amts wegen eingeleitete Verfahren eingestellt und die vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Anträge zurückgewiesen.römisch drei. Im übrigen werden das von Amts wegen eingeleitete Verfahren eingestellt und die vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Anträge zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. a) Beim Verfassungsgerichtshof ist - zu B1695/99 - ein Verfahren anhängig, dessen Gegenstand ein Bescheid der "Bundes-Wertpapieraufsicht" (im folgenden: BWA) vom 2. September 1999 ist, mit dem der nunmehr beschwerdeführenden Gesellschaft die Erteilung einer (eingeschränkten) Konzession als Wertpapierdienstleistungsunternehmen versagt wurde.römisch eins. 1. a) Beim Verfassungsgerichtshof ist - zu B1695/99 - ein Verfahren anhängig, dessen Gegenstand ein Bescheid der "Bundes-Wertpapieraufsicht" (im folgenden: BWA) vom 2. September 1999 ist, mit dem der nunmehr beschwerdeführenden Gesellschaft die Erteilung einer (eingeschränkten) Konzession als Wertpapierdienstleistungsunternehmen versagt wurde.
b) Bei Behandlung der Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Ausgliederung der hoheitlich zu besorgenden Verwaltungsaufgaben der Wertpapieraufsicht an eine "Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit" entstanden. Der Gerichtshof hat daher beschlossen, folgende, die Ausgliederung anscheinend konstituierende Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen (Wertpapieraufsichtsgesetz - WAG), ArtI des Bundesgesetzes BGBl. 753/1996, in der jeweils zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltenden Fassung auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen: b) Bei Behandlung der Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Ausgliederung der hoheitlich zu besorgenden Verwaltungsaufgaben der Wertpapieraufsicht an eine "Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit" entstanden. Der Gerichtshof hat daher beschlossen, folgende, die Ausgliederung anscheinend konstituierende Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen (Wertpapieraufsichtsgesetz - WAG), ArtI des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 753 aus 1996,, in der jeweils zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltenden Fassung auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen:
Da beim Verwaltungsgerichtshof bei Behandlung dieser Beschwerde Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Übertragung von Verwaltungsstrafbefugnissen an die BWA als einer Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit entstanden waren, stellte dieser Gerichtshof mit ausführlicher (unter Pkt. VIII. 2. a)aa) wiedergegebener) Begründung beim Verfassungsgerichtshof am 4. Juli 2001 den Antrag, §28 Abs1 des WAG in der Stammfassung als verfassungswidrig aufzuheben. Da beim Verwaltungsgerichtshof bei Behandlung dieser Beschwerde Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Übertragung von Verwaltungsstrafbefugnissen an die BWA als einer Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit entstanden waren, stellte dieser Gerichtshof mit ausführlicher (unter Pkt. römisch acht. 2. a)aa) wiedergegebener) Begründung beim Verfassungsgerichtshof am 4. Juli 2001 den Antrag, §28 Abs1 des WAG in der Stammfassung als verfassungswidrig aufzuheben.
Mit einem weiteren Antrag vom 8. Oktober 2001 begehrte der Verwaltungsgerichtshof (primär) die Aufhebung auch jener Bestimmungen des WAG, die der Verfassungsgerichtshof in seinem (unter Pkt. I. 1. referierten) das Verfahren G269/01 einleitenden Beschluß in Prüfung genommen hatte, sowie (eventualiter) die Aufhebung dieser Bestimmungen sowie der Wortfolge "der BWA" in §19 Abs2 WAG idF BGBl. I 63/1999. Er schloß sich dabei den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes an und bezog in den Eventualantrag auch jene Bestimmung ein, die der BWA die Kompetenz zur Konzessionserteilung vermittelt. Mit einem weiteren Antrag vom 8. Oktober 2001 begehrte der Verwaltungsgerichtshof (primär) die Aufhebung auch jener Bestimmungen des WAG, die der Verfassungsgerichtshof in seinem (unter Pkt. römisch eins. 1. referierten) das Verfahren G269/01 einleitenden Beschluß in Prüfung genommen hatte, sowie (eventualiter) die Aufhebung dieser Bestimmungen sowie der Wortfolge "der BWA" in §19 Abs2 WAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 63 aus 1999,. Er schloß sich dabei den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes an und bezog in den Eventualantrag auch jene Bestimmung ein, die der BWA die Kompetenz zur Konzessionserteilung vermittelt.
