TE OGH 1993/2/24 3Ob567/91

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Veröffentlicht am 24.02.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria K*****, vertreten durch Dr.Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Maximilian K*****, vertreten durch Dr.Gerhard Dorer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 500.000,-- sA, über den Antrag der klagenden Partei vom 3.Feber 1993 in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 18.November 1992, 3 Ob 567/91, wird dahin berichtigt, daß der Betrag der vom Beklagten an die Klägerin zu ersetzenden Kosten des Berufungsverfahrens statt S 15.895,80 richtig S 31.791,60 lautet.

Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 220,80 (darin S 36,80 Umsatzsteuer) bestimmten Antragskosten binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit der Entscheidung vom 18.November 1992 war über den Rekurs der Klägerin gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes in der Sache selbst das Urteil des Erstgerichtes wieder hergestellt worden. Der Beklagte wurde daher nach § 41 und § 50 Abs 1 ZPO verpflichtet, der Klägerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu ersetzen. Infolge eines offenkundigen Schreib- und Rechenfehlers wurde jedoch bei der Bestimmung der Kosten des Berufungsverfahrens dem Betrag der Kosten der Erstattung der Berufungsbeantwortung der Kostenbetrag für die ebenfalls zweckdienliche Verrichtung der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Innsbruck am 11.Juni 1991 nicht hinzugezählt. Diese offenbare Unrichtigkeit ist durch die Berichtigung zu beseitigen.

Anmerkung

E30794

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0030OB00567.91.0224.000

Dokumentnummer

JJT_19930224_OGH0002_0030OB00567_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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