TE OGH 1993/1/12 4Ob95/92

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Veröffentlicht am 12.01.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Pharma Service Handelsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Konzett, Rechtsanwalt in Bludenz, wider die beklagte Partei Pharma Service Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Siegfried Dillersberger und Dr.Helmut Atzl, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen Unterlassung, im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 20.Mai 1992, GZ 2 R 113/92-10, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Auf Antrag der Beklagten wird der Kostenausspruch des Urteils vom 10.11.1992, 4 Ob 95/92, dahin berichtigt, daß er zu lauten hat:

"Die klagende Partei (nicht: die beklagte Partei) ist schuldig, der beklagten Partei (nicht: der klagenden Partei) die mit S 5.094 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 849 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen."

Die klagende Partei ist weiters schuldig, der beklagten Partei die mit S 343,80 bestimmten Kosten des Berichtigungsantrages (darin S 57,30 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend verweist die Beklagte darauf, daß im Kostenausspruch des Urteiles 4 Ob 95/92 die Parteienbezeichnungen irrtümlich vertauscht wurden. Da der Revision der Klägerin der Erfolg versagt blieb, war der Kostenausspruch - im Sinne des in der Begründung zum Ausdruck gekommenen Entscheidungswillens - dahin zu berichtigen, daß die Klägerin der Beklagten die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen hat.

Der Ausspruch über die Kosten des Berichtigungsantrages gründet sich auf §§ 41, 52 ZPO.

Anmerkung

E40133 04AA0952

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0040OB00095.92.0112.000

Dokumentnummer

JJT_19930112_OGH0002_0040OB00095_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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