Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr.Roland Paumgarten, Rechtsanwalt, Josef Egger Straße 3, 6330 Kufstein, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Josef G*****, und einer beigetretenen betreibenden Partei, wider die verpflichtete Partei Josef G*****, wegen der Versteigerung der Liegenschaft nach § 119 KO und wegen S 695.059,88 sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Aufschiebungswerbers Johann H*****, vertreten durch Dr.Harald Meder und Dr.Maximilian Ellinger, Rechtsanwälte in Kufstein, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 6. November 1992, GZ 2 a R 547/92-15, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr.Roland Paumgarten, Rechtsanwalt, Josef Egger Straße 3, 6330 Kufstein, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Josef G*****, und einer beigetretenen betreibenden Partei, wider die verpflichtete Partei Josef G*****, wegen der Versteigerung der Liegenschaft nach Paragraph 119, KO und wegen S 695.059,88 sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Aufschiebungswerbers Johann H*****, vertreten durch Dr.Harald Meder und Dr.Maximilian Ellinger, Rechtsanwälte in Kufstein, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 6. November 1992, GZ 2 a R 547/92-15, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs des Aufschiebungswerbers wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Rekurs des Aufschiebungswerbers wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Nach Bewilligung der kridamäßigen Versteigerung der Liegenschaft erhob der Aufschiebungswerber gegen den Masseverwalter die Klage auf Unzulässigkeit der Exekutionsführung mit der Behauptung, er habe auf der Liegenschaft des Gemeinschuldners mit dessen ausdrücklicher Zustimmung und Genehmigung ein Wohn- und Geschäftshaus errichtet und durch diese Bauführung Eigentum am Grundstück nach § 418 Satz 3 ABGB erworben.Nach Bewilligung der kridamäßigen Versteigerung der Liegenschaft erhob der Aufschiebungswerber gegen den Masseverwalter die Klage auf Unzulässigkeit der Exekutionsführung mit der Behauptung, er habe auf der Liegenschaft des Gemeinschuldners mit dessen ausdrücklicher Zustimmung und Genehmigung ein Wohn- und Geschäftshaus errichtet und durch diese Bauführung Eigentum am Grundstück nach Paragraph 418, Satz 3 ABGB erworben.
Das Erstgericht schob über den mit der Exszindierungsklage verbundenen Antrag des Klägers die Exekution bis zur Erledigung des Prozesses auf.
Das Rekursgericht wies infolge Rekurses des Masseverwalters den Aufschiebungsantrag ab und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Allein auf Grund des Vorbringens in der Klage sei ein Prozeßerfolg des Exszindierungswerbers unwahrscheinlich, weil § 418 Satz 3 ABGB nicht anwendbar sei, wenn ein Übereinkommen zwischen Grundeigentümer und Bauführer vorliege.Das Rekursgericht wies infolge Rekurses des Masseverwalters den Aufschiebungsantrag ab und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Allein auf Grund des Vorbringens in der Klage sei ein Prozeßerfolg des Exszindierungswerbers unwahrscheinlich, weil Paragraph 418, Satz 3 ABGB nicht anwendbar sei, wenn ein Übereinkommen zwischen Grundeigentümer und Bauführer vorliege.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig, weil die
angefochtene Entscheidung vorhandener und aufrecht zu haltender
Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes folgt. Das Vorbringen in
der Klage nach § 37 EO, aus welchem sich das erworbene dingliche
Recht des Bauführers ergeben soll, kann nur dahin verstanden werden,
daß der Bauführung eine Vereinbarung mit dem späteren Gemeinschuldner
zugrunde lag, die den Exszindierungskläger zur Aufführung des
Bauwerks berechtigte. Ob die Vereinbarung dahin ging, daß der
Bauführer später rechtsgeschäftlich Eigentümer der Liegenschaft
werde, oder ob das Gebäude ins Eigentum des Grundeigentümers
übergehen sollte, wurde zwar noch nicht vorgebracht. In beiden
Fällen scheidet ein Eigentumserwerb des Bauführer nach § 418 Satz 3
ABGB aus. Das rechtlich entscheidende Moment für den Eigentumserwerb
durch den redlichen Bauführer ist die Unredlichkeit des
Grundeigentümers, die im Falle einer Vereinbarung über die Bauführung
fehlt (SZ 14/174; SZ 32/137; SZ 50/141; JBl 1985/741 = NZ 1986,
226 = MietSlg 36.031; SZ 58/12; SZ 59/38 uva). Daß der
Grundeigentümer seine Übereignungspflicht nicht erfüllte (vgl
Spielbüchler in Rummel, ABGB2 Rz 7 zu § 418; SZ 50/123; SZ 59/38
ua), wurde gar nicht behauptet.
Die Aufschiebung der Zwangsversteigerung ist nicht zu verfügen, wenn die Klageführung des Aufschiebungswerbers mit hoher Wahrscheinlichkeit als aussichtlos zu beurteilen ist (RdW 1989, 160; 3 Ob 113/91 uva), sie hat aber jedenfalls bei dem derzeitigen Stand des Verfahrens zu unterbleiben, weil die Exekution fortgesetzt werden kann, ohne daß dies für den Aufschiebungswerber mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles verbunden wäre. Bei der Zwangsversteigerung droht die Gefahr nicht in der Anfangsphase des Verfahrens sondern erst bei einer unmittelbar bevorstehenden Versteigerung (RZ 1990/60; 3 Ob 1074/91; 3 Ob 113/91). Die Vornahme der Schätzung und des bis zur Erlassung des Versteigerungsediktes anschließenden Verfahrens kann für den Aufschiebungswerber keinen Vermögensnachteil bewirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0030OB01003.93.0203.000Dokumentnummer
JJT_19930203_OGH0002_0030OB01003_9300000_000