TE Vwgh Beschluss 2006/2/22 2005/09/0103

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Veröffentlicht am 22.02.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §36;
VwGG §39 Abs1 Z1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §45 Abs1 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über den Antrag des Mag. B in B, auf Wiederaufnahme des mit hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2005, Zl. 2004/09/0052, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Erkenntnis vom 22. Juni 2005, Zl. 2004/09/0052, hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Antragstellers betreffend Abweisung eines Antrages auf Reisekostenvergütung als unbegründet abgewiesen.

Mit dem vorliegenden, auf § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens. Dieser Schriftsatz enthält - nach Wiederholung seiner zum Verfahren 2004/09/0052 erstatteten Beschwerdeausführungen (Pkt. A des Wiederaufnahmeantrages) - unter der Überschrift "Ausführungen des VwGH im Erkenntnis und Vergleich mit den Beschwerdevorbringen" (Pkt. B des Wiederaufnahmeantrages) folgende Ausführungen:

" a)

Insoweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, die Benützung des eigenen PKW's sei - gemessen am amtlichen Kilometergeld - jedenfalls teurer als die Massenbeförderungsmittel welcher Wagenklasse auch immer, ist ihm entgegen zu halten, dass Kilometergeld nur bei Vorliegen eines (bestätigten) Dienstesinteresses zugestanden wäre, nicht aber für eine nicht im Dienstinteresse gelegene Fahrt, die - abgesehen von der in § 10 Abs. 2 RGV enthaltenen Regel - als Privatfahrt überhaupt keinen Fahrtkostenersatz rechtfertigen würde.

Mein Vorbringen in der Beschwerde, dass die Kosten des eigenen Pkw bei weiten die Bahnkosten der 1. Wagenklasse übersteigen, soll nur dokumentieren, dass bei Benützung des eigenen Kfz für eine Dienstreise eine Einschränkung wie sie für Bahnfahrer vorgesehen ist überhaupt keine Sinnhaftigkeit ergibt, weil selbst die Vergütung nach der 1. Wagenklasse ein "Draufzahler" ist. Der Verwaltungsgerichthof stellt mein Vorbringen so dar, als ob ich das amtliche Kilometergeld begehrt hätte.

b)

Auch ist dem Beschwerdeführer zwar darin beizupflichten, wenn er darauf hinweist, die von der belangten Behörde vorgenommene Interpretation führe dazu, dass es im Falle der Benützung des eigenen PKW's durch jene in § 7 Abs. 1 Z. 1 genannten Beamtengruppen, die grundsätzlich Anspruch auf Vergütung der 1. Wagenklasse hätten, auch nur zu einer Vergütung der fiktiven Kosten der 2. Wagenklasse und damit zu einer Gleichstellung dieser Personengruppe mit jener komme, die nach § 7 Abs. 1 Z. 2 RGV ohnedies nur die 2. Wagenklasse hätten beanspruchen können, weil im Falle der Benützung des eigenen PKW's eben der in § 7 Abs. 5 RGV geforderte Nachweis der Benützung der

1. Wagenklasse nicht erbracht werden könne.

Der Verwaltungsgerichthof unterstellt, dass das o.a.

Vorbringen von mir gestellt wurde. Ich habe ein solches Vorbringen nie gestellt; dies ist auch aktenkundig. Mein tatsächliches Vorbringen, dass bei einem geforderten Nachweis der Bahnbenützung (egal ob 1. oder 2. Wagenklasse) eine Fahrtkostenvergütung bei Benützung des eigenen Pkw zur Gänze ausgeschlossen wäre, wurde einfach ignoriert. Man ging sogar soweit, dass man mein entscheidungswesentliches Vorbringen in ein nichtssagendes Vorbringen umwandelte. Auf einen einfachen Nenner gestellt, soll ich vorgebracht haben, dass durch die Nichtvergütung der 1. Bahnklasse es zu einer Gleichstellung mit jenen Bediensteten kommt, die überhaupt keinen Anspruch auf Benützung der 1. Bahnklasse haben! Es handelt sich in diesem Fall um eine qualifizierte Verletzung des Parteiengehörs. Mein tatsächliches Vorbringen hätte bewirkt, dass das Erkenntnis des VwGH anders hätte lauten müssen! Ein Verwaltungsgerichtshof würde keine Entscheidung treffen, dass ein Kostenersatz für die Benützung des eigenen Pkw zu entfallen hat, wenn der Nachweis der Benützung der Eisenbahn nicht erbracht wird! Der Verwaltungsgerichtshof ist weiters auf mein Vorbringen bezüglich der Auslegung der Rechtssätze in den §§ 19 (2) und 7 nicht eingegangen. Meine Auslegung im Sinne der Methoden der Rechtswissenschaft wurden auch nicht beanstandet, bzw. gegenteiliges dazu ausgeführt. Hätte man dieses Vorbringen nicht ignoriert, wäre ein anders lautendes Erkenntnis zu fällen gewesen.

