TE OGH 1993/2/25 6Ob1013/92

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Veröffentlicht am 25.02.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Firmenbuchsache der H*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Walter Haslinger, Dr.Norbert Nagele, Dr.Klaus Haslinger und Dr.Christoph Szep, Rechtsanwälte in Linz, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Gesellschafters Eduard ***** H*****, vertreten durch Dr.Gerhard Hackenberger, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 27.Juli 1992, GZ 6 R 46/92-62, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der erkennende Senat war bereits zu 6 Ob 9/92 mit dieser Firmenbuchsache befaßt. Auf die dort gemachten tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen wird verwiesen.

Der Gesellschafter Eduard ***** H***** brachte dem Firmenbuchgericht mit Schriftsatz ON 46 zur Kenntnis, daß er auf der Basis des weiterhin geltenden Gesellschaftsvertrages idF von 1986 sein Aufgriffsrecht ausgeübt habe und dadurch zum Alleingesellschafter geworden sei, und beantragte sodann (ON 47), seine Bestellung zum alleinigen Geschäftsführer und die von ihm beschlossene Abberufung der bisherigen Geschäftsführerin (seiner Mutter, der Verlassenschaftskuratorin) ins Firmenbuch einzutragen. Denn die in der Generalversammlung vom 4.Juni 1991 gegen seinen Willen beschlossene und im Firmenbuch eingetragene Vertragsänderung in Ansehung der Neufassung des Aufgriffsrechtes sei nicht rechtswirksam zustande gekommen, weshalb der Gesellschaftsvertrag idF von 1986 weiterhin Gültigkeit habe. Er habe daher sein Aufgriffsrecht ausgeübt, die drei Miterbinnen (seine Schwestern) und die Verlassenschaftskuratorin davon in der Zeit zwischen 22. und 25. November 1991 nachweislich verständigt und den Abtretungspreis gerichtlich hinterlegt. Damit seien die Gesellschaftsrechte auch ohne weitere Mitwirkung der Verlassenschaft oder der Miterbinnen gültig auf ihn übergegangen. In der am 3.Februar 1992 sodann von ihm selbst durchgeführten notariell beurkundeten Generalversammlung habe er die bisherige Geschäftsführerin abberufen und sich selbst zum neuen Alleingeschäftsführer bestellt.

Die Vorinstanzen lehnten eine Eintragung ins Firmenbuch ab.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Gesellschafters Eduard ***** H***** ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.

Obwohl Geschäftsanteile übertragbar und vererblich sind (§ 76 Abs 1 GmbHG), können Aufgriffsrechte, etwa für den Todesfall, im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden (SZ 59/218 = JBl 1987, 240 = GesRZ 1987, 44; Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß des österr. Gesellschaftsrechts5 423 mwN in FN 18; Reich-Rohrwig, Das österr. GmbH-Recht 11). Die statutarisch begründete Abtretungspflicht des Gesellschaftserben soll in der Regel die gesellschaftlichen Beziehungen regeln, das heißt beim Ausscheiden des Anteilsinhabers durch Tod die Zusammensetzung der die Gesellschaft mbH fortsetzenden Gesellschafter bestimmen, ist somit kein erb-, sondern ein gesellschaftsrechtlicher Tatbestand (Winter in Scholz, Kommentar zum GmbH-Gesetz8 Rz 26 zu § 15 dGmbHG). Die Übertragung eines Geschäftsanteils an einer Gesellschaft mbH vollzieht sich bei Einhaltung der Vorschriften des § 76 GmbHG nach zessions- und nicht nach sachenrechtlichen Grundsätzen (JBl 1991, 43; SZ 44/125; Feil,

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Rz 33.1), mag auch der Sache nach ein Rechtsvorgang vorliegen, der eher einer Vertragsübernahme als einem bloßen Gläubigerwechsel entspricht, weil der Übernehmer in die volle mit dem Geschäftsanteil verbundene gesellschaftsrechtliche Stellung, also auch in die entsprechenden Pflichten, eintritt (SZ 62/28). Selbst wenn man zum Besten des Rechtsmittelwerbers davon ausgeht, daß die am 4.Juni 1991 beschlossenen Änderungen des Gesellschaftsvertrages in Ansehung des Aufgriffsrechtes unwirksam wären - wiewohl nach herrschender Rechtsprechung eine Unwirksamkeit des mit Nichtigkeitsklage nach § 41 GmbHG angefochtenen Generalversammlungsbeschlusses erst das (hier fehlende) stattgebende rechtskräftige Urteil ex tunc bewirkt (ecolex 1990, 32; SZ 56/84; GesRZ 1981, 184 ua) - und die Rechtslage nur nach Punkt 17 Abs 2 des Gesellschaftsvertrages idF von 1986 prüft, ist der Gesellschafter Eduard ***** H***** nach der Aktenlage derzeit nicht Alleingesellschafter. Denn nach der genannten gesellschaftsvertraglichen Regelung sind die Erben ... des verstorbenen Gesellschafters (hier Vaters des Gesellschafters Eduard ***** H*****) nach der - nach dem Aktenstand noch nicht erfolgten - Einantwortung verpflichtet, über Verlangen des übrigen Gesellschafters den ihnen zufallenden Geschäftsanteil abzutreten. Damit war nicht nur die Ausübung des Aufgriffsrechtes durch den überlebenden Gesellschafter, sondern überdies der Abschluß eines entsprechenden Vertrages zwischen dem überlebenden Gesellschafter und allen Erben erforderlich. Während für Personengesellschaften die Auffassung vertreten wird, daß eine vom Gesellschafter geschlossene Vereinbarung, daß der Geschäftsanteil im Fall des Todes eines Gesellschafters dem anderen ohne weiteres zuwächst, ohne daß es einer Übertragung bedürfte, zulässig ist, wird dies bei GmbH-Geschäftsanteilen abgelehnt (ecolex 1990, 756 mit Anm von Reich-Rohrwig; Feil aaO, Rz 37). Der Erbe muß den Geschäftsanteil an den Berechtigten durch förmliche Übertragung herausgeben. Bei einer Weigerung des oder der übertragungspflichtigen Erben ist im Klagsweg der sich weigernde Erbe zur Erfüllung, das heißt zum Abschluß einer entsprechenden Vereinbarung, zu verhalten. Zu einer Einigung des nach dem Gesellschaftsvertrag idF von 1986 aufgriffsberechtigten Revisionsrekurswerbers mit seinen Miterbinnen über die Ausübung des Aufgriffsrechtes ist es unbestritten bisher nicht gekommen. Vielmehr hat er im Verfahren 9 Cg 302/91 des Landesgerichtes Linz als Kläger unter Berufung auf sein bereits mehrfach genanntes Aufgriffsrecht die Verlassenschaft nach seinem verstorbenen Vater wegen Abtretung des in den Nachlaß fallenden Geschäftsanteiles belangt. Bis zur Anteilsübertragung bleiben die Erben Gesellschafter mit allen Rechten (Reich-Rohrwig aaO 677 mwN in FN 90; vgl dazu auch SZ 59/172).

Damit hat der Revisionsrekurswerber den Erwerb aller Geschäftsanteile nicht dargetan. Von einem rechtswirksam zustande gekommenen Gesellschafterbeschluß kann damit nicht ausgegangen werden, sondern nur von einer rechtlich unbeachtlichen Willensäußerung eines Minderheitsgesellschafters in der nicht ordnungsgemäß von der Geschäftsführerin einberufenen Generalversammlung vom 3.Februar 1992.

Anmerkung

E32481

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0060OB01013.92.0225.000

Dokumentnummer

JJT_19930225_OGH0002_0060OB01013_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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