TE OGH 1993/2/18 8Ob1517/93

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Veröffentlicht am 18.02.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E. Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Brigitte S*****, vertreten durch Dr.Götz Schattenberg und Dr.Ernst Moser, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Waldemar Hermann S*****, vertreten durch Dr.Peter Banwinkler, Rechtsanwalt in Linz, wegen Herausgabe, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 25.November 1992, GZ 18 R 689/92-14, den

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil die Klage auf Herausgabe des Schmuckes der Klägerin nach dem Wortlaut des Begehrens ganz allgemein auf dessen (festgestellte) widerrechtliche eigenmächtige Verbringung durch den Beklagten gestützt wird und dieser gegen den obligatorischen Herausgabeanspruch nicht einwenden kann, er wisse nicht, wo sich die Sache befindet; die Unmöglichkeit der Rückstellung wurde von ihm weder behauptet noch bewiesen (vgl SZ 25/98; HS 4279/39; 8 Ob 276/75; 3 Ob 547/82 ua).

Anmerkung

E30973

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01517.93.0218.000

Dokumentnummer

JJT_19930218_OGH0002_0080OB01517_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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