Diese Anträge sind beim Verfassungsgerichtshof zu G287/01 protokolliert.
3. a) Weiters ist beim Verwaltungsgerichtshof - nach Ablehnung der Behandlung einer zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde und deren Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof - ein Verfahren zur Prüfung eines Bescheides der BWA vom 19. Oktober 1999 anhängig, mit dem dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Konzession zur Erbringung bestimmter Dienstleistungen nach dem WAG versagt worden war.
b) Bei der Behandlung dieser Beschwerde entstanden beim Verwaltungsgerichtshof jene Bedenken, die den Verfassungsgerichtshof in dem unter Pkt. I. 1. geschilderten Verfahren bewogen haben, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der die Ausgliederung der Wertpapieraufsicht konstituierenden Bestimmungen einzuleiten. Überdies bezweifelte der Verwaltungsgerichtshof die Verfassungskonformität jener Wortfolge in §19 Abs2 WAG, die im konkreten Fall seiner Ansicht nach die Kompetenz der BWA zur Erteilung von Konzessionen für Dienstleistungen, wie sie im konkreten Fall beantragt wurden, begründet. Der Verwaltungsgerichtshof stellte daher beim Verfassungsgerichtshof den - zu G321/01 protokollierten - Antrag, b) Bei der Behandlung dieser Beschwerde entstanden beim Verwaltungsgerichtshof jene Bedenken, die den Verfassungsgerichtshof in dem unter Pkt. römisch eins. 1. geschilderten Verfahren bewogen haben, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der die Ausgliederung der Wertpapieraufsicht konstituierenden Bestimmungen einzuleiten. Überdies bezweifelte der Verwaltungsgerichtshof die Verfassungskonformität jener Wortfolge in §19 Abs2 WAG, die im konkreten Fall seiner Ansicht nach die Kompetenz der BWA zur Erteilung von Konzessionen für Dienstleistungen, wie sie im konkreten Fall beantragt wurden, begründet. Der Verwaltungsgerichtshof stellte daher beim Verfassungsgerichtshof den - zu G321/01 protokollierten - Antrag,
"a) folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen (Wertpapieraufsichtsgesetz - WAG), ArtI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 753/1996, nämlich "a) folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen (Wertpapieraufsichtsgesetz - WAG), ArtI des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996,, nämlich
Diese Eventualanträge beziehen sich auf die der BWA die Zuständigkeit zur Konzessionsentziehung übertragenden Bestimmungen.
Dieses Verfahren ist zu G332/01 protokolliert.
6. Die Bundesregierung hat in allen Verfahren Äußerungen erstattet, in denen sie die Einstellung des amtswegig eingeleiteten Verfahrens bzw. die Zurückweisung der Anträge des Verwaltungsgerichtshofes insoweit begehrt, als sich die Anträge gegen die die Ausgliederung anscheinend konstituierenden Bestimmungen des WAG richten; in eventu sowie hinsichtlich der die Zuständigkeit zur Verhängung von Verwaltungsstrafen und zur Konzessionserteilung normierenden Bestimmungen wurde beantragt, daß der Gerichtshof die in Prüfung stehenden Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufheben möge. Auch die Eventualanträge des Verwaltungsgerichtshofes hält die Bundesregierung für unzulässig und beantragte insoweit deren Zurückweisung.