c)

Den Ausführungen in der Beschwerde ist auch insofern nicht zu folgen, als die Ansicht vertreten wird, der Ort der Nächtigung müsse am Zuteilungsort, d.h. in derselben Ortsgemeinde, liegen. Der § 73 RGV enthält keine solche Einschränkung. Es trifft hingegen zu, wenn der Beschwerdeführer darauf verweist, der Ort der Nächtigung und der Zuteilungsort müssten "in einem geografischen Naheverhältnis stehen". Dies war jedoch gegeben. Lag doch der Nächtigungsort K ....... weniger als 10 km vom Seminarort entfernt.

Der Verwaltungsgerichthof ist auch hier auf entscheidungswesentliches Vorbringen von mir, dass mit Hilfe der Auslegungsregeln der Ort der Nächtigung zu bestimmen sei, wenn der § 73 RGV keine diesbezüglichen Regelung trifft, nicht eingegangen. Man hat einfach aus meinem Gesamtvorbringen einen allgemeinen Grundsatz (Nächtigungs- und Zuteilungsort müssen in einem geografischen Naheverhältnis stehen), der für die weitere Findung des Nächtigungsortes als oberster Grundsatz gelten sollte, herausgerissen. Wäre man meinem weiteren detaillierten Vorbringen gefolgt, wäre es zu einer anders lautenden Entscheidung gekommen."

Der Beschwerdeführer trägt in seinem Wiederaufnahmeantrag keinen Sachverhalt vor, der unter einen der in § 45 Abs. 1 Z.1 bis 5 VwGG erschöpfend aufgezählten Wiederaufnahmegründe subsumiert werden könnte. Die Tatbestände des § 45 Abs. 1 Z. 1 bis 3 und 5 VwGG kommen im vorliegenden Fall von vornherein nicht in Betracht und wurden auch im Antrag nicht angesprochen.

Die vorgetragenen und oben wiedergegebenen Umstände, nämlich die Behauptung der unrichtigen und nicht erschöpfenden Behandlung seiner Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof, sind aber auch nicht dem § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG zu unterstellen.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte.

Eine Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof liegt nach der hg. Rechtsprechung etwa vor, wenn die belangte Behörde oder etwaige Mitbeteiligte entgegen der Bestimmung des § 36 Abs. 1 VwGG dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beigezogen wurden, wenn der Verwaltungsgerichtshof von einer Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrages nach § 39 Abs. 1 Z. 1 VwGG zu Unrecht abgesehen hat oder wenn eine Partei entgegen der Vorschrift des § 41 Abs. 1 letzter Satz VwGG nicht gehört wurde (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. Jänner 1993, Zl. 92/15/0088, vom 14. April 1994, Zlen. 92/15/0083, 0084, und vom 25. März 1999, Zl. 98/15/0131). Solche Versäumnisse wurden vom Antragsteller nicht geltend gemacht.

Der Antragsteller vertritt lediglich die Meinung, seinen in der Beschwerde vorgebrachten Argumenten sei nicht genügend Rechnung getragen worden, und bringt zum Ausdruck, der Verwaltungsgerichtshof habe seine Darlegungen missverstanden. Damit macht er einen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG nicht geltend. Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist ein Vorbringen, der Verwaltungsgerichtshof habe bei Fällung seines Erkenntnisses nicht die nach Ansicht des Antragstellers notwendigen rechtlichen Erwägungen angestellt und sich nicht mit sämtlichen von ihm erhobenen Einwendungen auseinander gesetzt, nicht geeignet, die Wiederaufnahme nach § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG zu bewirken, weil ein vom Antragsteller gegen die Rechtsfindung des Verwaltungsgerichtshofes erhobener Vorwurf nicht der Verletzung des Parteiengehörs gleichgehalten werden kann (vgl. die oben genannten hg. Beschlüsse vom 25. Jänner 1993 und vom 25. März 1999).

Da somit die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des angegebenen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof fehlen, war dem vorliegenden Antrag gemäß § 45 Abs. 3 VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am 22. Februar 2006

Schlagworte

Anfrage gemäß VwGG §41 Abs1 und Parteiengehör durch den VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005090103.X00

Im RIS seit

12.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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