Für den Fall der Aufhebung wurde in der mündlichen Verhandlung begehrt, für das Außerkrafttreten eine Frist bis 31. März 2002 zu gewähren, um bis zu diesem Zeitpunkt, zu dem die Bundeswertpapieraufsicht in die Finanzmarktaufsicht nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz übergeleitet werden soll, die notwendigen legistischen Vorkehrungen vornehmen zu können.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat beschlossen, die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden (§§187, 404 ZPO iVm §35 VerfGG).römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat beschlossen, die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden (§§187, 404 ZPO in Verbindung mit §35 VerfGG).
III. 1. a) Mit dem WAG wurden Vorschriften erlassen, die insbesondere zum Ziel haben, die Ordnungsmäßigkeit und Fairneß des Wertpapierhandels sowie den Schutz der Anleger zu sichern und dem Mißbrauch von Insiderinformationen entgegenzusteuern. Dazu wurden einerseits (ergänzende) Regelungen über die Eigenkapitalausstattung und die Pflicht zur Zugehörigkeit zu entsprechenden Entschädigungssicherungseinrichtungen geschaffen sowie unternehmens-, kapitalmarkt- und kundenbezogene Verhaltens- und Meldepflichten statuiert und andererseits eine umfassende Kapitalmarktaufsicht zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften eingerichtet. Die Aufsichtsbefugnisse wurden ebenso wie die Kompetenz zur Erteilung und zum Entzug von Konzessionen anrömisch drei. 1. a) Mit dem WAG wurden Vorschriften erlassen, die insbesondere zum Ziel haben, die Ordnungsmäßigkeit und Fairneß des Wertpapierhandels sowie den Schutz der Anleger zu sichern und dem Mißbrauch von Insiderinformationen entgegenzusteuern. Dazu wurden einerseits (ergänzende) Regelungen über die Eigenkapitalausstattung und die Pflicht zur Zugehörigkeit zu entsprechenden Entschädigungssicherungseinrichtungen geschaffen sowie unternehmens-, kapitalmarkt- und kundenbezogene Verhaltens- und Meldepflichten statuiert und andererseits eine umfassende Kapitalmarktaufsicht zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften eingerichtet. Die Aufsichtsbefugnisse wurden ebenso wie die Kompetenz zur Erteilung und zum Entzug von Konzessionen an
Wertpapierdienstleistungsunternehmungen und einige Verwaltungsstrafbefugnisse einer aus der staatlichen Verwaltungsorganisation ausgegliederten Wirtschaftsaufsichtsbehörde mit eigener Rechtspersönlichkeit mit der Bezeichnung "Bundes-Wertpapieraufsicht" übertragen.
b) Im einzelnen stellt sich die für die Beurteilung der beim Verfassungsgerichtshof bzw. beim Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheide offenbar maßgebliche Rechtslage des WAG idF BGBl. I 63/1999 bzw. (in den Verfahren G331/01 und G332/01) BGBl. I 2/2001 folgendermaßen dar (die in Prüfung stehenden Bestimmungen sind bei der nachfolgenden Wiedergabe des Gesetzestextes hervorgehoben, die schließlich aufgehobenen Vorschriften überdies durch Fettdruck): b) Im einzelnen stellt sich die für die Beurteilung der beim Verfassungsgerichtshof bzw. beim Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheide offenbar maßgebliche Rechtslage des WAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 63 aus 1999, bzw. (in den Verfahren G331/01 und G332/01) Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2001, folgendermaßen dar (die in Prüfung stehenden Bestimmungen sind bei der nachfolgenden Wiedergabe des Gesetzestextes hervorgehoben, die schließlich aufgehobenen Vorschriften überdies durch Fettdruck):
Der I. Abschnitt des Gesetzes stellt Grundsätze über die Einrichtung, Organisation und Aufgaben der Wertpapieraufsicht sowie über die Bilanzerstellung und Kostentragung auf. Er lautet: Der römisch eins. Abschnitt des